Gleichgestellte

Sozialrecht: Behinderte mit einem festgestellten Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber zumindest 30 können den anerkannten Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Voraussetzung ist gern. § 2 Abs. 3 -9 SGB IX, dass die betroffenen Behinderten infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können. Die Gleichstellungen werden auf Antrag durch die Arbeitsagenturen ausgesprochen, wobei die Feststellung mit dem Tag des Antragseingangs auch rückwirkend wirksam wird. Mit der Gleichstellung haben die Betroffenen, abgesehen vorn Zusatzurlaub und vorgezogener -9 Altersrente, alle Rechte und Ansprüche nach dem SGB IX und werden i.S. d. Ausgleichsabgabe auch auf die Pflichtarbeitsplätze angerechnet.




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