Abstammung

Herkunft eines Kindes von bestimmten Eltern und deren Vorfahren. Das Familienrecht unterscheidet zwischen ehelicher und nichtehelicher A. Eheliche A. liegt bei einem Kind vor, das nach Eingehung der Ehe geboren wird, sofern es vor oder während der Ehe empfangen worden ist und der Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Liegt die Empfängniszeit innerhalb der Ehe, so wird letzteres vermutet. Die Vermutung gilt nicht, wenn es offenbar unmöglich ist, daß das Kind vom Ehemann empfangen ist (z.B. bei langer Abwesenheit des Mannes). Die nichteheliche A. wird durch Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle festgestellt.

Bestehen eines Eltern-Kindes-Verhältnisses. Die A. kann mit Hilfe einer A.s.-Klage im Kindschaftsprozess gerichtlich festgestellt werden, §§ 640 ff ZPO; Nichteheliche Kinder.

ist die biologische Herkunft eines Menschen von bestimmten Vorfahren. Niemand darf wegen seiner Abstammung benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 III). Dies ist eine der speziellen grundgesetzlichen Ausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes.\'Solche besonderen Gleichheitssätze der Verfassung verbieten hinsichtlich bestimmter Merkmale eine Ungleichbehandlung negativer oder positiver Art.

ist die Herkunft eines Kindes von bestimmten Eltern. Durch die A. wird der Personenstand, d.h. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, vermittelt. Das BGB unterscheidet zwischen ehelicher u. nichtehelicher A. (eheliches Kind, nichteheliches Kind, Verwandtschaft). Bei nichtehelichen Kindern wird im gerichtlichen Verfahren der Vaterschaftsfeststellung zum Beweis der Vaterschaft eines bestimmten Mannes vielfach auf sog. Abstammungsgutachten (z.B. Blutgruppengutachten, erbbiologische Gutachten) zurückgegriffen.

(§§ 1591ff. BGB) ist die (natürliche) Herkunft des Kindes von bestimmten Eltern d.h. von einer bestimmten Mutter und einem bestimmten Vater. Die A. ist ein familienrechtliches Rechtsverhältnis. Das Kind hat ein Recht darauf, seine A. zu erfahren. (Für alle vor dem 1. 7. 1998 geborenen Kinder gelten die bis dahin geltenden Vorschriften fort, Art. 224 § 1 EGBGB.) Lit.: Donhauser, T., Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner genetischen Abstammung, 1996

betrifft die biologische Herkunft einer Person. Maßgeblich ist nach § 1589 BGB grundsätzlich die genetische Abstammung (Ausnahme Mutter). Wichtig ist die Klärung der Abstammungsfrage für Ansprüche auf Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB. Verwandtenunterhalt schulden sich nämlich nur Verwandte, die in gerader Linie (unabhängig vorn Grad der Verwandtschaft) abstammen. Bedingt durch die moderne Fortpflanzungsmedizin sind Feststellungen der Abstammung schwieriger geworden. Man unterscheidet die künstliche Insemination und die Ersatzmutterschaft. Dabei ist die künstliche Insemination als homologe bzw. heterologe Insemination möglich. Eine homologe Insemination liegt vor, wenn außergeschlechtlich die Eizelle der Frau mit dem Samen ihres Ehemannes befruchtet wird. Dieser Befruchtungsvorgang ist für das Abstammungsrecht unproblematisch und steht der Beiwohnung gleich. Bei einer heterologen Insemination wird die Eizelle mit dem Samen einer anderen Person als der des Ehemannes befruchtet. Zwar ist hier zunächst die Vermutung der Vaterschaft (Vater) nach § 1592 Nr. 1 BGB möglich. Der Ehemann kann aber seine Vaterschaft anfechten (Vaterschaftsfeststellung), was erhebliche Folgeprobleme aufwirft. Eine Ersatzmutterschaft liegt vor, wenn eine andere Frau das Kind wegen fehlender Gebärfähigkeit austrägt und es nach der Geburt herausgibt. Die Ersatzmutterschaft (teilweise spricht man auch von Leihmutterschaft) ist aus ethischen Erwägungen verboten (§ 1 Embryonenschutzgesetz). Nach der bisherigen Rechtslage hatte der rechtliche Vater eines Kindes (vgl. §1592 BGB) bei Zweifeln an seiner Vaterschaft keine Möglichkeit seine biologische Vaterschaft außerhalb des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens (§§1600 ff. BGB) feststellen zu lassen, wenn sich auch nur einer der Betroffenen (Mutter, Kind) gegen ein privates Abstammungsgutachten (Vaterschaftstest durch DNA-Analyse) sperrte. Es bestand also nur die Möglichkeit, in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren eine gerichtliche Anordnung der Begutachtung zu beantragen. Der Gesetzgeber hat nunmehr reagiert und die Vorschrift des §1598a BGB in Kraft gesetzt. Vater, Mutter und Kind haben nach §1598a Abs. 1 BGB jeweils gegen den anderen Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Danach müssen die Betroffenen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kann auch die rechtliche Mutterschaft auf ihre biologische Richtigkeit überprüft werden. Willigen die anderen
Familienangehörigen nicht freiwillig ein, kann sich der Klärungsberechtigte an das Familiengericht wenden, das auf Antrag gemäß 1598a Abs. 2 BGB die fehlenden Einwilligungen ersetzt (= gerichtliches Klärungsverfahren). Damit der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann, sieht § 1598a Abs. 3 BGB allerdings in außergewöhnlichen Fällen eine Aussetzungsmöglichkeit vor. Künftig existieren damit zwei Verfahren nebeneinander, nämlich das Verfahren zur Klärung der Abstammung gemäß § 1598a BGB und das Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft gemäß §§ 1600 ff.. BGB. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es eines der beiden Verfahren oder beide, d. h. zunächst das Klärungsverfahren und dann das Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will. Das Abstammungsverfahren ist nach § 111 Nr. 3 FamFG eine Familiensache. Das gerichtliche Verfahren wird geregelt in den §§169-185 FamFG.

Die Vorschriften regeln (einheitlich für eheliche und nichteheliche Kinder) die rechtlichen Beziehungen zwischen den Eltern und dem Kind. Zum Verfahren s. Abstammungssachen. Zur Frage des anwendbaren Rechts bei Auslandsberührung vgl. Art. 19 ff. EGBGB.

1.
Mutter eines Kindes ist demnach die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB), also bei einer künstlichen Fortpflanzung die den Embryo austragende Mutter, nicht die genetische Mutter.

2.
Vater eines Kindes ist der Mann, a) der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist, b) der die Vaterschaft anerkannt hat oder c) dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1592 BGB).

a) Entscheidend für die (rechtliche) Vaterschaft ist der Bestand der Ehe bei der Geburt des Kindes (§ 1592 Nr. 1 BGB). Ein nach rechtskräftiger Ehescheidung geborenes Kind begründet deshalb nicht die Vaterschaft des geschiedenen Mannes. Dagegen gilt § 1592 Nr. 1 BGB entsprechend, wenn die Ehe durch Tod des Mannes aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe ein Kind geboren wird, ohne dass die Mutter zwischenzeitlich eine neue Ehe eingegangen ist (in diesem Fall ist Vater der neue Ehemann, § 1593 BGB). Ist im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ein Scheidungsantrag anhängig, die Ehe aber noch nicht rechtskräftig geschieden, so gelten §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB (Vaterschaft des Ehemannes) dann nicht, wenn ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft anerkennt (§ 1599 II BGB; s. unten b). Bloßes Getrenntleben der Ehegatten hat auf die Vaterschaft ebenso wenig Einfluss wie Zusammenleben nicht verheirateter Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Zur Anfechtung der Vaterschaft s. unten 3.

b) Wird die Vaterschaft nicht durch die Ehe begründet, so kann sie der Mann anerkennen (§ 1592 Nr. 2 BGB). Die Vaterschaftsanerkennung, die auch schon vor der Geburt des Kindes zulässig ist, ist aber so lange nicht wirksam, als die Vaterschaft eines anderen Mannes (z. B. nach oben a) besteht und nicht rechtswirksam angefochten ist (§ 1594 II BGB). Die Anerkennung, die unbedingt sein muss, bedarf der Zustimmung der Mutter. Die Zustimmung des Kindes ist zusätzlich nur dann erforderlich, wenn der Mutter insoweit nicht die elterliche Sorge zusteht (§§ 1595 f. BGB). Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen, bedarf aber der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Dasselbe gilt für die Zustimmung des über 14 Jahre alten Kindes; im Übrigen handelt allein der gesetzliche Vertreter (§ 1596 BGB). Anerkennung und Zustimmung müssen öffentlich beurkundet (Form, 1 c) und - neben den übrigen Beteiligten - dem Standesbeamten übersandt werden, sofern dieser nicht selbst die Anerkennung beurkundet hat (§ 44 PStG). Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (§ 1597 III BGB). Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie diesen Vorschriften nicht genügen (§ 1598 BGB). Die Anerkennung der Vaterschaft ist von der bloßen Einbenennung zu unterscheiden. Zur Anfechtung der Anerkennung s. unten 3.

c) Besteht keine Vaterschaft nach oben a) oder b), so ist diese gerichtlich festzustellen (§§ 1592 Nr. 3, 1600 d I BGB). Antragsbefugt sind sowohl der Mann (gegen das Kind) als auch die Mutter oder das Kind (gegen den Mann). Zuständig für die Feststellung ist das Familiengericht im Verfahren in Abstammungssachen (bei Vorversterben des Gegners in einem selbständigen Antragsverfahren, §§ 169 ff. FamFG). Das Jugendamt hat die Mutter bei der Verfolgung der Ansprüche von Mutter und Kind (auch auf Unterhalt) zu beraten und zu unterstützen (§ 52 a SGB VIII).
Als Vater ist der Mann festzustellen, von dem das Kind abstammt (Verwandtschaft). Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat (Beiwohnungsvermutung, § 1600 d II 1 BGB). Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn nach Würdigung aller Umstände schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen (§ 1600 d II 2 BGB). Zwar wird diese gesetzliche Vermutung nicht durch jede Mehrverkehrseinrede entkräftet; dennoch werden dann, wenn auch ein anderer Mann der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, oftmals schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des in Anspruch genommenen Mannes verbleiben, sofern dessen Vaterschaft nicht positiv festgestellt und der andere Mann nicht ohne vernünftige Zweifel ausgeschlossen werden kann (eine Gesamthaftung aller möglichen Väter kennt das Gesetz jedenfalls nicht). Demnach bleibt jede Beiwohnung außer Betracht, aus der die A. offenbar unmöglich ist oder die - im Regelfall auf Grund entsprechender erbbiologischer oder serologischer Gutachten - mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausscheidet. Die Rechtswirkungen der Vaterschaft, z. B. ein Unterhaltsanspruch, können regelmäßig erst vom Zeitpunkt ihrer (rechtskräftigen) Feststellung durch gerichtliches Urteil an geltend gemacht werden (§ 1600 d IV BGB). Mit dem Antrag auf Vaterschaftsfeststellung kann aber der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des Regelunterhalts (Unterhaltspflicht unter Verwandten) verbunden werden (§ 237 FamFG). Sobald ein Rechtsstreit auf Feststellung des Bestehens der Vaterschaft (oder ein diesbezüglicher Antrag auf Prozesskostenhilfe) anhängig ist, kann das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Mutter bereits den Unterhalt nach Art (Unterhaltszahlung, Sicherheitsleistung) und Höhe durch einstweilige Anordnung regeln (§ 248 FamFG). S. a. unten 3 f.).

3.
Sowohl die auf der ehelichen Geburt (oben 2 a) als auch die auf der Anerkennung des Mannes (oben 2 b) beruhende Statuszuordnung des Kindes zu seinem Vater kann durch Anfechtung der Vaterschaft beseitigt werden (§ 1599 I BGB). Diese - nunmehr einheitliche - Vaterschaftsanfechtung hat die frühere Ehelichkeitsanfechtung und die Anfechtung der Anerkennung der nichtehelichen Vaterschaft ersetzt.

a) Anfechtungsberechtigt sind der Mann, dessen Vaterschaft nach §§ 1592 Nrn. 1 und 2, 1593 BGB fingiert wird, die Mutter und das Kind (§ 1600 I BGB), daneben auch der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, oder die zuständige Behörde, wenn zwischen dem (ehelichen) Vater (oben 2 a) und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht, nicht aber z. B. die Eltern des Mannes, ferner nicht bei Samenübertragung (künstliche Fortpflanzung) eines Dritten (§ 1600 IV BGB). Die Anfechtungsberechtigten können die Vaterschaft nur selbst anfechten; dies gilt auch dann, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder unter Betreuung stehen. Sind sie geschäftsunfähig, kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten (§ 1600 a II, V BGB). Auch das Kind hat ein Recht auf Kenntnis und Feststellung seiner eigenen A. Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten (§ 1600 a III BGB). Ist dies der Scheinvater selbst oder sind auch sonst die Eltern an der Vertretung des Kindes nach §§ 1629 II, 1795 BGB verhindert, muss ein Pfleger (Ergänzungspflegschaft) bestellt werden. Die Anfechtung durch einen gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient (§ 1600 a IV BGB); eine vorherige Zustimmung des Familiengerichts ist nicht mehr vorgesehen. Über die Vaterschaftsanfechtung entscheidet das Familiengericht im Verfahren in Abstammungssachen auf Antrag des Mannes gegen das Kind oder auf Antrag des Erzeugers, der Mutter oder des Kindes gegen den Mann (§ 171 FamFG). Ob vorher einseitig ein Gentest durchgeführt werden darf, ist strittig. Zur Wirkung des Beschlusses s. §§ 182 II, 184 FamFG.

b) Für die Vaterschaftsanfechtung gilt eine Anfechtungsfrist von 2 Jahren (bei Behörde 1 Jahr). Die Frist, die nicht vor der Geburt des Kindes läuft, beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600 b I, II BGB). Hinsichtlich dieser Umstände, die die Anfechtbarkeit nahelegen (s. unten c), muss also Gewissheit bestehen; ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Der Fristablauf ist gehemmt (Verjährung 6 a), wenn ein Verfahren auf Klärung der Vaterschaft nach § 1598 a II BGB (unten f) eingeleitet worden ist oder solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird (§ 1600 b V BGB). Hat der gesetzliche Vertreter nicht rechtzeitig angefochten, so beginnt für den Anfechtungsberechtigten die Frist nach Wegfall des Vertretungsgrundes erneut, insbes. für das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit und eigener Kenntniserlangung (§ 1600 b III, IV BGB).

c) Im Anfechtungsverfahren wird zunächst vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach oben 2 a) und b) besteht (§ 1600 c I BGB). Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Erforderlich hierfür ist der Beweis (i. d. R. auch hier auf Grund entsprechender erbbiologischer oder serologischer Gutachten; s. a. Vaterschaftstest), dass diese A. ausscheidet; hierfür genügt eine entsprechende richterliche Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO. Die Vermutung gilt nicht, wenn der Mann die von ihm anerkannte Vaterschaft (oben 2 b) wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung anficht (Anfechtung von Willenserklärungen); hier gelten dann die Grundsätze wie bei der Vaterschaftsfeststellung (oben 2 c; § 1600 c II BGB). Der Irrtum darüber, dass die Mutter während der Empfängniszeit nur mit dem Anerkennenden verkehrt habe, ist allerdings als bloßer Motivirrtum grdsätzl. unerheblich, sofern er nicht durch arglistige Täuschung hervorgerufen wurde.

d) Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann der Scheinvater von dem wirklichen Erzeuger Ersatz des bisher für das Kind aufgewendeten Unterhalts, der Entbindungskosten usw. verlangen. Dagegen besteht nach der Rspr. kein Schadensersatzanspruch des Scheinvaters hinsichtlich der Kosten des Anfechtungsverfahrens (Ehestörungen). Auch ist - soweit nicht (zusätzlich) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) vorliegt - ein Schadensersatzanspruch des Scheinvaters gegen seine Ehefrau grdsätzl. ausgeschlossen (BGH NJW 1990, 706; str.).

e) Die Anfechtung der Vaterschaft und der Vaterschaftsanerkennung richtet sich auch bei vor dem 1. 7. 1998 geborenen Kindern nach dem dargestellten Recht (Art. 224 § 1 EGBGB).

f) Unabhängig von diesem Vaterschaftsanfechtungsverfahren besteht - zur Vermeidung heimlicher und deshalb unzulässiger Vaterschaftstests - ein Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Untersuchung und auf Entnahme hierfür geeigneter Proben zur Klärung der leiblichen A. Dieser Anspruch auf Klärung der Vaterschaft (Vaterschaftsfeststellung) steht dem Vater nach oben 2 a) und b) (nicht aber dem behaupteten leiblichen Vater), der Mutter und dem Kind jeweils gegen die anderen beiden Beteiligten zu (§ 1598 a I BGB). Der Anspruch hat keine weiteren Voraussetzungen (insbes. besteht keine Frist); er kann also geltend gemacht werden, ohne dass (gleich) die Vaterschaft angefochten wird. Eine verweigerte Einwilligung hat grundsätzl. das Familiengericht zu ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anzuordnen; es setzt das Verfahren aus, wenn und solange das Wohl des minderjährigen Kindes (in besonderen Lebenslagen und Entwicklungsphasen) hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde (§ 1598 a II, III BGB; Verfahren §§ 169 ff. FamFG). Liegt die Einwilligung vor, haben die Klärungsberechtigten die Abstammungsbegutachtung selbst zu veranlassen. Spätestens mit einem positiven Ergebnis läuft (wieder) die Anfechtungsfrist nach oben 3 b.




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