Gleichheit

Eine der grundlegenden Erkenntnisse der Philosophie ist, dass alle Menschen die gleiche Würde besitzen, wie verschieden auch sonst ihre Eigenschaften sind. Hieraus ergibt sich für das Recht das unabdingbare Gebot, zu gewährleisten, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Dieser

Freiheit und Gleichheit Chancengleichheit Wahlrechtsgrundsätze Allgemeiner Gleichheitssatz Besondere Gleichheitssätze

. Die G. ist in Art. 3 GG als Grandrecht gewährleistet. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Abs. 1). Männer und Frauen sind gleichberechtigt (Abs. 2, Gleichberechtigung). Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat u. Herkunft, wegen seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden (Abs. 3). Ausprägungen des Gleichheitsprinzips finden sich in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes, so z. B. in Art. 33 1—III, der die staatsbürgerliche G. garantiert (staatsbürgerliche Rechte u. Pflichten), in Art. 38 I, 28 I 2, die die Wahlgleichheit vorschreiben (Wahlrecht), u. in Art. 101 I 1, wonach Ausnahmegerichte verboten sind. Der Gleichheitssatz bindet gem. Art. 1 III GG Gesetzgebung, vollziehende Gewalt u. Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Er bedeutet daher nicht nur Rechtsanwendungs-, sondern auch Rechtsetzungsgleichheit. Für den Gesetzgeber ergibt sich daraus ein Willkürverbot. Er hat Gleiches gleich, Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Die G. ist aber nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Dem Gesetzgeber bleibt demnach ein weiter politischer Gestaltungsspielraum erhalten, der nur bei evident unsachlichen Regelungen überschritten wird. Im Hinblick auf die vollziehende Gewalt besagt der Gleichheitssatz, dass die Verwaltung ein ihr eingeräumtes Ermessen fehlerfrei ausüben muss. Sie hat es pflichtgemäss wahrzunehmen, darf also von einer Ermessensvorschrift nicht in einer dem Zweck der Regelung widersprechenden Weise Gebrauch machen. Bei gleichförmiger, rechtmässiger Ermessenshandhabung über längere Zeit löst das Gleichheitsgebot eine Selbstbindung der Verwaltung aus. Doch verstösst es nicht gegen die G., wenn verschiedene Behörden eine gesetzliche Bestimmung unterschiedlich auslegen. Auch die Rechtsprechung ist durch den Gleichheitssatz nicht auf eine uniforme Judikatur festgelegt. Eine Gerichtsentscheidung verletzt die G. im übrigen nicht schon wegen fehlerhafter Rechtsanwendung oder wegen Verfahrensverstosses, sondern erst dann, wenn sie auf offenkundig sachfremden Erwägungen beruht, also willkürlich ist.




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