Aufgebot

Besonders bekannt ist das Aufgebot, das vor der Eheschliessung beim Standesamt eingeleitet wird. Da Standesbeamte normalerweise keine Eheschliessung vollziehen, wenn nicht vorher das Aufgebot bestellt ist, hat die sogenannte Sollvorschrift wenig Wirkung. Käme es gleichwohl vor, dass kein Aufgebot - also die Bekanntmachung im Standesamt der Stadt oder Gemeinde, dass ein Mann und eine Frau die Ehe miteinander eingehen wollen - durchgeführt worden ist und wird gleichwohl völlig aussergewöhnlich die Ehe vor dem Standesbeamten geschlossen, so wäre diese trotzdem gültig. Sollte allerdings jemand, der schwer krank ist, vor dem Hinscheiden noch schnell jemanden heiraten wollen, so kann eine Befreiung vom Aufgebot erteilt oder zumindest die Aufgebotsfrist gekürzt werden. Die Aufgebotsvorschrift soll dazu führen, dass andere Personen als diejenigen, welche die Ehe schliessen wollen, zum Standesamt gehen könnten, um dort klarzustellen, dass diese beiden Personen auf keinen Fall heiraten dürfen. Das wäre z. B. der Fall, wenn die nichteheliche Mutter einer hübschen Tochter den tatsächlichen Vater verschwiegen hätte und dieser - immer noch gut aussehend - die tatsächliche leibliche Tochter in Unkenntnis des Verwandtschaftsverhältnisses ehelichen wollte. In den meisten Fällen kann man davon ausgehen, dass das Aufgebot als reine Formsache zu betrachten ist.

Gerichtliche oder behördliche Verfahren, die den Zweck haben, unbekannte Berechtigte (zum Beispiel den Gläubiger einer Hypothek, von dem man schon lange nichts mehr gehört hat) dazu zu veranlassen, sich zu melden. Tun sie es in einer bestimmten Frist nicht, werden sie mit ihrem Recht ausgeschlossen, das heißt, sie verlieren es. Das Aufgebot erfolgt meist durch Aushang an einer Tafel im Gerichtsgebäude und durch Veröffentlichung in bestimmten Zeitungen (§§946-1024 ZPO). Am bekanntesten ist das Aufgebot im Zusammenhang mit einer Eheschließung. Es erfolgt durch Aushang der Namen der künftigen Eheleute im Standesamt und soll dazu dienen, alle diejenigen, die Einwendungen gegen die beabsichtigte Heirat haben, zu veranlassen, diese Einwendungen dem Standesbeamten mitzuteilen.

eine öffentliche Aufforderung, meist mit dem Zweck, eine abschliessende Liste von Einwendungen zu erhalten und nicht angemeldete von weiterer Berücksichtigung auszuschliessen. 1) A. der Nachlassgläubiger mit der Wirkung, dass ausgeschlossenen Gläubigern nur der Rest des Nachlasses zur Verfügung steht, der nach Befriedigung der angemeldeten Forderungen übrigbleibt (§§ 1970ff. BGB). - 2) Der Eheschliessung soll ein A. der Verlobten vorhergehen; Befreiung kann vom Standesbeamten erteilt werden (§ 12 Ehegesetz).

ist eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten mit der Wirkung, dass bei nicht fristgemässer Anmeldung ein Rechtsnachteil eintritt (§ 946 ZPO). Das Aufgebotsverfahren, das den Erlass des A. u. die Verwirklichung des darin angedrohten Rechtsnachteils durch Ausschlussurteil zum Gegenstand hat, findet nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statt (z.B. zur Kraftloserklärung verlorengegangener Inhaberaktien). Im Eherecht soll der Eheschliessung ein A. vorausgehen, das der Standesbeamte auf Antrag der Verlobten erlässt. Dieses A., das eine Woche lang öffentlich ausgehängt wird, dient dazu, den Standesbeamten über ihm bislang unbekannt gebliebene Eheverbote in Kenntnis zu setzen.

ist im Verfahrensrecht die öffentliche (gerichtliche) Aufforderung an unbekannte Beteiligte, vor einer beabsichtigten Änderung der Rechtslage Tatsachen anzugeben oder Rechte geltend zu machen. Im Erbrecht (§ 1970 BGB) können die Nachlassgläubiger durch A. zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden. Meldet sich auf ein A. hin ein Berechtigter nicht, erleidet er einen Rechtsverlust.

ist im allgemeinen Zivilrecht eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Rechten mit der Wirkung, dass ein Rechtsnachteil für den entsteht, der die fristgerechte Anmeldung unterlässt (z. B. Erbansprüche; Aufgebot der Nachlassgläubiger). Das A. wird im Aufgebotsverfahren erlassen. Im Eherecht war das A. die öffentliche Bekanntmachung einer beabsichtigten Eheschließung.




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