Mündel

Minderjährige, deren Personen- und Vermögenssorge einem Vormund übertragen ist, bezeichnet man als Mündel. Die Vormundschaft kann auch neben der elterlichen Sorge bestehen. Der Vormund wird vom Jugendamt beraten und unterstützt.
Über das Mündelvermögen hat der Vormund ein Verzeichnis zu erstellen und dieses entsprechend zu verwalten. Besondere Vorschriften bestehen für die Anlage von Geldern, die das Mündel erhält. Soweit es nicht zum Unterhalt verwendet werden muss, ist es in sogenannten mündelsicheren Papieren, wie Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Schuldverschreibungen etc. anzulegen. Damit soll verhindert werden, dass mit Mündelgeld Spekulationen zu Lasten des Mündels betrieben werden.

Person, die unter Vormundschaft steht.

ist die unter Vormundschaft stehende oder der Vormundschaft bedürftige Person (Familienrat). Das Kapitalvermögen des M.s, das Mündelgeld, hat der Vormund verzinslich und mündelsicher (Mündelsicherheit) anzulegen. Bei der Verwaltung anderen Vermögens des M.s ist der Vormund weitgehend von der Zustimmung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts abhängig, z.B. bei Verfügung über Grundstücke, Ausschlagung von Erbschaften, Abschluss von Gesellschaftsverträgen, Aufnahme von Kredit, Eingehung von Bürgschaften usw. Das M. haftet aus den vom Vormund abgeschlossenen Verträgen oder vertragsähnlichen Verhältnissen auf Schadensersatz, nicht jedoch für unerlaubte Handlungen des Vormunds (Mündelhaftung).

ist der unter Vormundschaft stehende Mensch (z. B. § 1793 BGB). Der M. kann geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig sein. Lit.: Schwab, D., Familienrecht, 14. A. 2006

ist eine unter Vormundschaft stehende Person.




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