Inhaltskontrolle

Im Arbeitsrecht :

Wegen der Ungleichgewichtigkeit der Machtposition zwischen AG u. AN im Arbeitsverhältnis kontrollieren die Arbeitsgerichte die Wirksamkeit der Gesamtzusagen u. arbeitsvertraglichen Einheitsregelungen nach § 315 BGB daraufhin, ob der AG einseitig ihn begünstigende Vertragsbedingungen durchgesetzt hat. Vgl. AP 161 zu § 242 BGB Ruhegehalt, Betriebsvereinbarungen.

ist die (gerichtliche) Überprüfung des Inhalts einer Bestimmung oder Vereinbarung (auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht). Lit.: Fastrich, L., Richterliche Inhaltskontrolle im Privatrecht, 1992; Borges, G., Die Inhaltskontrolle von Verbraucherverträgen, 2000; Kappus, A., Inhaltskontrolle gesetzesrezitiereneder Klauseln, NJW 2003, 322; Käpplinger, M., Inhaltskontrolle von Aktienoptionsplä- nen, 2003

Hierunter versteht man die gerichtliche Überprüfung von (untergeordneten) Rechtsnormen (z. B. Betriebsvereinbarung), insbes. aber von Willenserklärungen oder vertraglichen Regelungen (z. B. Arbeitsvertrag), auf deren Übereinstimmung mit dem (übergeordneten) geltenden Recht, vor allem im Hinblick auf eine ausgewogene Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen (Billigkeitskontrolle). Besondere Bedeutung hat die I. im Rahmen der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.




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