Ehescheidung

Seit 1. Juli 1977 gilt das sogenannte neue Scheidungsrecht. Inzwischen sind durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen viele Streitfragen ausgeräumt worden, die zunächst mit der Einführung verbunden waren.
Das wichtigste Kriterium des neuen Scheidungsrechts ist darin zu sehen, dass weitgehend das Verschuldensprinzip vom Zerrüttungsprinzip abgelöst wurde. Wenn den Ehepartnern allerdings daran liegt, weiterhin vor Gericht »schmutzige Wäsche zu waschen«, dann können sie das natürlich auch heute noch. Der Grund hierfür könnte z.B. sein, dass die Parteien das sogenannte Trennungsjahr nicht abwarten und schneller geschieden sein wollen. Dann müsste der eine Ehepartner sogenannte Härtegründe vortragen, die es ihm unzumutbar machen, weiterhin mit dem anderen Ehepartner zusammenzuleben. Allerdings gibt es auch dann nicht mehr die früheren Folgen des Schuldprinzips. Auch dann ist das Scheitern der Ehe als einziger Scheidungsgrund anzusehen. Unterhaltsansprüche, Versorgungsausgleich, Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder etc. regeln sich nach den gleichen Prinzipien wie sonst auch.
Voraussetzung für die Ehescheidung ist ein Scheidungsantrag ans Gericht der nur über einen Rechtsanwalt dort eingebracht werden kann. Gibt es keinen besonderen Härtegrund, wie z.B. dass der Ehemann die Ehefrau prügelt, dann ist grundsätzlich das sogenannte Trennungsjahr abzuwarten, das allerdings nicht vom Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an, sondern vom Tag der tatsächlichen Trennung der Ehepartner läuft. Unter Trennung versteht man sowohl das räumliche wie auch persönliche Auseinandergehen. Wer weiter für seinen Partner kocht, wäscht, flickt, einkauft etc., der hat die persönliche Trennung nicht vollzogen und kann somit auch die Scheidung nicht beantragen. Die häusliche Gemeinschaft muss aufgelöst sein. Das kann allerdings auch in der gemeinsamen Ehewohnung noch funktionieren. Die Trennung muss dem Gericht aber ausdrücklich bestätigt werden.
Schon vor dem Scheidungsantrag oder auch gleichzeitig mit ihm können die weiteren sogenannten Folgesachen dem Gericht vorgetragen werden. Dabei handelt es sich wiederum um Unterhaltsfragen für den Ehepartner oder gemeinschaftliche Kinder, Sorgerechtsfragen, Versorgungsausgleich, Aufteilung des Zugewinns und des Hausrats. Zusammen mit der gerichtlichen Entscheidung zum Scheidungsantrag muss über das Schicksal der gemeinschaftlichen Kinder entschieden werden, oft auch über den Versorgungsausgleich und den Ehegattenunterhalt. Die Zugewinnauseinandersetzung und Hausrataufteilung kann auch nachträglich noch erfolgen.
Sollte ein Ehegatte die Scheidung nicht wollen, obwohl die Ehe
zumindest nach Meinung des anderen Ehegatten - gescheitert ist, dann kann, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, in Ausnahmefällen die Scheidung abgelehnt werden. Es ist jedoch äusserst zweifelhaft, dass das Aufrechterhalten der Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder und auch des anderen Ehepartners sein soll. Der Bundesgerichtshof ist der Meinung, dass diese sogenannte Härteklausel nur in krassen Ausnahmefällen Anwendung finden soll.
Leben die Ehegatten wenigstens ein Jahr getrennt, dann wird »unwiderlegbar vermutet«, dass die Ehe gescheitert ist, allerdings nur dann, wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Möchte der eine Ehegatte die Scheidung vermeiden und widersetzt er sich der Scheidung, dann wird auf jeden Fall - sofern nicht die Härteklausel Anwendung finden könnte - nach 3 Jahren die Scheidung ausgesprochen - auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.

die nur durch Urteil des Familiengerichts mögliche Auflösung einer Ehe aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind. Kann erfolgen, wenn die Ehe gescheitert ist (Ersetzung des früheren Verschuldensprinzips durch das Zerrüttungsprinzip), d.h. die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet nach einjähriger Trennung (Getrenntleben), wenn beide Ehegatten die E. wollen, nach dreijähriger Trennung auch gegen den Willen eines Partners. Trotz Scheiterns soll bei Getrenntleben unter 5 Jahren keine E. erfolgen, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die E. für den Partner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange dessen, der die E. will, ausnahmsweise geboten erscheint (Härteklauset). Hauptfolgen: weiterbestehende Unterhaltspflicht eines Ehegatten, sofern der andere nicht selbst für sich sorgen kann, Versorgungsausgleich, soweit die Ehepartner nicht vor der E. (durch Ehevertrag) oder im Zusammenhang mit der E. (notariell beurkundet und vom Familiengericht genehmigt) anderweitige Vereinbarungen getroffen haben sowie Übertragung der elterlichen Gewalt grds. auf Vorschlag der Eltern auf einen Elternteil (oder auch beide) durch das Familiengericht.

(§§ 1564-1568 BGB) ist die Auflösung der Ehe auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch Gestaltungsurteil, wenn sie gescheitert ist. Ein Scheitern der Ehe {Zerüttungsprinzip) ist gegeben, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (Analyse) und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wiederherstellen (Prognose). Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die E. beantragen bzw. der Antragsgegner der E. zustimmt (§ 1566 I BGB), oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (§ 1566 II BGB). Mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Ehe in personen-und vermögensrechtlicher Hinsicht aufgelöst.

Die BRD beansprucht, wie viele Staaten, das Recht, gültige Ehen zu scheiden. Das geschieht durch gerichtliches Urteil (Eheprozess) und nur wegen der im EheG aufgezählten Gründe (dazu
— auch Konventionalscheidung). Scheidungsgründe sind: 1) Ehebruch, 2) schwere -Eheverfehlungen (Misshandlungen, grobe Beschimpfungen, grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs u. a.), 3) unsittliches und ehrloses Verhalten (schwere Straftaten), 4) geistige Störungen, 5) Geisteskrankheit, wenn die geistige Gemeinschaft der Ehegatten dadurch dauernd aufgehoben ist, 6) ansteckende oder --ekelerregende Krankheit, 7) Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren; hier kann die Scheidung jedoch nicht erfolgen, wenn der schuldlose und zur Fortsetzung der Ehe bereite Teil widerspricht oder das Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert (§ 48 EheG). - Die
Scheidung wegen l)-3) ist ausgeschlossen bei Verzeihung oder bei Versäumung der Klagefrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes. - Die wichtigsten Ehescheidungsfolgen sind: a) Die Frau behält den Ehenamen, kann ihren früheren Familiennamen aber wieder annehmen. Ist sie allein oder überwiegend an der Scheidung schuldig oder führt sie später einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel, kann der Mann ihr die Führung seines Namens untersagen, b) Es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr, c) Zugewinnausgleich oder bei Gütergemeinschaft die Verteilung des Gesamtguts sind durchzuführen. d) Der allein oder überwiegend schuldige Mann (Mitschuld, Überwiegendes Verschulden) hat der Frau einen den bisherigen Lebensverhältnissen der Ehegatten entsprechenden Unterhalt zu gewähren, wenn die Einkünfte der Frau aus Vermögen oder einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Ist ein überwiegendes Verschulden eines Ehegatten nicht festgestellt, besteht ein Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten nur, wenn es nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Billigkeit entspricht. Zweckmässig ist die Regelung des Unterhalts durch einen Unterhaltsvertrag. Der Unterhaltsanspruch erlischt bei Wiederverheiratung, e) Das Vormundschaftsgericht spricht einem Elternteil die elterliche Gewalt über die gemeinsamen Kinder zu. - In Österreich bestehen ähnliche Regelungen. Die Schweiz kennt neben der Scheidung die Ehetrennung und die vorübergehende Aufhebung des gemeinsamen Haushalts. Die Frau legt den Ehenamen ab. In der DDR kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie ihren Sinn für die Ehegatten, die Kinder und die Gesellschaft verloren hat. Unterhalt kann auch der schuldlose Ehegatte regelmässig nur für zwei Jahre vom anderen beanspruchen. In der BRD soll das Scheidungsrecht in nächster Zeit umfassend reformiert werden. a. Trennung von Tisch und Bett.

Im Mietrecht:

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass Ehepartner im Rahmen eines Scheidungsverfahren meinen, durch die Entscheidung im Ehescheidungsverfahren würden auch die mietrechtlichen Verpflichtungen neu geregelt. Grundsätzlich gilt, dass die Ehescheidung nur die Ehe der Parteien beendet, jedoch nicht in das bestehende Mietverhältnis eingreift, auch wenn beide Ehegatten im Wohnraum-Mietvertrag als Mietparteien aufgeführt sind.
Auch nach der Ehescheidung bleiben beide Ehegatten Mietparteien. Zieht ein Ehepartner aus der gemeinsamen Ehewohnung aus, bleibt er trotzdem nach wie vor verpflichtet, die Miete zu bezahlen. Andererseits muss der Vermieter, will er das Mietverhältnis beenden, beiden Ehegatten kündigen. Will er die Miete erhöhen, so muss das Mieterhöhungsverlangen an beide Ehegatten gerichtet werden, auch wenn sie geschieden sind und nur noch einer in der Mietwohnung lebt.
Ist die Ehe zerrüttet, aus welchen Gründen auch immer, und wollen beide Parteien getrennt leben, können sie sich jedoch nicht einigen, wer aus der Wohnung ausziehen soll, so kann der Familienrichter des zuständigen Amtsgerichts gem. § 1586a BGB einem Ehegatten die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung zuweisen.
Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Diese vorläufige Regelung gilt jedoch nur während derzeit des Getrenntlebens. Der Familienrichter kann hier eine vorläufige Benutzungsregelung an der Wohnung treffen, er greift aber nicht in das bestehende Mietverhältnis ein. Können sich die Ehepartner jedoch für die Zeit nach der Ehescheidung nicht einigen, wer die Ehewohnung in Zukunft endgültig bewohnen soll, so hat hier der zuständige Scheidungsrichter (Familienrichter) jetzt die Möglichkeit, nach Maßgabe von § 1586a BGB auf Antrag die Rechtsverhältnisse an der Wohnung neu zu regeln. Der Richter hat dann nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Wohl der Kinder und die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens, zu berücksichtigen.
Die richterliche Rechtsgestaltung kann so weit gehen, dass der Richter von Amts wegen das Mietverhältnis verändern kann. Damit ist der seltene Fall festzustellen, dass in einem gerichtlichen Verfahren der Richter in bestehende Rechtsverhältnisse mit unbeteiligten Dritten (Vermieter) eingreifen kann. Bei einer Mietwohnung kann der Richter bestimmen, dass ein von beiden Ehegatten eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten nach der Ehescheidung allein fortgesetzt wird, oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein von diesem allein eingegangenes Mietverhältnis eintritt.
Der Richter kann den Ehegatten gegenüber Anordnungen treffen, die geeignet sind, die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche des Vermieters zu sichern.
Besteht kein Mietverhältnis an der Ehewohnung, so kann der Richter zugunsten eines Ehegatten ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen. Hierbei setzt der Richter die Miete fest (§ 1586a Abs. 5 BGB). In der Regel wird die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen.
Ähnliche Gestaltungsmöglichkeiten des Richters bestehen, wenn die Ehegatten in einer Eigentumswohnung wohnen, an der beide Miteigentum haben. Der in der Eigentumswohnung verbleibende Ehegatte muss dann dem anderen Ehegatten eine Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt des Auszugs bezahlen. Gehört nur einem Ehegatten die Wohnung und wird die Ehewohnung dem Nichteigentümer zugewiesen, was auch möglich ist, so kann der Richter ein neues Mietverhältnis zwischen beiden Ehegatten begründen und die einzelnen Vertragsbedingungen festlegen.
Weitere Stichwörter:
Ehegatten, Mietaufhebungsvereinbarung, Nutzungsentschädigung

Die Ehe wird zwar grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen (Eherecht). Sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen durch das Familiengericht geschieden werden. Das Recht der E. ist durch das am 1.7.1977 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts umfassend geändert worden. Das frühere Verschuldensprinzip - E. grundsätzlich nur wegen Verschuldens, wobei als Scheidungsgründe Ehebruch oder andere schwere Eheverfehlungen in Betracht kamen - wurde durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt (§§ 1565 ff. BGB). Eine Ehe kann nunmehr geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, d. h., wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung nicht zu erwarten ist. Der die Scheidung beantragende Ehegatte muss das Scheitern der ehel. Lebensgemeinschaft beweisen. Dieser Beweis wird ihm durch Zerrüttungsvermutungen erleichtert. Danach wird unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben, wenn also keine häusliche Gemeinschaft besteht u. ein Ehegatte sie erkennbar nicht hersteilen will, weil er die ehel. Gemeinschaft ablehnt; im Falle einvernehmlicher E. begründet bereits einjährige Trennung die Zerrüttungsvermutung. Bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr kann eine an sich gescheiterte Ehe - deren Zerrüttung bewiesen ist - nur geschieden werden, sofern ihre Fortsetzung für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte bedeutet; auf diese Weise soll einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des scheidungswilligen Ehegatten, der die Ehe selbst zerrüttet hat, vorgebeugt werden. Im übrigen ist das Gericht gehalten, das Scheidungsverfahren auszusetzen, falls nach seiner Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht (z. B. durch Inanspruchnahme einer Eheberatungsstelle); die Aussetzung darf aber nicht länger als 1 Jahr, bei mehr als 3jähriger Trennung nicht länger als 6 Monate dauern. Das Gesetz sieht darüber hinaus Härteklauseln vor, die es ermöglichen, auch eine gescheiterte Ehe für einen begrenzten Zeitraum aufrechtzuerhalten: Die E. soll unterbleiben, wenn entweder die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn die E. für den scheidungsunwilligen Ehegatten aufgrund aussergewöhnlicher Umstände (z.B. schwere Krankheit) eine so grosse Härte darstellte, dass die Aufrechterhaltung der Ehe ausnahmsweise geboten erscheint.
Für das Scheidungsverfahren ist das Familiengericht zuständig. Es verhandelt u. entscheidet nicht nur über den Scheidungsantrag, sondern - grundsätzlich gleichzeitig - auch über die regelungsbedürftigen Scheidungsfolgen. Die E. wird im Regelfall erst ausgesprochen, wenn Klarheit über die elterliche Sorge für die gemeinschaftlichen Kinder, die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten, den Versorgungsausgleich u. die güterrechtliche Auseinandersetzung besteht. Hierbei gilt im wesentlichen folgendes: Hinsichtlich der elterlichen Sorge hat das Familiengericht die Regelung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 BGB). Von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern soll es nur im Interesse des Kindeswohls abweichen. Grundsätzlich ist die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen; eine Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die geschiedenen Ehegatten willens und geeignet sind, die Elternverantwortung zum Wohl des Kindes weiterhin gemeinsam zu tragen.
Das neue Unterhaltsrecht (§§ 1569 ff. BGB) geht vom Prinzip der Eigenverantwortung der Geschiedenen aus. Besteht aber eine ehebedingte wirtschaftliche Abhängigkeit, so ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig. Daher kann ein Geschiedener Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder sonstiger Gebrechen eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist. Ein Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn er nach der Scheidung keine seinen persönlichen u. den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Erwerbstätigkeit finden kann (bei nicht ehebedingter Arbeitslosigkeit ist unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts möglich), wenn er eine infolge der Ehe nicht begonnene oder abgebrochene Ausbildung aufnimmt oder wenn von ihm aus sonstigen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann u. die Versagung des Unterhalts grob unbillig wäre. Umgekehrt ist zu beachten, dass der verschuldensunabhängige Unterhaltsanspruch auf Grenzen stösst. Gemäss der Härteklausel des § 1579 I BGB ist er zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes aus bestimmten schwerwiegenden Gründen grob unbillig wäre (z.B. dann, wenn der Berechtigte ein Verbrechen gegen den Verpflichteten begangen oder seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat). Die Härteklausel kann gem. § 1579 I Nr. 7 BGB auch dann eingreifen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte noch während der Ehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit einem anderen Partner eingegangen ist u. diese nach der E. fortführt. Ob der Unterhaltsanspruch nach späterer Trennung vom nichtehelichen Partner wiederauflebt, hängt von den Umständen, insbes. von der Zumutbarkeit für den unterhaltspflichtigen Ehegatten ab; dabei kommt vor allem dem Zeitfaktor (Dauer der Ehe im Verhältnis zur Dauer der eheähnlichen Gemeinschaft) wesentliche Bedeutung zu. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach dem gemeinsamen Lebensstandard zur Zeit der Ehe; war die Ehe kinderlos, kann der Unterhaltsanspruch zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf reduziert werden, soweit ein zeitlich unbegrenzter voller Unterhalt unbillig wäre (z.B. bei einer Ehe von nur kurzer Dauer). Schliesst der unterhaltspflichtige Ehegatte nach der E. eine neue Ehe, haben die Ansprüche des Ehepartners aus der ersten Ehe jedenfalls dann Vorrang vor denen des neuen Ehegatten, wenn die Erwerbs- u. Vermögensverhältnisse des Pflichtigen nicht ausreichen, um alle Ansprüche zu befriedigen (§ 1582 BGB). Der Unterhaltspflichtige darf nur den Betrag zurückhalten, der für die Sicherung seines eigenen Existenzminimums notwendig ist; die Aufwendungen für den Unterhalt des neuen Ehepartners u. der Kinder aus der neuen Ehe bleiben unberücksichtigt.
Durch die Eherechtsreform wurde darüber hinaus der sog. Versorgungsausgleich eingeführt (§§ 1587 ff. BGB, ferner das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich [VAHRG]). Die dazu ergangenen überaus komplizierten Vorschriften lassen sich in der Formel zusammenfassen, dass im Fall der E. die während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf Alters- u. Invaliditätsversorgung (einschl. Beamtenpension u. privater Lebensversicherung) zwischen den geschiedenen Eheleuten ausgeglichen werden. Derjenige, dem die werthöheren Anwartschaften zustehen, ist zum Ausgleich in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes verpflichtet. Hat z. B. während der Ehe der Mann eine Rentenanwartschaft von monatlich 400 EUR, die Frau eine solche von 200 EUR erworben, so wird die Anwartschaft des Mannes auf 300 EUR reduziert, die der Frau auf denselben Betrag erhöht. Der Ausgleich ist grundsätzlich durch Übertragung des abgespaltenen Teils der Rentenanwartschaft zu vollziehen (Rentensplitting). Wenn das, wie im Fall der Ehefrau eines Beamten, nicht möglich ist, wird die Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert u. die Pensionsanwartschaft des Mannes entsprechend gekürzt ("Quasi-Splitting"). Kann ein Ausgleich weder auf die eine noch auf die andere Weise bewirkt werden (Beispiel: der Ausgleichspflichtige ist in einer privaten Lebensversicherung oder in einer betrieblichen Altersversorgung versichert), so kommt ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht: Der Verpflichtete hat bei Eintritt des Versorgungsfalles grundsätzlich eine Ausgleichsrente zu entrichten; stirbt er, muss sein Versorgungsträger zahlen, allerdings nur dann, wenn der Berechtigte bei nichtgeschiedener Ehe einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte (sog. Verlängerung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs). Der Berechtigte kann anstelle seiner schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche eine Abfindung verlangen, falls diese dem Verpflichteten wirtschaftlich zumutbar ist. Den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann das Familiengericht dadurch ersetzen, dass es dem Verpflichteten im Rahmen des wirtschaftlichen Zumutbaren aufgibt, zugunsten des anderen Ehegatten Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten und dadurch für diesen eine Rentenanwartschaft zu begründen. Verfügt der Verpflichtete neben einem schuldrechtlich auszugleichenden Anrecht (z. B. in der betrieblichen Altersversorgung) über ein Anwartschaftsrecht, das sich im Wege des Rentensplittings oder des Quasi-Splittings ausgleichen lässt (z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung), kann das Familiengericht ein "Super-Splitting" durchführen. Dies bedeutet (erläutert an den Beispielsfällen): Dem Verpflichteten bleibt die Betriebsrente ungeschmälert erhalten; er muss aber dafür entsprechend mehr von seiner gesetzlichen Rente übertragen. Die Entscheidungen des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich können auf Antrag abgeändert werden, wenn sich die Voraussetzungen (vor allem der ursprünglich zugrunde gelegte Wertunterschied der beiderseitigen Anwartschaften) zwischenzeitlich wesentlich geändert haben.
Das VAHRG trägt bestimmten Härtefällen Rechnung. So ist beispielsweise vorgesehen, dass eine durch den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsanwartschaft des Verpflichteten bei Tod des Berechtigten vor Eintritt des Versorgungsfalls entfällt. Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung Güterstand.

(§§ 1564ff. BGB) ist die Auflösung der Ehe durch Urteil aus Gründen, die nach der Eheschließung eingetreten sind. Die E., die im Eheprozess durchgeführt werden muss, kann auf Antrag eines Ehegatten oder beider Ehegatten erfolgen. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (Aufgabe des Verschuldensprinzips zugunsten des Zerrüttungsprinzips), d.h. die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die E. beantragen bzw. der Antragsgegner der E. zustimmt oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben (beachte aber die Härteklauseln der §§ 1565 I, 1568 BGB). Mit Rechtskraft des Ehescheidungsurteils ist die Ehe in personenrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht aufgelöst (z.B. ist der Güterstand beendet und kann jeder bisherige Ehegatte neu heiraten). Die E. hat einen Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen zur Folge, wenn ein Ehegatte nach der E. nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann (§§ 1569 ff. BGB). Während der Ehezeit begründete oder aufrechterhaltene Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sind bei Fehlen einer anderweitigen Vereinbarung auszugleichen ( Versorgungsausgleich, Rentensplitting §§ 1587ff. BGB). Die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind wird auf Antrag einem Elternteil - grundsätzlich auf gemeinsamen Vorschlag der Eltern - durch das Familiengericht zugesprochen (§ 1671 BGB). Der geschiedene Ehegatte behält grundsätzlich den Ehenamen (§ 1355 V 1 BGB). Das katholische und anglikanische Kirchenrecht lassen die E. im Grundsatz nicht zu (Ehescheidungen in Deutschland 192438 und in England und Wales 147000 [1998].) Lit.: Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, hg.v. Hofer, S. u.a., 2003; Schwab, D. /Görtz-Leible, M., Meine Rechte bei Trennung und Scheidung, 5. A. 2006; Grobshäuser, U./Herrmann, J., Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Trennung und Ehescheidung, 2004; Grziwotz H., Trennung und Scheidung, 6. A. 2006; Göppinger,/Börger, U., Vereinbarungen anlässlich der Ehescheidung, 8. A. 2005; Münch, E. v.u.a., Die Scheidung nach neuem Recht, 12. A. 2006

Scheidung.

1.
Obwohl die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen ist (§ 1353 I BGB), lässt das in der BRep. geltende Eherecht (anders weitgehend das Kirchenrecht) neben der Besonderheit der Eheaufhebung die vorzeitige Scheidung der Ehe durch Entscheidung des Familiengerichts (§ 1564 BGB) in der Erkenntnis zu, dass eine gescheiterte Ehe, die jede innere Bindung verloren hat, nicht geeignet ist, weiterhin Grundlage der Gesellschaftsordnung und des Staates zu sein. Eine andere Möglichkeit der Eheauflösung, z. B. durch bloße Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder die Trennung von Bett, Tisch und Wohnung, kennt das deutsche Recht ebenso wenig wie die Trennung der Ehe auf andere Weise (z. B. auch nicht für Ausländer durch eine nach deren Heimatrecht zuständige geistliche Instanz oder im Wege der sog. Privatscheidung).

2.
Das Recht der E. ist mit Wirkung ab 1. 7. 1977 grundlegend umgestaltet worden. Die neuen Vorschriften über die E. und deren Folgen gelten auch für die Scheidung aller vor diesem Zeitpunkt eingegangenen Ehen. Nur wenn die Ehe noch nach den früheren Bestimmungen geschieden worden ist, bestimmen sich die Scheidungsfolgen (insbes. der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten) nach altem Recht; auch frühere (Unterhalts-)Vereinbarungen der Parteien bleiben unberührt (Art. 12 Nr. 3 des 1. G zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976, BGBl. I 1421). Die Vorschriften des neuen E.rechts, insbes. über den Versorgungsausgleich (sog. Renten- und Quasi-Splitting), sind - auch für Altehen - grundsätzlich verfassungskonform; vom BVerfG geforderte ergänzende Regelungen für besondere Härtefälle wurden inzwischen erlassen.
Nach früherem Recht konnte das Scheidungsbegehren nur auf bestimmte Ehescheidungsgründe gestützt werden, die i. d. R. Verschulden voraussetzten (z. B. Ehebruch). Hauptanliegen der Reform des E.rechts war die Ersetzung dieses Verschuldensprinzips, das oftmals schwierige und kaum erträgliche Feststellungen erforderte, durch das Zerrüttungsprinzip. Einziger E.grund ist nunmehr das Scheitern der Ehe (§ 1565 I 1 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn nach der voraussichtlichen Prognose über die künftigen Beziehungen der Ehegatten zueinander nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 I 2 BGB). Die Ursachen der Zerrüttung einer Ehe können mannigfaltig sein; insbes. zählen hierher die früheren „schweren Eheverfehlungen“ (also z. B. schwere Verletzungen der ehelichen Treue, der Unterhaltspflicht, Beleidigungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten erheblicher und fortdauernder Art, Verweigerung der ehelichen Lebensgemeinschaft, des ehelichen Verkehrs und der häuslichen Gemeinschaft usw.). Auf ein Verschulden hieran kommt es allerdings nicht (mehr) an. Maßgebend für die Zerrüttung sind vielmehr die individuellen Verhältnisse der Ehegatten.
Das Scheitern der Ehe muss der Antragsteller beweisen. Zur Beweiserleichterung wird jedoch unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit 3 Jahren getrennt leben (§ 1566 II BGB). Beantragen beide Ehegatten die E. oder stimmt der Antragsgegner der E. zu, so verkürzt sich diese Frist auf 1 Jahr (§ 1566 I BGB). Ein nochmaliges Zusammenleben der Ehegatten über kürzere Zeit, das einer - versuchten, dann aber doch gescheiterten - Versöhnung der Ehegatten dienen sollte, unterbricht oder hemmt diese Fristen nicht (§ 1567 II BGB). Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt - eine bestimmte Ehedauer wird dagegen nicht verlangt -, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die (ausschließlich) in der Person des anderen Ehegatten liegen (z. B. eheähnliches Zusammenleben mit einem Dritten), eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 II BGB); hierdurch sollen sowohl übereilte Scheidungsanträge als auch die Möglichkeit ausgeschlossen werden, selbst den Zerrüttungsgrund zu setzen und sodann kurzfristig die E. zu erzwingen.
Eine weitere Härteklausel enthält § 1568 BGB. Danach soll die Ehe nicht geschieden werden, obwohl sie an sich gescheitert ist, wenn und solange deren Aufrechterhaltung im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder ausnahmsweise notwendig ist oder die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. Danach sind also die Interessen des Kindeswohls und des anderen Ehegatten, allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, in denen auf Grund der Lebensumstände und der Scheidungsursachen die E. für diese Personen eine weit überdurchschnittliche Härte darstellen würde, gegen die Belange des aus der Ehe drängenden Ehepartners abzuwägen.

3.
Folgen der E.: Mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils ist die Ehe für die Zukunft in personen- und vermögensrechtlicher Hinsicht aufgelöst. Jeder Ehegatte kann eine neue Ehe eingehen; es besteht kein gegenseitiges Erbrecht mehr (auch eine Erbeinsetzung entfällt i. d. R.; Auslegung von Verfügungen von Todes wegen); der Güterstand ist beendet; die vermögensrechtlichen Beziehungen müssen auseinandergesetzt werden (Zugewinnausgleich). Dennoch verliert die aufgelöste Ehe nicht jede Wirkung. Eine auf Grund der Eheschließung erworbene Staatsangehörigkeit wird durch die E. nicht berührt; desgleichen besteht das durch die Ehe begründete Zeugnisverweigerungsrecht auch nach der E. fort (§§ 383 ZPO, 52 StPO). Zur Fortführung des bisherigen Ehenamens s. Name der Familie.
Die E. der Eltern lässt die elterliche Sorge über ein gemeinschaftliches minderjähriges Kind als solche unberührt. Dies bedeutet, dass es auch nach der E. im Grundsatz bei der gemeinsamen Sorge beider Eltern für das Kind verbleibt. Über Einzelheiten der Ausgestaltung der elterlichen Sorge, insbes. bei Wegfall eines Elternteils oder sonstigen nachträglichen Änderungen s. dort. Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jedoch jeder Elternteil beantragen, dass das Familiengericht die elterliche Sorge ganz oder teilweise ihm allein überträgt (§ 1671 I BGB). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern einmal miteinander verheiratet waren oder nicht. Wird der Antrag im Zusammenhang mit einem E.verfahren gestellt, so hat das Familiengericht hierüber grdsätzl. im Verbund mit der Scheidungssache (Ehesachen) zu verhandeln und zu entscheiden (§ 137 FamFG). Dem Antrag ist stattzugeben, wenn der andere Elternteil zustimmt (und ein über 14 Jahre altes Kind nicht widerspricht) oder wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 II BGB). Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften (insbes. § 1666 BGB bei Missbrauch der elterlichen Sorge, s. dort) anderweitig geregelt werden muss (§ 1671 III BGB). Die Eltern haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt (§ 17 II SGB VIII). Dessen Konzept kann sodann auch Grundlage der gerichtlichen Entscheidung sein. Jedenfalls trifft das Gericht eine Pflicht zur vorherigen - meist persönlichen - Anhörung der Beteiligten, d. h. insbes. der Eltern, aber auch des Kindes, soweit es ein bestimmtes Alter erreicht hat oder die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks angezeigt erscheint (§§ 34, 159 f. FamFG). Über das Umgangsrecht des danach nicht (mehr) sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind s. dort.

4.
Mit der E. endet auch nicht jede Unterhaltspflicht der Ehegatten (die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen Kindern wird als solche durch die E. überhaupt nicht berührt, vgl. § 1609 II 2 BGB; zur Art der Unterhaltsgewährung Unterhaltspflicht unter Verwandten). Einzelheiten Scheidungsunterhalt.

5.
Unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen und ohne Rücksicht auf den Güterstand (Güterstände) wird zwischen den geschiedenen Ehegatten bei der E. grundsätzlich ein Versorgungsausgleich durchgeführt, um dem während der Ehe nicht oder nur weniger verdienenden Ehegatten, insbes. also einer Hausfrau, einen gerechten Anteil an der Altersversorgung zu gewährleisten (§§ 1587 ff. BGB). Einzelheiten s. dort.

6.
Zum Verfahren der E. s. i. E. Ehesachen (dort auch über Konventionalscheidung), Familiengericht. Zur Anerkennung einer E. im Ausland s. hinkende Ehe. S. ferner Haager Eheschließungsabkommen.

7.
Gebiet ehem. DDR: Die E. und ihre Folgen richten sich auch dort seit 3. 10. 1990 grundsätzlich nach den o. a. Vorschriften (Art. 234 § 1 EGBGB). Dies gilt auch für die Unterhaltspflicht der Ehegatten einer vor diesem Zeitpunkt geschlossenen (und noch nicht rechtskräftig geschiedenen) Ehe. Ist die Ehe (von Angehörigen der ehem. DDR dort) jedoch bereits zuvor geschieden worden, so bleibt für den Unterhaltsanspurch des geschiedenen Ehegatten - abgesehen von etwaigen (fortgeltenden) Unterhaltsvereinbarungen - das bisherige Recht (i. E. §§ 29 ff. des Familiengesetzbuchs der DDR vom 20. 12. 1965, GBl.-DDR 1966 I 1, m. spät. Änd.; DDR-Schönfelder Nr. 30) maßgebend (Art. 234 § 5 EGBGB). Für (rechtskräftige) E. bis zum 31. 12. 1991 gilt das Recht des Versorgungsausgleich nicht. Wird die Ehe ab 1. 1. 1992 geschieden, so findet ein Versorgungsausgleich grundsätzlich statt; dies allerdings insoweit nicht, als das auszugleichende Anrecht bereits Gegenstand oder Grundlage einer vor dem 3. 10. 1990 geschlossenen wirksamen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war (Art. 234 § 6 EGBGB). Für den Ausgleich von im Gebiet der ehem. DDR erworbenen Anrechten gelten im Übrigen die besonderen Bestimmungen (insbes. zeitweilige Aussetzung des Verfahrens) der Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrags.

8.
Steuerlich: Die Anwalts- und Verfahrenskosten der Ehescheidung sind als außergewöhnliche Belastung nach 33 EStG zu berücksichtigen. Ebenso sind die Kosten für ein sich anschließendes Sorgerechtsverfahren für Kinder zu behandeln. Unterhaltszahlungen an Kinder, für die kein Anspruch auf Kindergeld oder auf den Kinderfreibetrag besteht, sind Aufwendungen i. S. d. § 33 a I EStG. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu bestimmten Beträgen steuerlich im Realsplitting berücksichtigt werden. Dagegen sind Prozesskosten bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht abziehbar. Auch die Kosten des Umzugs und der Einrichtung der neuen Wohnung sind keine außergewöhnlichen Belastungen. Belastung, außergewöhnliche.




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