Ausgleichsrente

Grundrente.

Im Sozialrecht:

In der sozialen Entschädigung erhalten Schwerbeschädigte, die wegen ihres Gesundheitszustandes, ihres hohen Alters oder anderer nicht zu vertretender Gründe eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht bzw. nicht in vollem Umfang ausüben oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können, eine Ausgleichsrente. Die Höhe der Ausgleichsrente richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§32 BVG). Auf sie wird das die Freibeträge des § 33 BVG übersteigende Einkommen angerechnet. Für Schwerbeschädigte Kinder und Jugendliche gelten Sonderregelungen (§34 BVG).

Versorgungsausgleich.




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