Todeszeitfeststellung

Ist der Tod eines Menschen den Umständen nach unzweifelhat, so ist er nicht verschollen (§ 1 VerschG), kann er also nicht für tot erklärt werden. Verschollenheit, Todeserklärung. Ist jedoch der Zeitpunkt des Todes zweifelhaft (und daher auch nicht im Sterbebuch eingetragen), so kann gerichtliche T. beantragt werden. Die T. betrifft Tod und Todeszeit und begründet die (widerlegbare) Vermutung, dass der Tod im festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. Das Verfahren, geregelt in §§ 39 ff. VerschG, ist dem der Todeserklärung nachgebildet. An die Stelle des Aufgebots tritt die nicht obligatorische öffentliche Aufforderung des Gerichts, Angaben über den Todeszeitpunkt zu machen.

Todeserklärung.




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