Gleichbehandlung

Allgemeiner Gleichheitssatz Besondere Gleichheitssätze

. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 IGG gilt unmittelbar nur im Verhältnis zwischen Bürger u. Staat, insbes. im Verwaltungsrecht (Ermessen). Er wirkt sich als Pflicht zur G. aber mittelbar auch im Gesellschafts- u. im Arbeitsrecht aus. Im Gesellschaftsrecht darf kein Gesellschafter ohne seine Zustimmung schlechter als die übrigen Gesellschafter gestellt werden. Im Arbeitsrecht bedeutet G., dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen u. der Gewährung von Vergünstigungen (Gratifikationen) grundsätzlich gleichbehandeln muss. auch Gleichberechtigung.

ist die gleiche, nicht diskriminierend Behandlung von Menschen, die seit 2006 in Deutschland durch ein vier Richtlinien der europäischen Gemeinschaften umsetzendes, vor allem Arbeitsverhältnisse betreffendes allgemeines Gleich- behandlungsgesetz gesichert ist. Lit.: Bauer/Göpfert/Krieger, AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2007; Schräder, P./Schubert, J., Das neue AGG, 2006; Maier-Reimer, G., Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, NJW 2006, 2577; Gaier, R.AVendland, H., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2006

Gleichheitsrecht; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz.

1.
Im Arbeitsrecht galt schon bisher in verschiedener Hinsicht der Grundsatz der G. So durfte der Arbeitgeber bei der Begründung, Ausgestaltung oder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Arbeitnehmer/innen nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligen (Diskriminierungsverbot; Einzelheiten Gleichberechtigung). Arbeitgeber und Betriebsrat sind zur gleichmäßigen Behandlung aller im Betrieb Tätigen verpflichtet (§ 75 I BetrVG). Darüber hinaus gebietet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (abgeleitet aus § 242 BGB) diesem die G. auf verschiedenen Gebieten, insbes. bei freiwilligen Sonderleistungen (Gratifikation, Urlaubsgeld) und bei der Ausübung des Direktionsrechts. Danach dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich schlechter gestellt, wohl aber einzelne Gruppen mit gleichen Merkmalen (z. B. Familienstand, Dauer der Betriebszugehörigkeit) gegenüber anderen Gruppen unterschiedlich behandelt werden (z. B. Staffelung der Gratifikation). Die Geltung des Grundsatzes der G. generell für den Arbeitslohn ist bestr.
Im Gesellschaftsrecht bedeutet der Grundsatz der G., dass kein Gesellschafter (Aktionär) durch die Gesellschaft ohne seine Zustimmung schlechter gestellt werden darf als die anderen Gesellschafter, soweit nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung wirksam und zulässig Sonderrechte begründet sind. Dies gilt insbes. für Stimmrecht, Gewinnverteilung, Nachschusspflicht und Erwerb von Vorrechten. Im Steuerrecht Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

2.
Das - der Umsetzung verschiedener EG - Richtlinien dienende - Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) v. 14. 8. 2006 (BGBl. I 1897) m. Änd. verbietet nunmehr generell (zwingend, § 31) Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, des Alters usw. (§ 1).

a)
Das Benachteiligungsverbot gilt in erster Linie zugunsten von „Beschäftigten“ (§ 7), d. h. im Arbeitsrecht für Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen (§ 6). Wegen besonderer Anforderungen in der Berufsausübung, der Religion (Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft) oder des Alters (z. B. Altersgrenzen) kann im Einzelfall eine unterschiedliche Behandlung ausnahmsweise zulässig sein (Einzelheiten §§ 8-10). Für Kündigungen gelten aber ausschließlich die Bestimmungen über den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (§ 2 IV). Die Beschäftigten haben zur Durchsetzung der G. zunächst ein Beschwerderecht bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle (§ 13) sowie ggfs. ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Arbeitskraft (§ 14); auch wird beim Bund eine Antidiskriminierungsstelle geschaffen, die die Durchsetzung der G. zur Aufgabe hat und an die sich die Betroffenen wenden können (§§ 25 ff.). Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot begründet zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses (§ 15 VI), wohl aber einen Anspruch auf Schadensersatz (§ 15 I) sowie wegen eines Nichtvermögensschadens auf Entschädigung in Geld in Höhe von höchstens 3 Monatsgehältern (§ 15 II). Diese Ansprüche müssen, soweit in einem Tarifvertrag nichts Anderes vereinbart ist, binnen 2 Monaten schriftlich geltend gemacht (§ 15 IV) und binnen 3 Monaten nach dieser Geltendmachung beim Arbeitsgericht eingeklagt werden (§ 61 b I ArbGG). Zur Beweislast s. unten b). Entsprechendes gilt für die G. der Soldatinnen und Soldaten (Art. 2 des G. v. 14. 8. 2006, BGBl. I 1897, 1904).

b)
Das AGG verbietet darüber hinaus eine Benachteiligung aus den genannten Gründen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung anderer zivilrechtlicher Schuldverhältnisse (z. B. Kauf- oder Mietvertrag, privatrechtliche Versicherung, nicht aber familien- oder erbrechtliche Schuldverhältnisse), die typischerweise zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustandekommen (Massengeschäfte, § 19 AGG). Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn für die Verletzung der G. ein sachlicher Grund (z. B. ausgewogene Siedlungsstrukturen bei der Wohnraumvermietung, § 19 III, oder Gefahren- und Schadensverhütung, i. e. § 20) gegeben ist. Für Einzelgeschäfte gilt das AGG i. d. R. nicht, bei Vermietung von Wohnraum nicht bei Vermietung unter 50 Wohnungen (§ 19 V). Bei einem Verstoß kann Beseitigung der Beeinträchtigung, ggfs. Unterlassung, sowie Schadensersatz (für einen Nichtvermögensschaden angemessene Entschädigung in Geld) verlangt werden (§ 21 I, II); s. aber AGG-Hopper. Dieser Anspruch muss innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden (§ 21 V). Generell ist die Beweislast (teilweise) umgekehrt: Wenn Indizien vorgetragen und bewiesen sind, die eine Verletzung des AGG vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (§ 22).




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