Grundrente

nach dem Bundesversorgungsgesetz der Teil der Rente von Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen, der als Ausgleich für die Aufopferung der Gesundheit bzw. des Ehemannes oder Vaters dienen soll und daher, unabhängig von den sonstigen Einkommensverhältnissen, stets in voller Höhe gewährt wird, Kriegsopferversorgung. Auf der G. baut die Ausgleichsrente auf, die dazu dient, den notdürftigen Lebensunterhalt zu sichern, so dass auf sie Einkommen, das neben der Grundrente erzielt wird, nach durch Verordnung festgelegten Sätzen angerechnet wird. Darüber hinaus gibt es noch den Berufsschadensausgleich (bzw. Schadensausgleich bei Witwen), der Ausgleich schaffen soll, wenn die Kriegsbeschädigung bzw. der Tod des Ehegatten einen erheblichen Nachteil gegenüber der normalen Berufsaus- und -fortbildung verursacht hat; bei ihm sind G., Ausgleichsrente und sonstiges Einkommen anzurechnen.

Im Sozialrecht:

Beschädigtengrundrente

ist zum einen in der Wirtschaftswissenschaft der Ertrag, den der Grund (Grundstücke) ohne Arbeitsaufwand und ohne Kapitalaufwand des Eigentümers abwirft. Zum anderen ist G. im Sozialverwaltungsrecht ein Teil der Rente, der unabhängig vom Einkommen des Bezugsberechtigten gewährt wird. Lit.: Jährling-Rahnefeld, B., Verfassungsmäßigkeit der Grundrente, 2002

Beschädigtenrente für Gesundheitsschäden nach dem Bundesversorgungsgesetz und im sozialen Entschädigungsrecht, vgl. § 31 BVG.

Beschädigtenrente.




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