Lebensgemeinschaft

eheliche Lebensgemeinschaft, nichteheliche Lebensgemeinschaft.

eheliche L.

Ehe und Familie

ist das auf Dauer angelegte gemeinschaftliche Zusammenleben mehrerer Menschen. Eheliche L. (§ 1353 I BGB) ist der gesamte Inhalt des persönlichen Verhältnisses der Ehegatten zueinander. Die Ehegatten sind einander grundsätzlich zur ehelichen L. verpflichtet. Dazu zählen vor allem häusliche Gemeinschaft sowie Geschlechtsgemeinschaft. Nichteheliche L. ist das eheähnliche Zusammenleben zweier Menschen verschiedenen (str.) Geschlechts, die nicht die Ehe mit einander geschlossen haben (1994 4 Millionen Menschen in Deutschland). Für sie gilt das Eherecht nicht. Die Anwendung einzelner Bestimmungen des Familienrechts ist zweifelhaft. Grundsätzlich soll jedenfalls die nichteheliche L. nicht besser gestellt werden als die grundgesetzlich geschützte eheliche L. Beim Tod des Mieters tritt aber auch der überlebende Angehörige seiner nichtehelichen L. in ein Mietverhältnis über Wohnraum (§ 563 I 2, II 4 BGB) ein. Hinsichtlich einzelner Gegenstände kann eine Gesellschaft oder Gemeinschaft der Beteiligten vorliegen. Lit.: Grziwotz, H., Partnerschaftsvertrag für die nichteheliche und nicht eingetragene Lebensgemeinschaft, 4. A. 2002; Duderstadt, J., Die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 2. A. 2004; Grziwotz, H., Nichteheliche Lebensgemeinschaft, 4. A. 2006

eheähnliche Gemeinschaft, eheliche Lebensgemeinschaft, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaft.




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