Berufsschadensausgleich

Grundrente.

Im Sozialrecht:

Der Berufsschadensausgleich ist Bestandteil der Beschädigtenrente nach dem BVG. Berufsschadensausgleich erhalten Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit mindestens um 25 % gemindert ist (§31 Abs. 1, Abs. 2 BVG). Der Berufsschadensausgleich beträgt 42,5% des Einkommensverlustes, der sich aus der Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen des Beschäftigten aus der gegenwärtigen oder der früheren Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem Durchschnittseinkommen jener Berufs- und Wirtschaftsgruppe ergibt, der der Beschädigte ohne Entschädigung wahrscheinlich angehören würde (§30 Abs. 3, 4 BVG). Berufsschadensausgleich erhalten auch Schwerbeschädigte, die infolge ihrer Schädigung vorzeitig Altersrente in Anspruch nehmen (vgl. BSG 28.4.1999 - 9 V 16/98 R).

Leistung nach § 30 Abs. 311 des Bundesversorgungsgesetzes. Die Leistung bezweckt den Ausgleich für Einkommensverluste infolge schädigungsbedingten Mindereinkommens im Erwerbsleben. Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten unter Berücksichtigung der derzeitigen Einkommenssituation bei Vergleich mit einem höheren Einkommen ohne Schädigungsfolgen einen Ausgleich von 42,5% des zu berechnenden Einkommensverlustes. Der Berufsschadensausgleich steht dem betroffenen Beschädigten neben der Grundrente gern. §§30 Abs. 1, 31 BVG zu. Berufsschadensausgleich ist außer in den Fällen der Kriegsbeschädigten durch Verweis aus den sonstigen Leistungsgesetzen mittlerweile im
gesamten sozialen Entschädigungsrecht u. a. für
Gewaltopfer, Wehrdienstbeschädigte etc. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu erbringen.
Hansen, Hans-Georg, Der Berufsschadensausgleich. Köln 1996.




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