Direktionsrecht

Recht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis, einseitig durch Weisungen Arbeitsinhalte und -bedingungen zu bestimmen, soweit diese nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Im Arbeitsrecht:

wird die Weisungsbefugnis des AG genannt, die ihm die rechtl. Grundlage bietet, die im Rahmen der vertragl. umschriebenen Verwendung des AN konkret noch nicht festgelegten Leistungspflichten nach Art, Ort u. Zeit im einzelnen nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 315 BGB), soweit damit die gesetzl.. o. kollektivrechtl. gezogenen Grenzen der Arbeitspflicht nicht überschritten werden (AP 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht). Der AG kann mithin einem Amtsvormund Weisungen für die Amtsausübung erteilen, soweit dadurch die Interessen des Mündels nicht beeinträchtigt werden (AP 37 = BB 91, 1420). Ein öffentlicher AG kann anordnen, dass bei Dienstreisen der AN seinen Dienstwagen selbst führt und andere AN mitnimmt (AP 38 = NZA 92, 67). Der AG darf dem AN keine Arbeit zuweisen, die ihn in vermeidbare Gewissenskonflikte bringen (AP 27 = NJW 86, 85; AP 1 zu § 611 BGB Gewissensfreiheit = NZA 90, 144 = NJW 90, 203; zu Klassenfahrten bei Lehrern: AP 48 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). In welchem Umfang der Arbeitszeitrahmen geändert werden kann, richtet sich nach den vertraglichen und kollektivrechtlichen Vereinbarungen (AP 11 zu § 4 BAT = NZA 85, 811; AP 4 zu § 9 TVAL II = DB 86, 132; AP 36 zu § 611 BGB Direktionsrecht = NZA 90, 561). In örtlicher Hinsicht kann je nach tarifvertraglicher Regelung dem AN auch die Tätigkeit zur Aushilfe an einem anderen Ort übertragen werden (v. 11. 6. 92 — 6 AZR 218/91 — NZA 93, 576). In jedem Fall muss die Ausübung des D. billigem Ermessen entsprechen (v. 23. 6. 1993 - 5 AZR 337/92 - NZA 93, 1127). Es kann nachträgl. eingeschränkt worden sein, wenn sich die vertrag!. Leistungspflicht näher auf eine bestimmte Arbeit konkretisiert hat. Dies ist i. d. R. der Fall, wenn der AN eine bestimmte Arbeit längere Zeit verrichtet hat u. besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass er nur noch diese Arbeit verrichten soll (Beförderung zum Vorarbeiter, Spezialausbildung). Das allgem. DR des AG umfasst nicht die Befugnis zur Versetzung des AN auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung (AP 2 zu § 611 BGB Direktionsrecht; AP 7 zu § 1 TVG Tarifverträge Bundesbahn = NZA 86, 166) o. erheblich geringere Zulagen, die den Lebensstandard des AN entscheidend prägen (Konow NZA 87, 117). Auch die Übertragung geringwertiger Arbeit kann rechtsmissbräuchlich sein (AP 9 zu § 24 BAT = RiA 86, 12). Sofern keine Konkretisierung eingetreten ist, kann AN i. d. R. auf alle Arbeitsplätze seiner Vergütungsgruppe versetzt werden (AP 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; AP 10 zu § 24 BAT). Allerdings darf dieser nicht wesentl. anders sein (AP 172 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Die Deutsche Bundesbahn soll berechtigt sein, ihre Fahrer auch auf Linien einer privaten Verkehrsgesellschaft einzusetzen (AP 2 zu § 613 BGB). Die vertragliche Erweiterung des DR unterliegt Rechtsbedenken, da hierdurch der Inhaltsschutz des Arbeitsverhältnisses umgangen wird (AP 6 zu § 2 KSchG 1969 = NJW 85, 2151 = NZA 85, 321). Die Anwesenheit des AN im Betr. bedingt die Erstreckung des DR auf sein Verhalten im Betr., nicht dagegen auf das ausserhalb des Betr. Hierzu gehören Anweisungen über die Benutzung der Räume u. Einrichtungen des Betr., über Behandlung von Maschinen u. Werkzeugen, über das Verhalten gegenüber anderen AN, Meldepflichten beim Verlassen des Betr. usw. Das BVerfG hält das Verbot für männliche AN, Ohrstecker zur Dienstkleidung zu tragen, für verfassungsgemäss (NJW 91, 1477). Der Betriebsrat hat bei Ausübung des DR teilweise ein Mitbestimmungsrecht. Eine andere als nach dem Arb-Vertr. geschuldete Arbeit kann dem AN im Wege des DR nicht auferlegt werden; vielmehr bedarf es hierzu eines Abänderungsvertrages o. einer Änderungskündigung (Kündigung). Zu vorübergehend erforderlichen Arbeiten, für die keine besonderen Arbeitskräfte eingestellt werden (Inventur, Urlaub u. Krankheitsvertretungen), können auch AN, die zu anderen Arbeiten eingestellt wurden, herangezogen werden. Im öffentlichen Dienst kann vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen werden (AP 2 zu § 46 BPersVG; AP 5 zu § 24 BAT). Ferner können auch Notstände nach Lage des Einzelfalles den Einsatz der AN zu bisher nicht einschlägigen Arbeiten rechtfertigen. Ein Notfall liegt jedoch nur dann vor, wenn die vom AG getroffene Anordnung auf einer Zwangslage beruht, die in keiner anderen zumutbaren Weise beseitigt werden
kann. Ein blosser Auftragsverlust, die Bezahlung von Standgeldern usw. ist kein Notfall. Lit.: Berger-Delhey DB 90, 2266; ZTR 90, 411; Hromadka RdA 92, 234; Lessmann DB 92, 1137; zur Verlegung von Behörden: Scheuring/Süsterhenn ZTR 91, 487.

(Weisungsrecht) ist das Recht des Arbeitgebers zur Leitung der Arbeit durch Erteilung von Weisungen an die Arbeitnehmer im Rahmen von Gesetz, (guten Sitten,) Vertrag und Betriebsvereinbarung. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Mentzel, T., Die Änderung von Arbeitsbedingungen, 2003

(Weisungsrecht des Arbeitgebers): Recht des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers zu konkretisieren. Damit kann der Arbeitgeber sowohl für die Art und Weise der zu erbringenden Arbeit an sich als auch für das sonstige Arbeitnehmerverhalten Anforderungen aufstellen. Das Direktionsrecht stellt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne der §§ 315 ff. BGB dar.
Grundlage des Direktionsrechtes: Das Recht des Arbeitgebers, solche Weisungen zu geben, folgt aus dem Arbeitsvertrag. Innerhalb der Grenzen der arbeitsvertraglichen Regelungen kann der Arbeitgeber genauer bestimmen, wie der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erfüllen soll (vgl. § 106 S.1 GewO). Daher hat der Arbeitnehmer den Weisungen des Arbeitgebers grundsätzlich Folge zu leisten.
Ausübung des Direktionsrechtes: Das Direktionsrecht wird durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt. Hierfür gelten die allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre.
Grenzen des Direktionsrechtes: Der Arbeitsvertrag stellt die äußere Grenze für das Direktionsrecht des Arbeitgebers dar (vgl. § 106 S.1 GewO). Alle Weisungen, die nicht mehr vom Arbeitsvertrag gedeckt sind, sind nicht zulässig. Ihnen braucht der Arbeitnehmer nicht Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung einer Weisung, die nicht mehr vom Direktionsrecht gedeckt ist, stellt aufgrund der fehlenden Folgepflicht auch keine Arbeitsverweigerung dar. Sie kann daher nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen werden. Sanktionen wegen der Nichtbefolgung verstoßen gegen das Maßregelungsverbot aus § 612 a BGB. Zudem muss der Arbeitgeber sein Direktionsrecht nach billigem Ermessen ausüben, § 106 S.1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB. Ob dies geschehen ist, kann nach § 315 Abs. 3 BGB auch gerichtlich überprüft werden. Darüber hinaus ergeben sich aus höherrangigen Rechtsquellen (Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge, Gesetze) weitere Schranken für die Ausübung des Direktionsrechtes (vgl. § 106 S.1 GewO). Betrifft eine arbeitgeberseitige Weisung eine mitbestimmungspflichtige Tatsache, so muss der Arbeitgeber den Betriebsrat beteiligen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Beteiligung mitbestimmungswidrig, so sind die entsprechenden Weisungen grundsätzlich wegen der unterbliebenen Mitbestimmung unwirksam (Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung).

Das D. oder Weisungsrecht ist das dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zustehende Recht, einseitig den Inhalt der Arbeitsleistung und die Arbeitsbedingungen zu bestimmen, soweit dies nicht durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag festgelegt ist. Auf Grund des D. kann der Arbeitgeber zur Arbeitsleistung und zum Verhalten des Arbeitnehmers im Betrieb Weisungen erteilen, die der Arbeitnehmer auf Grund seiner Gehorsamspflicht befolgen muss, soweit sie nicht gegen Gesetz, Vertrag, die guten Sitten oder gegen die Fürsorgepflicht verstoßen; z. B. Rauchverbot während der Arbeit.




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