Willkürverbot das aus dem Gleichheitsgrundsatz folgende Verbot, staatliches Handeln durch unsachliches und unmotiviertes Verfahren zu mißbrauchen und damit ohne angemessenen Grund Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln. eine Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser bindet ausser der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auch den Gesetzgeber (Art. 1 III). Divergierende Rechtsanwendungen durch verschiedene Gerichte müssen allein deshalb noch nicht gleichheitswidrig sein. Eine Entscheidung verstösst erst dann gegen das Willkürverbot, wenn sich im Blick auf die Grundgedanken der Verfassung der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Weitere Begriffe : Einstellungsfragebogen | Erfüllungsort | Rauchverbot |
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