Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich spielt in Scheidungsverfahren eine wichtige Rolle. Der Begriff bedeutet den Ausgleich der Ansprüche auf Altersversorgung zwischen den Ehegatten, wenn die Ehe geschieden wird.
Wer berufstätig ist, erwirbt während dieser Zeit in der Regel Anwartschaften auf eine Altersversorgung nach dem Ende der Erwerbstätigkeit. Allerdings können die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Ehegatten sehr unterschiedlich ausfallen, etwa weil beide unterschiedlich hohe Einkommen haben oder weil ein Partner wegen der Erziehung der Kinder nicht berufstätig ist und damit auch keine Anwartschaften erwerben kann. Der Versorgungsausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens dient dazu, dieses Ungleichgewicht zu beseitigen. Er soll dazu führen, dass beide Ehegatten die Ehe, die durch Scheidung beendet wird, mit denselben auf die Ehezeit bezogenen Versorgungsanwartschaften verlassen.
Die gerichtliche Ermittlung der Anwartschaften
Neben der Feststellung der elterlichen Sorge ist der Versorgungsausgleich der zweite Verfahrensteil, der ein Scheidungsverfahren zwingend und von Amts wegen begleitet.
Nachdem der Scheidungsantrag eingereicht ist, übersendet das Gericht alsbald beiden Ehegatten Fragebogen, die ausgefüllt und unterschrieben über die Rechtsanwälte dem Gericht zurückzureichen sind. In diesen Papieren wird abgefragt, wo die Ehegatten rentenversichert sind, wo sie jeweils beschäftigt sind und waren und welche Ansprüche auf Altersversorgung sie über die Rentenversicherung hinaus möglicherweise erworben haben.
Das Gericht leitet dann die ausgefüllten Fragebogen den entsprechenden Rentenversicherern zu, sodass dort der Versicherungsverlauf geklärt werden kann und das Gericht eine entsprechende Auskunft über die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erhält.

Während das Scheidungsverfahren an sich relativ zügig abgewickelt werden kann, nimmt die Ermittlung der Versorgungsanwartschaften selbst in völlig unproblematischen Fällen in der Regel ungefähr drei Monate Zeit in Anspruch. Da das Gericht normalerweise den Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag erst dann anberaumt, wenn die beiden Auskünfte eingegangen sind, ist die Dauer eines Scheidungsverfahrens maßgeblich von der Dauer der Ermittlung der Versorgungsanwartschaften abhängig. Falls sich die Versicherungsträger direkt an die Ehegatten mit Fragen zum Versicherungsverlauf wenden, ist es folglich wichtig, diese zügig zu beantworten, (la sonst noch weitere Verzögerungen auftreten.

In der mündlichen Verhandlung erörtert das Gericht dann mit beiden Ehegatten die schriftlich vorliegenden Erklärungen der Versicherungen und legt diese Auskünfte dem Urteil zugrunde.
Welche Arten der Versorgung werden ausgeglichen?
Voraussetzung dafür, dass Versorgungsansprüche ausgleichspflichtig sind, ist, dass es sich dabei um eine Anwartschaft oder die Aussicht auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit handelt. Außerdem müssen die Anrechte in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten und ausschließlich durch Arbeit oder Vermögen erworben worden sein.

Nach dem Gesetz sind ausgleichspflichtig:

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, freiwillige Rentenversicherungen, die ausschließlich eine Rentenleistung vorsehen, sonstige Versorgungsansprüche, etwa aus den Versorgungseinrichtungen der Ärzte oder der Altershilfe für Landwirte, Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung, sobald diese unverfallbar sind — d.h. in der Regel ab einem bestimmten Alter und zehnjähriger Firmenzugehörigkeit, Beamtenpensionen und vergleichbare Ruhegeldansprüche, wobei bei der Berechnung grundsätzlich von der Altersgrenze von 65 Jahren ausgegangen wird. Scheidet der Beamte dann jedoch früher aus dem Dienst aus, so muss dies in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden.

Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, sondern sind nach güterrechtlichen Vorschriften auszugleichen, auch dann, wenn bei einer solchen Versicherung noch ein Rentenwahlrecht
ausgeübt werden kann.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs
Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, der den Ehegatten jeweils zukommt, von einem Versicherungskonto auf das andere übertragen — dies nennt man Splitting. Sind Anwartschaften aus einer Beamtenversorgung zu übertragen, so begründet das Familiengericht für den berechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung — dies nennt man Quasisplitting. Betriebliche Altersversorgung, berufsständische Versorgungen und Lebensversicherungen auf Rentenbasis werden im Wege der Realteilung aufgeteilt. Bei sonstigen Ansprüchen gegen einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger, wie z. B. bei der landwirtschaftlichen Altersversorgung, gelten dieselben Vorschriften wie für die Beamtenversorgung.
Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich
Wenn es nicht möglich ist, einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen, kann nach Abschluss des Scheidungsverfahrens immer noch ein so genannter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich vorgenommen werden. Der Antrag dafür ist beim Familiengericht einzureichen. Dann entsteht kein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern es handelt sich um einen Zahlungsantrag gegen den geschiedenen Ehegatten, d. h., dieser muss die Differenz der Anwartschaften in bar ausgleichen.

Zu dieser Vorgehensweise kommt es häufig bei der betrieblichen Altersversorgung, wenn diese zum Zeitpunkt der Scheidung noch nicht unverfallbar geworden ist und deshalb im Scheidungsurteil nicht in den Ausgleich einbezogen werden kann. Falls der pflichtige Ehegatte in dieser Firma weiter beschäftigt bleibt und später die Unverfallbarkeit der Betriebsrente eintritt, der Versorgungsanspruch also feststeht, dann kann auf entsprechenden Antrag diese Altersversorgung noch nachträglich in den Versorgungsausgleich schuldrechtlich einbezogen werden. Ein anderer Anwendungsfall, der ebenfalls relativ häufig vorkommt, ist dann gegeben, wenn Teile des Versicherungsverlaufs nicht geklärt werden können, etwa bei ausländischen Anwartschaften. Damit ein Scheidungsverfahren dann überhaupt weitergeführt werden kann, klammert das Gericht diese Anwartschaften gegebenenfalls aus und verweist diesbezüglich auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Berechnungszeitpunkt
Zeitliche Grundlage der Berechnung des Versorgungsausgleichs ist die Ehezeit. Diese reicht vom Beginn des Monats, in der die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit — also der Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehegatten — vorausgeht. Die Dauer des Scheidungsverfahrens wirkt sich nicht auf die Berechnung aus. Versorgungsanwartschaften, die vor der Eheschließung erworben worden sind, bleiben bei der Berechnung ebenfalls außer Betracht.

Da jedoch die Versorgungsanwartschaften aus der Zeit des Getrenntlebens berücksichtigt werden, kann es von Bedeutung sein, wie man im Zusammenhang mit einem Aussöhnungsversuch vorgeht. Lässt man in beiderseitigem Einverständnis das Scheidungsverfahren ruhen, so beeinflusst dies nicht das Ende der Ehezeit. Nimmt man jedoch den Scheidungsantrag zurück und reicht ihn, wenn der Aussöhnungsversuch scheitert, später erneut ein, so wird das Ende der Ehezeit durch die Zustellung des zweiten Scheidungsantrags festgelegt.
Rechtsmittel
Wenn das gesamte Scheidungsurteil und damit auch der Versorgungsausgleich angefochten wird, so geschieht dies mit der Berufung innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Scheidungsurteils.
Wenn der Anspruch über den Versorgungsausgleich isoliert angefochten wird, so geschieht dies mit der Beschwerde innerhalb eines Monats ab der Zustellung des Scheidungsurteils.
In beiden Fällen ist das Rechtsmittel innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Ehevertrag

Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Es gibt einige Fälle, in denen aus unterschiedlichen Gründen kein Versorgungsausgleich stattfindet.
Nach § 1587c BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, "soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse ...grob unbillig wäre". Ein solcher Fall läge beispielsweise dann vor, wenn die Ehefrau arbeitet und damit auch Rentenanwartschaften erwirbt, um ihrem Ehemann ein Studium zu ermöglichen. Scheitert die Ehe, bevor der Ehemann in der Lage war, durch eigenen Beitrag die "Vorleistungen" seiner Frau auszugleichen, dann wäre die Durchführung des Versorgungsausgleichs unge recht, denn die Frau hätte in dem Fall nicht nur das Studium finanziert, sondern müsste darüber hinaus noch eigene Rentenanwartschaften an ihren geschiedenen Mann abgeben.
Ein Versorgungsausgleich wird auch dann nicht durchgeführt, wenn in Erwartung der Scheidung das Entstehen von Rentenanwartschaften vereitelt wird. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn jemand wegen der bevorstehenden Scheidung eine feste Anstellung in freie Mitarbeit umwandelt oder wenn jemand in der Absicht, das Entstehen von Rentenanwartschaften zu verhindern, keinem Einkommenserwerb nachgeht.
Der Versorgungsausgleich kann auch durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss ist aber nur dann wirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres ein Scheidungsantrag gestellt wird.
Auch eheliches Fehlverhalten, etwa wiederholte Seitensprünge oder Gewalttätigkeiten, können zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
Eine längere Trennungszeit kann ebenfalls den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zur Folge haben, vor allem wenn sie länger als drei Jahre dauert. Auch bei einer sehr kurzen Ehezeit wird dieser Gesichtspunkt unter Umständen berücksichtigt, wenn also beispielsweise bei zwei Jahren Ehezeit die eheliche Lebensgemeinschaft nur rund ein Jahr währte.
Ein Versorgungsausgleich findet auch dann nicht statt, wenn der eigentlich Berechtigte während der Ehe längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat.

Nach Scheidung einer Ehe soll nicht nur der Unterhalt für die Zeit geregelt werden, in der die früheren Eheleute noch arbeiten. Es soll auch eine Regelung für die Zeit getroffen werden, in der einer oder beide eine Rente oder Pension beziehen. Diese Regelung, der Versorgungsausgleich, beruht auf denselben Grundsätzen wie der Zugewinnausgleich: Die früheren Eheleute sollen das, was sie während des Bestehens der Ehe gemeinsam erworben haben, miteinander teilen. Während es im Falle des Zugewinnausgleichs um das Teilen des während des Bestehens der Ehe gemeinsam erworbenen Vermögens geht, geht es beim Versorgungsausgleich um das Teilen der «Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit» (§1587 BGB), d.h. um das Teilen künftiger Renten, Pensionen oder sonstiger Formen der Altersversorgung («Betriebsrenten», Lebensversicherungen). Derjenige frühere Ehegatte, der «die werthöheren Anwartschaften oder Aussichten» erworben hat, soll die Hälfte des Wertunterschiedes an den anderen früheren Ehegatten abgeben (§ 1587a Abs. 1 BGB). Die Berechnung des Wertes der Anwartschaften auf eine Altersversorgung ist kompliziert, sie ändert sich zudem zum 1. Januar 1992. Besteht die danach aufzuteilende Altersversorgung aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, so hat das Familiengericht im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe den Teil der Rente, der dem früheren Ehegatten mit der geringeren Altersversorgung zusteht, auf diesen zu übertragen (§ 1587b Abs. 1 BGB). Besteht die aufzuteilende Altersversorgung aus einer Pension, so begründet das Familiengericht für den anderen früheren Ehegatten einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der andere Ehegatte dann entsprechende Zahlungen an die Rentenversicherung leisten muß (§ 1587b Abs. 2 BGB). In anderen Fällen wird der Versorgungsausgleich dadurch vollzogen, daß der ausgleichspflichtige Ehegatte dem anderen direkt eine Geldrente (Ausgleichsrente) zahlen muß (sog. schuldrechtlicher Versorgungsausgleich, §§ 1587f und g BGB). Da diese Regelungen sehr kompliziert sind und im Einzelfall zu unerfreulichen Konsequenzen führen können (sog. Minirenten: Zum Leben zuwenig, zum Sterben zuviel), empfiehlt es sich, vertragliche Regelungen über den Versorgungsausgleich zu treffen. Dies kann zum einen während des Bestehens der Ehe in einem Ehevertrag geschehen (§ 1408 Abs. 2 BGB), zum anderen im Zusammenhang mit der Scheidung durch eine besondere Vereinbarung, die notariell beurkundet und vom Familiengericht genehmigt werden muß (§1587o BGB). Allerdings können durch solche Vereinbarungen gesetzliche Rentenansprüche weder begründet noch übertragen werden. Im Gebiet der früheren DDR findet ein Versorgungsausgleich nur für solche Ehen statt, die nach dem dortigen Inkrafttreten der Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung geschieden werden. Auch dann bleiben frühere Vereinbarungen oder gerichtliche Entscheidungen über die Vermögensverteilung weiterhin gültig.

Ehescheidung.

Im Sozialrecht:

Nach einer Scheidung von Ehegatten bzw. Aufhebung einer Lebenspartnerschaft wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt (§§1587ff. BGB). Besteht noch kein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wird zum Vollzug des Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung ein neues Versicherungsverhältnis begründet (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI).

Im Arbeitsrecht:

Ruhegeld.

(§§ 1587 ff. BGB) ist der Ausgleich der Ansprüche auf Versorgung zwischen zwei Ehegatten im Fall der Ehescheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit werthöheren Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung. Der V. könnte ein Grund für die rückläufige Zahl von Eheschließungen sein. Lit.: Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung bei Ehescheidung, hg. v. d. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 2007; Bergner, L., Die neue Barwert- Verordnung und ihre Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich, NJW 2003, 1625; Hauss, 7., Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis, 2004; Bergner, L., Die aktuellen Entscheidungen des BVerfG zum Versorgungsausgleich, NJW 2006, 2157

Familienrecht: bezweckt die Verwirklichung des Zugewinnausgleichsgedankens auch im Bereich der Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich (geregelt im sog. Versorgungsausgleichsgesetz) betrifft Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Rechte der genannten Art müssen von den Eheleuten „in der Ehezeit” gebildet oder aufrechterhalten worden sein. Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird durch den Versorgungsausgleich eine eigenständige Sicherung (d. h. unabhängig von Unterhaltsansprüchen, die im Todesfalle oder bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners auch verfallen würden) für das Alter ermöglicht. Die Rechtfertigung für den Versorgungsausgleich ist die Annahme, dass in der Ehe begründete Versorgungsanrechte das Resultat einer gemeinsamen partnerschaftlichen Lebensleistung sind, unabhängig davon, welcher Ehegatte diese Anrechte durch Erwerbstätigkeit „erwirtschaftet” hat. Das Institut des Versorgungsausgleichs ist gerade auch deshalb geschaffen worden, weil der Gesetzgeber erkannt hatte, dass in vielen Ehen die Versorgungsansprüche im Alter und bei Krankheit von wirtschaftlich größerer Bedeutung als der Zugewinnausgleichsanspruch sind. Ein Verzicht auf Versorgungsausgleich ist durch Ehevertrag nach
§ 1408 Abs. 2 BGB möglich. In der Praxis sollte ein
derartiger Verzicht den Eheleuten nur empfohlen werden, wenn die Altersversorgung beider Ehegatten schon bei Abschluss des Ehevertrags gesichert ist. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Regelungen der §§ 217-230 FamFG. Sozialrecht: Ausgleich von Anwartschaften oder Aussichten auf eine spätere Versorgung, insb. Altersrente, im Falle einer Scheidung von Ehegatten gern. §§ 1587 ff. BGB. Beim Versorgungsausgleich sollen die in der gemeinsamen Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche der Ehegatten als Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Dabei ist der Ehegatte mit den werthöheren Versorgungsansprüchen aus dem Zeitraum der Ehedauer ausgleichspflichtig, und zwar in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes zwischen beiden ehemaligen Ehepartnern. Zugleich erhält der ausgleichsberechtigte Ehegatte erstmals eine eigenständige Versorgung in Form von Anwartschaften insb. in der Rentenversicherung oder eine bereits vorher begründete Rentenberechtigung wird entsprechend erhöht. Die Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich bei Ehescheidung durchzuführen ist, trifft allein das zuständige Familiengericht. Abhängig ist die Entscheidung von der Dauer der Ehe und den festzustellenden Versorgungsansprüchen beider Ehepartner innerhalb der Ehe. Über den Ausgleich kann in vier verschiedenen Durchführungsformen entschieden werden:
* Übertragung von Rentenanwartschaften (Splitting, Regelfall), bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit Versicherungszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI,
* Begründung von Rentenanwartschaften ohne Beitragszahlung (4 Quasi-Splitting), wobei Anrechte auf Beamtenversorgung oder beamtenähnliche Versorgung ausgeglichen werden, die gegenüber öffentlich-rechtlichen oder gleichgestellten Versorgungsträgern bestehen,
* erweiterte Übertragung von Rentenanwartschaften, bezweckt den Ausgleich bestehender unverfallbarer Versorgungsanrechte bei privatrechtlichen Trägern etwa durch private Versicherungsverträge,
* Begründung von Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung, geschieht im Wege der Verurteilung des ausgleichspflichtigen Ehegatten in bestimmten Fällen unverfallbarer Versorgungsanrechte ebenfalls bei privatrechtlichen Trägern.
Rechtsfolge des Versorgungsausgleichs ist einerseits, dass die Rente des ausgleichspflichtigen Ehegatten sich auf jeden Fall vermindert, unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte eine Rente bezieht. Andererseits wird die übertragene Rentenanwartschaft rechtlich verselbstständigt zugunsten des ausgleichsberechtigten Teils. Der Ausgleichspflichtige selbst erhält die um die übertragenen Rentenanwartschaften reduzierte Restrente. Insofern regelt § 76 SGB VI ausdrücklich die Übertragung von Rentenanwartschaften
im Wege des Versorgungsausgleichs durch einen Zuschlag bzw. Abschlag bei den Entgeltpunkten. Abänderungen des Versorgungsausgleichs ebenso wie Korrekturen einer von Anfang an fehlerhaften Ausgleichsentscheidung trifft auf Antrag allein das zuständige Familiengericht. Abweichend von den Entscheidungen des Familiengerichts hat der Rentenversicherungsträger in eigener Zuständigkeit nach § 9 des Gesetzes über die Regelung von Härtefällen im Versorgungsausgleich (VAHRG) in den Fällen der §§ 4-8 VAHRG einen rentenversicherungsrechtlichen Rückausgleich vorzunehmen. Bedeutsam wird das insbesondere in dem Fall des vorzeitigen Versterben des Ausgleichsberechtigten, ohne dass er Leistungen aus der übertragenen Rentenanwartschaft in Anspruch genommen hat oder nur geringfügige Leistungen daraus erzielte. Der Grenzbetrag liegt bei zwei Jahresbeträgen einer vollen Altersrente, § 4 Abs. 2 VAHRG. Für Streitigkeiten aus dem Vollzug dieser Vorschriften des VAHRG ist dann allerdings angesichts der Zuständigkeit für die Rentenversicherung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, § 51 SGG, eröffnet.

Unabhängig von Unterhaltsverpflichtungen geschiedener Ehegatten (Scheidungsunterhalt) und ohne Rücksicht auf den Güterstand (Güterstände) wird bei der Ehescheidung grdsätzl. ein V. durchgeführt, um dem während der Ehe nicht oder nur weniger verdienenden Ehegatten, z. B. einer Hausfrau, einen gerechten Anteil an der Altersversorgung zukommen zu lassen (§ 1587 BGB). Bei Ehen unter 3 Jahren Dauer findet ein V. nur auf Antrag statt (§ 3 III V. G) bei etwa gleich hohen Anrechten kann er entfallen. Die Ehegatten können auch eine von den folgenden Darstellungen abweichende notarielle Vereinbarung treffen.

Entsprechend dem Gedanken des Zugewinnausgleichs werden beim V. die in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Anwartschaften) auf eine Versorgung wegen Alters-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (insbes. also Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche Ruhegeldleistungen, Renten aus einer Zusatzversorgung oder aus einer privaten Versicherung) ausgeglichen. Einzelheiten regelt das Gesetz über den V. (V. G) v. 3. 4. 2009 (BGBl. I 700). Im V. sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu (§ 1 V. G). Es wird also jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht (hin und her) ausgeglichen. Bei einer Ehezeit unter 3 Jahren findet ein V. nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt (§ 3 III V. G).

Die Versorgungsträger haben den Ehezeitanteil in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu berechnen. Die Einzelheiten dieser Wertberechnung sind in §§ 39 ff. V. G geregelt. Maßgeblicher Zeiptunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Der Versorgungsträger unterbreitet sodann dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts (§ 5 V. G). Die Ehegatten können durch Vereinbarung den V. auch anders regeln oder ganz ausschließen. Eine solche Vereinbarung muss der Inhaltskontrolle standhalten (darf also insbes. nicht ohne Rechtsgrund einseitig oder sittenwidrig sein) und bedarf vor der Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich der notariellen Beurkundung (Form, 1 c, §§ 6-8 V. G). Der Abschluss eines Prozessvergleichs vor dem Familiengericht genügt allerdings auch hier.

Der hiernach vorzunehmende Wertausgleich wird grundsätzlich „in Natur“ vorgenommen. Das Familiengericht überträgt (in diesem sog. öffentlich-rechtlichen V.) für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht (sog. Interne Teilung, Renten-Splitting, § 10 V. G). So kann z. B. eine während der Ehe nicht berufstätige Nurhausfrau unmittelbar einen Rentenanspruch erlangen. Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen (§ 11 V. G). Kommt die interne Teilung nicht in Betracht (z. B. bei der Ehescheidung eines Beamten, soweit dies nicht vorgesehen ist wie beispielsweise im G über die interne Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche von Bundesbeamten v. 3. 4. 2009, BGBl. I 700, 716), so begründet das Familiengericht - unter entsprechender Kürzung der Pensionsanwartschaft des Ausgleichspflichtigen - für den Ausgleichsberechtigten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, den der Berechtigte wählen kann (sonst bei der gesetzlichen Rentenversicherung). Auch diese sog. „Zielversorgung“ muss eine angemessene Versorgung gewährleisten (sog. Externe Teilung, Quasi-Splitting, §§ 10, 11 V. G, § 76 SGB VI). Entfällt auch dieses, findet nur ein sog. schuldrechtlicher V. statt. Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente, § 20 V. G), durch Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 V. G) oder als zweckgebundene Abfindung (zur Begründung eines neuen Anrechts, § 22 V. G) verlangen.

Das Familiengericht soll einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert oder beiderseitige Anrechte geicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichwerte gering ist. Dies ist der Fall, wenn der Wertunterschied am Ende der Ehezeit höchstens 1% der monatlichen Bezugsgröße beträgt. Das Verfahren des Familiengerichts in V.sachen ist in §§ 217 ff. FamFG geregelt.




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