Quasisplitting

Dieser Begriff kommt im Rahmen des Versorgungsausgleiches vor. Bei einer Scheidung müssen ja die während der Ehedauer erworbenen Versorgungsansprüche insofern ausgeglichen werden, als derjenige, der höhere Anwartschaften auf seine späteren Rentenansprüche erworben hat, einen Teil dieser Ansprüche auf den übertragen muss, der geringere oder gar keine Anwartschaften erwerben konnte.
Ein Quasisplitting gibt es nur im Rahmen ausgleichspflichtiger Beamtenpensionen. Eine der Parteien des Scheidungsverfahrens muss also Beamter sein. Derjenige Ehegatte, der nicht Beamter ist, kann den beamtenrechtlichen Versorgungsanspruch als solchen nicht erhalten. Deshalb wird für ihn in seiner gesetzlichen Rentenversicherung durch die Entscheidung des Familiengerichts eine Rentenanwartschaft begründet, obwohl weder der Berechtigte noch der Verpflichtete Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung in der entsprechenden Höhe entrichtet haben. Die Aufwendungen der Versicherungsträger für die Bezahlung der Rente in der entsprechenden Höhe werden vom Dienstherm des Beamten erstattet. In gleicher Höhe werden Versorgungsbezüge des ausgleichspflichtigen Beamten gekürzt. Das bedeutet, dass der Beamte sein volles Gehalt bekommt, solange er noch arbeitet - auch dann, wenn der ausgleichsberechtigte Partner bereits Rente aufgrund der für ihn begründeten Versorgungsanwartschaft bezieht. Erst seine Rentenansprüche können dann gekürzt werden. Erhält der Beamte genügend Geld, um den Dienstherm entsprechende Kapitalbeträge in Höhe der Rentenansprüche seines früheren Partners bezahlen zu können, bekommt er seine Pension in voller Höhe ausbezahlt.
Während im normalen Rentenrecht übertragene Versorgungsansprüche beim Tod des Berechtigten einfach wegfallen und keineswegs wieder zu einer Erhöhung der Rente des früheren Berechtigten führen, ist es bei Beamten anders. Verstirbt der rentenausgleichsberechtigte andere Teil, bekommt der Beamte wieder die ihm zustehende Rente in voller Höhe.

Versorgungsausgleich.




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