nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die Vor- und Nachteile der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ehe sind recht mannigfaltig. Nur auf einige Besonderheiten soll hier hingewiesen werden:
Man spricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch oft von der »Ehe ohne Trauschein«, weil die Paare genauso Zusammenleben, als wenn sie verheiratet wären. Solange keine Kinder da sind, Unterhaltsfragen nicht auftauchen, erbrechtliche Probleme nicht zu bewältigen sind oder Pensionsanspräche nicht gefordert werden, scheint auch kein Unterschied zur Ehe da zu sein. Beide Partner arbeiten, verdienen beispielsweise gleich viel, bewohnen nur als Zweckgemeinschaft, unter anderem zur Verbilligung der Kosten, eine gemeinsame Wohnung und können sich billigst wieder trennen, wenn sie nicht weiter Zusammenleben wollen. Die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen dabei allerdings berücksichtigen, dass sie schon in diesem Fall gegenüber Ehepartnern benachteiligt sind. Diesen steht das steuerliche Splitting zur Verfügung, das doch zu einer nicht unwesentlichen Minderung der Lohn- und Einkommenssteuer führt. Über die Jahre hinweg kommt damit leicht mehr zusammen, als das, was im Scheidungsfall zu bezahlen wäre.
Für denjenigen, der bei einer derartigen nichtehelichen Lebensgemeinschaft weniger verdient, treten weitere Nachteile im Fall der Trennung gegenüber Eheleuten auf. Er kann z. B. keinen Aufstockungsunterhalt vom Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangen und er erhält insbesondere auch keinen Ausgleich in bezug auf Versorgungsanwartschaften, auch dann nicht, wenn er zugunsten des Partners vielleicht einige Jahre gar nicht gearbeitet hat.
Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geht der Partner völlig leer aus - soll er trotzdem etwas erhalten, muss ein Testament vorhanden sein.
Im Verhältnis zu gemeinsamen Kindern hat der Vater nicht die Stellung wie bei ehelichen, sondern nur wie bei nichtehelichen. Das bedeutet, dass ihm kein Sorgerecht zusteht, möglicherweise nicht einmal ein Besuchsrecht, obwohl er gleichwohl zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist.

auch eheähnliche Gemeinschaft; das Zusammenleben zweier Personen wie in einer Ehe, jedoch ohne förmliche Eheschließung. Wird weitgehend nicht wie eine gültige Ehe behandelt (z.B. Kinder sind nichtehelich, kein Unterhaltsanspruch, kein Versorgungsausgleich), in einzelnen Beziehungen jedoch der Ehe gleichgestellt (so im Mietrecht und beim (dinglichen) • Wohnungsrecht). Auch kann hinsichtlich einzelner Vermögensgegenstände bei ausreichenden Anhaltspunkten eine gemeinschaftliche Beteiligung angenommen werden. Beim Bezug von Sozialhilfe dürfen Personen, die in einer n. L. leben, nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Konkubinat.

bürgerliches Recht: Begriff, der das gemeinsame Leben, Wohnen und Wirtschaften zweier nicht miteinander verheirateter Personen auf unbestimmte Zeit bezeichnet. Eine bekannte Definition wurde vom Bundesverfassungsgericht entwickelt: Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (= Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).” Der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlt die umfassende Rechtsverbindlichkeit, d. h., sie lässt sich weder mit familienrechtlichen noch vertraglichen Kategorien rechtlich im Ganzen einordnen. So scheitert die Einordnung als faktische Ehe und die damit verbundene analoge Anwendung der Ehevorschriften daran, dass die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine derartige Bindung gerade nicht wollen. Im Übrigen ist es auch nicht möglich, den Zusammenschluss zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als konkludente Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB zu begreifen. Die Partner wollen nämlich gerade derartige Bindungen vermeiden, denn sonst könnten sie für ihr Zusammenleben das Rechtsinstitut der Ehe wählen. Dem entspricht, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft von den Partnern jederzeit ohne Form und Frist aufgelöst werden kann. Rechtlich besteht die Tendenz, die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwar nicht ehelichen Partnern gleichzustellen, dafür aber in einzelnen Beziehungen Familienangehörigen. Neuere Vorschriften, die mit der Gewährung staatlicher Leistungen zu tun haben, stellen im Übrigen bisweilen die „eheähnliche Gemeinschaft” der Ehe gleich (z.B. § 122 BSHG). Eine analoge Anwendung des § 1362 BGB auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist hingegen nicht möglich, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften nimmt ständig zu, der Gesetzgeber hat sich aber dennoch (bewusst) nicht für eine Ausdehnung der Vorschrift entschieden. Empfehlenswert ist für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Abschluss eines sog. Partnerschaftsvertrages. Dadurch kann die nichteheliche Lebensgemeinschaft vermögensrechtlich wie eine eheliche Lebensgemeinschaft gestaltet werden. Problematisch ist die Auseinandersetzung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Falle der Trennung. Die Regelungen über den Zugewinnausgleich können keine Anwendung finden. Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich wenn Leistungen eines Partners, die über den Rahmen des in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Üblichen hinausgehen, zu einer Bereicherung des anderen Partners geführt haben, kann ein Ausgleichsanspruch gewährt werden. Anspruchsgrundlagen insoweit können sein die Zweckverfehlungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 2 (2. Fall) BGB, das Institut der Störung der Geschäftsgrundlage, insbesondere aber Ausgleichsregelungen des Gesellschaftsrechts nach §§ 705 ff. BGB.
Sozialrecht: Bedeutung für Sozialleistungen mit Prüfung der Bedürftigkeit. Trotz fehlender rechtlicher Gleichstellung der verschiedengeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Ehe i. S. v. Art. 6 GG ist die Berücksichtigung von Einkommen des jeweils anderen Partners für die Bestimmung des gemeinschaftlichen Lebensunterhalts gesetzlich vorgeschrieben. Dies galt im Recht der vormaligen Arbeitslosenhilfe, §§ 193,194 SGB III a. E bzw. ab 1.1. 2005 für das neue Arbeitslosengeld11,§ 9 Abs. 2 SGB II. Danach ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf das Vermögen einer Person, mit der er in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Ebenso ist das Einkommen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebt, soweit es den Freibetrag übersteigt, als Einkommen mit der möglichen Rechtsfolge des Anspruchsauschlusses anzusetzen. Die identische Regelung trifft § 20 SGB XII für den Bereich der Sozialhilfe. Danach dürfen Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen wie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten. Schließlich ist in §7
Wohngeldgesetz eine entsprechende Regelung zur Ermittlung des Familieneinkommens vorgesehen.
Insofern hat sich mit dem am 1.8. 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften bzw. dem weiteren Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften für diesen Personenkreis keine Rechtsänderung ergeben. Auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften war die Anwendung der Regelungen über Vermögens- und Einkommensanrechnung im Rahmen nichtehelicher Lebensgemeinschaften, u. a. durch Entscheidungen des BSG, anerkannt. Strafrecht: wird im Rahmen des § 247 StGB als häusliche Gemeinschaft eingestuft und damit als tatsächliche Wohn- und Haushaltsgemeinschaft, die auf einem freien Entschluss beruht und von dem Willen getragen ist, für eine gewisse Dauer zusammenzuleben und die sich aus der Gemeinschaft ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen; für § 247 StGB ist entscheidend, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft zur Zeit der Tat bestand (Haus- und Familiendiebstahl).

eheähnliche Gemeinschaft.




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