Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Schulden eines Dritten, des Hauptschuldners, einzustehen. Die Bürgschaft muss, außer von Vollkaufleuten, schriftlich erklärt werden. Eine Bürgschaft besteht nur in der Höhe, in der auch die eigentliche Hauptschuld besteht. Sie kann aber auch der Höhe nach auf einen Teilbetrag der Hauptschuld oder zeitlich beschränkt werden.

Dem Bürgen stehen alle Einreden des Hauptschuldners zu, sogar dann, wenn dieser darauf verzichtet hat. Das bedeutet, dass der Gläubiger nach dem Gesetz erst erfolglos beim Hauptschuldner die Zwangsvollstreckung versucht haben muss, ehe er vom Bürgen Zahlung verlangen kann. In der Praxis hat sich jedoch der gesetzliche Regelfall zur Ausnahme gewandelt: In fast allen Bürgschaftsformularen, z. B. bei Banken, ist der Verzicht des Bürgen auf diese Einrede enthalten. Man spricht dann von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft. Wenn der Bürge an den Hauptschuldner zahlt, dann geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner mit allen Nebenrechten auf ihn über, sodass der Bürge nun versuchen kann, sein Geld vom Hauptschuldner zu bekommen.
Vor allem von den Banken wird die Bürgschaft als ein wichtiges Sicherungsmittel eingesetzt. Da es dabei häufig zu dramatischen Situationen für die Betroffenen kam, hat die Rechtsprechung Korrekturen angebracht. So wird die Übernahme der Bürgschaft regelmäßig für sittenwidrig und damit für ungültig erklärt, wenn ein vermögens- oder einkommensloser Verwandter (auch Ehegatte, Lebensgefährte) diese ohne Belehrung über die Risiken auf Drängen der Bank abgibt und die Verpflichtung absehbar nie erfüllen kann.

Dennoch sollte man bei einer Bürgschaft Vorsicht walten lassen, denn sie wird nur dann für sittenwidrig erklärt, wenn zu einem krassen Missverhältnis zwischen Höhe der Bürgschaft und finanzieller Lage des Bürgen auch noch dessen Geschäftsunerfahrenheit und fehlendes Eigeninteresse kommen.
§.§ 138, 765, 774 Abs.1 BGB

Eine Tochter übernimmt eine Bürgschaft für den Vater

Sachverhalt: Die 21-jährige vermögenslose Frau A. verdiente als Arbeiterin 1150EUR im Monat. Ihr Vater, ein selbstständiger Immobilienmakler, wurde von seiner Bank wegen einer Krediterhöhung aufgefordert, weitere Sicherheiten, z. B. durch eine Bürgschaft der Tochter, beizubringen. A. unterschrieb ein entsprechendes Formular, demzufolge sie für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ihres Vaters bis zur Summe von 100000EUR bürgte. Das Darlehen wurde vom Vater zwar zurückgezahlt, aber einige Jahre später, nachdem er erfolglos als Reeder tätig war und erneut Kredite aufgenommen hatte, stand er bei der Bank mit einem hohen Betrag in der Kreide. Die Bank verlangte daraufhin, dass A. 100000EUR zahlen solle.

Urteil und Begründung: Der Bundesgerichtshof, bei dem der Fall schließlich landete, kam zu dem Schluss, dass A. nicht zahlen müsse, und zwar aus zwei Gründen: Verpflichtet sich ein Bürge ,n einem Umfang, der seine gegenwärtigen und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei weitem übersteigt, so ist die Bürgschaft sittenwidrig, wenn der Bürge durch weitere Umstände, die der Bank zuzurechnen sind, erheblich belastet wird. Bei solchen Umständen kann es sich um Geschäftsunerfahrenheit handeln oder um den Druck der Eltern auf ihr noch relativ junges Kind, sofern dieses kein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Kredit hat. Zum Zweiten weicht die vorformulierte Bestimmung, nach der A. auch für die künftigen Schulden ihres Vaters haftet, so stark vom Leitbild des Gesetzes ab, dass sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. BGH, Urteile IX ZR 227/93 und IX ZR 108/94

Immer werden noch leichtfertig Bürgschaftsverträge abgeschlossen, ohne dass sich die Bürgen vorher klar machen, welche Verpflichtung sie tatsächlich eingehen. In den meisten
Fällen sehen die Bürgen zwar die theoretische Möglichkeit, für die Schulden der Personen, für die sie den Bürgschaftsvertrag abschliessen, in Anspruch genommen zu werden, sie glauben jedoch nicht daran, dass dieser Fall eines Tages eintreten könnte. In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen muss und wird aber auf den Bürgen zurückgegriffen. Freundschaften und Liebschaften gehen dabei auseinander, weil sich der Bürge nicht rechtzeitig Gedanken dazu gemacht hat, was denn nun wäre, wenn der oder die »andere« seine bzw. ihre Schulden nun plötzlich doch nicht selbst bezahlen könnte. Deshalb ist eine Warnung vor der leichtfertigen Übernahme von Bürgschaften.
Bürgschaftsverträge können nur schriftlich geschlossen werden. Auch damit soll erreicht werden, dass sich der Bürge noch einmal klarmacht, ob und inwieweit er tatsächlich für die Schulden einer anderen Person einstehen will. Das Gesetz sieht zwar vor, dass sich der eigentliche Geldgeber und Gläubiger erst an die Person, für die gebürgt wird, hält, bevor er sich - wenn sich herausstellt, dass diese nicht zahlen kann - an den Bürgen wenden darf, es gibt jedoch auch die sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft und diese wird regelmässig bei Bankverpflichtungen herangezogen. In diesen Fällen muss der Gläubiger nicht erst feststellen, dass bei seinem Schuldner nichts zu holen ist. Er kann sich vielmehr sofort an den Bürgen wenden und die Bezahlung der Bürgschaftsschuld verlangen. Hat der Bürge die Schuld des anderen bezahlt und damit den Gläubiger befriedigt, dann kann er sich natürlich an die Person halten, für die er gebürgt hat, wenn er sein Geld wieder haben will. Das ist dann jedoch in den meisten Fällen schwieriger, als der Bürge das zunächst geglaubt hat. Der Dritte wäre in den meisten Fällen auf den Bürgen gar nicht zugekommen, um seine Hilfe zu erbitten, wenn er noch selbst kreditwürdig bei einer Bank oder bei einem anderen Schuldner gewesen wäre.
Eine geringfügige Absicherung bietet die sogenannte Bürgschaft auf Zeit, zumindest darauf sollte der Bürge in den meisten Fällen bestehen.
Das oberste gerichtliche Entscheidungsorgan in Arbeitsrechtssachen ist das Bundesarbeitsgericht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, wenn man am Eingangsgericht dem sogenannten Arbeitsgericht - oder am Berufungsgericht - also dem Landesarbeitsgericht - nicht erfolgreich war, sein Glück noch einmal beim Bundesarbeitsgericht versuchen. Nachdem also zunächst schon eine ganze Reihe von qualifizierten Richtern sich Gedanken zu einem Arbeitsrechtsfall gemacht haben, können schliesslich noch qualifiziertere Richter sich der Arbeitsrechtssache noch einmal annehmen und überprüfen, ob die vorherigen Richter richtig entschieden haben. Ist über einen Rechtsfall überhaupt noch nicht entschieden worden oder haben die unteren Gerichte Entscheidungen getroffen, die von der Weisheit des Bundesarbeitsgerichts abweichen, dann besteht durchaus begründete Hoffnung, dass das Bundesarbeitsgericht die früheren Entscheidungen wieder aufhebt.

Ein Vertrag des Schuldrechts, durch den jemand (der Bürge) es übernimmt, die Schuld eines anderen (des Schuldners) an dessen Gläubiger zu bezahlen, wenn der Schuldner das nicht selbst kann. Die Bürgschaft ist geregelt in den§§765-778 BGB. Danach wird sie übernommen durch Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger, an [ dem also der Schuldner nicht beteilig tist. Die Erklärung des Bürgen muß dabei schriftlich abgegeben werden, um ihn vor Übereilung zu schützen (dies gilt nicht für einen -»Kaufmann,§350HGB). Wenn die Forderung, für die sich der Bürge verbürgt hat, fällig wird (Fälligkeit), muß der Gläubiger zunächst versuchen, sein Geld vom Schuldner zu bekommen. Notfalls muß er Klage gegen ihn erheben und gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreiben. Erst wenn diese nicht zum Erfolg führt, kann er sich an den Bürgen halten. Auf diese sogenannte Vorausklage des Gläubigers gegen den Schuldner kann der Bürge aber verzichten (dies gilt für einen Kaufmann automatisch, §349HGB), so daß der Gläubiger sich sofort bei Fälligkeit der Schuld an den Bürgen halten kann (sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die natürlich besonders gefährlich ist).

Die B. ist ein akzessorisches Sicherungsrecht. Durch den Bürgschaftsvertrag (§§ 765 ff. BGB) verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Voraussetzungen für eine wirksame B. sind ein Bürgschaftsvertrag und das Bestehen der zu sichernden Forderung. Zu seiner Wirksamkeit bedarf die Erteilung der Bürgschaftserklärung gemäß § 766 BGB der Schriftform. Zu beachten ist aber § 350 HGB, wonach das Schriftformerfordernis nicht für Kaufleute gilt. Der Vertrag muß zwingend enthalten den Gläubiger, den Hauptschuldner, die zu sichernde Forderung, den Bürgen und dessen Erklärung, er verbürge sich für die Forderung.

Als akzessorisches Sicherungsmittel ist die B. in Entstehung und Bestand von der Hauptforderung abhängig, vgl. § 767 I BGB. Allerdings ist umstritten, ob bei nichtigem Darlehensvertrag die B. nicht den Kondiktionsanspruch aus § 812 I 1 1 .Alt. BGB sichert. Nach der Rspr. ist das eine Frage des durch Auslegung zu ermittelnden Parteiwillens. Aufgrund der Akzessorietät stehen dem Bürgen dieselben Einreden wie dem Hauptschuldner zu, § 768 I BGB. Bei Gestaltungsrechten des Hauptschuldners gewährt § 770 BGB (analog) dem Bürgen eine eigene Einrede, da er einerseits vor einer voreiligen Inanspruchnahme geschützt werden soll, andererseits aber natürlich keine Befugnis hat, auf das Rechtsverhältnis Gläubiger-Hauptschuldner rechtsgestaltend einzuwirken. § 770 BGB gilt analog im Falle der möglichen Wandelung. Die Akzessorietät der B. führt bei Übertragung der Hauptforderung dazu, daß die B. automatisch mit übergeht, § 401 I BGB (cessio legis). Wird der Übergang der B. von den Parteien ausgeschlossen, so gilt §1250 II BGB analog, die Bürgschaft erlischt.

• Ausfallbürgschaft ist eine unter einer echten Bedingung i.S.d. §1581 BGB stehende B. Der Ausfallbürge haftet erst, wenn sich der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung und infolge Versagens aller sonstigen Sicherheiten beim Hauptschuldner nicht befriedigen kann. Eine Haftung des Ausfallbürgen entfällt auch, wenn der Gläubiger eine anderweitige Befriedigung schuldhaft vereitelt hat.

• Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine B., bei der der Gläubiger nur den Eintritt des Bürgschaftsfalls schlüssig darlegen muß. Bzgl. des Bestehens der gesicherten Forderung trifft ihn eine solche Verpflichtung nicht. Etwaige Einwände muß der Bürge im sog. Rückforderungsprozeß geltend machen.

• Mitbürgschaft ist eine B., bei der mehrere Bürgen für eine Verbindlichkeit gemeinschaftlich, d.h. als Gesamtschuldner haften, § 769 BGB. Der Gläubiger kann jeden Mitbürgen auf die gesamte gesicherte Forderung in Anspruch nehmen, §421 BGB. Gemäß § 774 II BGB gilt für den Regreß der Mitbürgen untereinander die Regel des § 426 BGB. Gemeinschaftliche Mitbürgen übernehmen die Bürgschaftsverpflichtung zusammen in einem Vertrag, von selbständigen Mitbürgen spricht man, wenn sie die Verpflichtung unabhängig voneinander übernehmen.

• Nachbürgschaft nennt man die Sicherung einer Bürgschaftsschuld durch eine weitere Bürgschaft. Der Nachbürge verpflichtet sich, dafür einzustehen, daß der (Vor-)Bürge seine Verpflichtung erfüllt. Gesicherte Hauptverbindlichkeit ist also die Bürgenschuld des ersten Bürgen.

• Rückbürgschaft ist die Sicherung der Rückgriffsforderung eines Bürgen (Hauptbürge) gegen den Hauptschuldner durch eine weitere B.. Die Verpflichtung des Rückbürgen entsteht also erst dann, wenn der Hauptbürge von dem Gläubiger in Anspruch genommen worden ist und die Hauptverbindlichkeit nach § 774 I BGB auf den Hauptbürgen übergegangen ist. Es handelt sich damit um eine B. für eine künftige Forderung i.S.d. §765 II BGB.

• selbstschuldnerische Bürgschaft ist eine solche, bei der der Bürge gemäß § 773 I Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) verzichtet hat. Der Verzicht bedarf gemäß § 766 BGB ebenfalls der Schriftform.

• Teilbürgschaft ist eine B., bei der die einzelnen Bürgen jeweils nur einen Teil der Hauptverbindlichkeit sichern. Der Gläubiger kann nicht einen Bürgen auf die gesamte Forderung in Anspruch nehmen, es liegt keine Gesamtschuldvor.

• Zeitbürgschaft ist eine B., die unter einer zeitlichen Haftungsbegrenzung steht. Der Bürge erklärt entweder, nur für die Schulden des Hauptschuldners zu haften, die in einem bestimmten Zeitraum entstanden sind, oder, für eine Forderung nur bis zum Ablauf einer bestimmten Frist zu haften. Der zweite Fall ist gesetzlich geregelt in § 777 BGB.

Durch B.vertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Hauptschuldner), für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. B.serklärung muss unter Nichtkaufleuten schriftlich erfolgen (Heilung). Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit entscheidend (Handelsb., selbstschuldnerische B.). Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dieser nicht die Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner erfolglos versucht hat (Einrede der Vorausklage). Befriedigt der Bürge den Gläubiger, so geht die Forderung des Gläubigers gegen Hauptschuldner auf ihn über; §§ 765 ff. BGB. Der Bürge kann u. U. (z. B. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners) bereits vor seiner Inanspruchnahme von dem Hauptschuldner Befreiung von der B. verlangen; § 775 BGB. Kreditbürgschaft. Mit-, Nach-, Rückbürge.

(§§ 765 ff. BGB) ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen. Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich erteilt werden; dieses Formerfordernis entfällt bei der B. eines Vollkaufmanns, wenn sie für diesen ein Handelsgeschäft ist (§§ 350, 351 HGB). Die Bürgschaftsschuld ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig (sog. Akzessorietät). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden (z.B. Verjährung, Stundung) geltend machen, und zwar auch dann, wenn der Hauptschuldner auf sie verzichtet hat. Er kann ferner die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Hauptschuldner zur Anfechtung, zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines sonstigen Gestaltungsrechts (z.B. Rücktritt vom Vertrag) befugt ist. Der Bürge hat ausserdem ein Leistungsverweigerungsrecht, solange der Gläubiger nicht erfolglos die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht oder ein ggf. bestehendes Pfandrecht verwertet hat. Diese Einrede der Vorausklage steht dem kaufmännischen Bürgen nicht zu. Sie ist im übrigen ausgeschlossen, wenn der Bürge auf sie verzichtet hat, insbes. wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat, wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge Wohnungswechsels wesentlich erschwert ist, wenn über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist oder wenn sich abzeichnet, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos sein wird. Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht dessen Forderung gegen den Hauptschuldner auf ihn über (gesetzlicher Forderungsübergang); meist besteht daneben noch ein Anspruch aus dem Rechtsverhältnis zwischen Bürge u. Hauptschuldner (z. B. Auftrag).
Besondere Fälle der B. sind die Mitbürgschaft, die Nachbürgschaft, die Rückbürgschaft u. die Ausfallbürgschaft. Mitbürgschaft: Mehrere Bürgen verbürgen sich für dieselbe Verbindlichkeit; sie haften als Gesamtschuldner (§ 769 BGB). Nachbürgschaft: Der Nachbürge steht dem Gläubiger dafür ein, dass der Bürge seine Verpflichtung erfüllt; die zu sichernde Schuld ist also die Bürgschaftsschuld. Rückbürgschaft: Der Bürge kann sich für den Fall der Inanspruchnahme bei einem weiteren Bürgen (dem Rückbürgen) absichern; leistet der Bürge an den Gläubiger, steht ihm ein Rückgriffsrecht gegen den Rückbürgen zu. Ausfallbürgschaft: Der Ausfallbürge haftet nur, wenn der Gläubiger beweist, dass er trotz Zwangsvollstreckung beim Hauptschuldner ganz oder teilweise ausgefallen ist.

(§§ 765 ff. BGB) ist der einseitig verpflichtende Vertrag, in dem sich der eine Teil (Bürge, Bürgschaftsschuldner) gegenüber dem anderen Teil (Gläubiger eines Dritten, Bürgschaftsgläubiger) verpflichtet, für die Verbindlichkeit eines Dritten (Hauptschuldner) gegenüber dem Gläubiger einzustehen. Die Verpflichtungserklärung des Bürgen bedarf grundsätzlich der Schriftform (§ 766 BGB, anders § 350 HGB für Kaufleute) und der Erteilung. Die Bürgschaftsschuld ist vom Bestand der Hauptschuld abhängig (§ 767 S. 1 BGB, Akzessorietät). Der Bürge kann an sich in der Regel die Leistung verweigern, solange der Gläubiger nicht fruchtlos die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner (Vorausklage) versucht hat. Die B. ist selbstschuldnerisch, wenn dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zusteht (§ 771 BGB, praktisch häufig). Sonderfälle der B. sind Mitbürgschaft, Nachbürgschaft und Rückbürgschaft. Bei der B. auf erstes Anfordern muss der Bürge nach dem Inhalt der Bürgschaftsvereinbarung auf die bloße Behauptung des Bürgschaftsfalls hin leisten, sofern nicht das Nichtbestehen der Hauptforderung des Bürgschaftsgläubigers offensichtlich ist. Eine vom Bürgschaftsgläubiger erreichte B. eines nahen Familienangehörigen (z.B. Kind, Geschwister, Ehegatte) oder eines Lebenspartners kann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem Umfang der Haftung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des als Bürgen Verpflichteten besteht und der Verpflichtungsumfang sich auch nicht mit dem Schutz des Gläubigers vor Vermögensverlagerungen zwischen Schuldner und Bürgen oder z.B. mit einer zu erwartenden Erbschaft begründen lässt oder wenn der nahe stehende Bürge zwar ein begrenztes Eigeninteresse an der gesicherten Verpflichtung des Dritten hat, aber mit der B. so sehr überfordert ist, dass er nicht einmal die Zinsen der Verpflichtung aufbringen kann. Außerdem kann ein Bürgschaftsgläubiger nach Treu und Glauben gehindert sein, nach Wegfall bestimmter Umstände seinen Bürgschaftsanspruch ganz oder teilweise geltend zu machen. Eine formbedürftige B. kann nicht in der Weise erteilt werden, dass der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen. Die B. kann Haustürgeschäft sein. Lit.: Horn, N., Bürgschaft und Garantien, 8. A. 2001; Reinicke, D./Tiedtke, K., Bürgschaftsrecht, 2. A. 2000; Schmitz, S., Höchstbetragsbürgschaften, 2000; Elefthe- riadis, N., Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, 2001; Tonner, M., Neues zur Sittenwidrigkeit der Ehegattenbürgschaft, JuS 2003, 325; Tiedtke, K., Die Rechtsprechung des BGH, NJW 2005, 2498; Schmidt, M., Verbraucherschutz im Bürgschaftsrecht, 2003; Seifert, A. , Zur Zulässigkeit von Arbeitnehmerbürgschaften, NJW 2004, 1707; Karst, T., Die Bürgschaft auf erstes Anfordern, NJW 2004, 2059; Wagner, S., Die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften, NJW 2005, 2956

, Bankrecht: In der Bankpraxis haben sich durch die verschärfende Rechtsprechung des BGH folgende Ausgestaltungen der Bürgschaften herausgebildet:
— Die Bürgschaft wird übernommen für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die dem Kreditinstitut gegen den Hauptschuldner aus nachstehend bezeichneter Forderung zustehen (sog. Beschränkung des Sicherungszwecks auf den Anlasskredit).
— Die Bürgschaft wird als Höchstbetragsbürgschaft hereingenommen, die 20 % der gesicherten Forderung nicht übersteigen darf.
— Vor der Inanspruchnahme des Bürgen verwertet die Bank zunächst andere akzessorische Sicherheiten. Nach der vollständigen Inanspruchnahme des Bürgen überträgt das Kreditinstitut auf ihn fiduziarische Sicherheiten (Kreditsicherheit), die dem Kreditinstitut vom Hauptschuldner bestellt worden sind. Nicht akzessorische Sicherheiten von Dritten werden auf diese zurückübertragen.
— Eine Abbedingung des § 776 BGB wird nur insoweit vorgenommen, als die Aufgabe von Sicherheiten durch das Kreditinstitut im Rahmen der ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäftsverbindung zum Hauptschuldner geschieht.
— Ist der in Betracht kommende Bürge zugleich Kunde des Kreditinstitutes werden heute eher Konto- und Wertpapierguthaben verpfändet, als eine Bürgschaft hereingenommen.
— Statt der Hereinnahme von Ehegattenbürgschaften werden Sachsicherheiten bevorzugt. Im Falle einer Ehegattenbürgschaft sind diese oft zur Vermeidung von finanzieller Überforderung des Bürgen mit niedrigen Höchstbeträgen zu gestalten.

1.
Die B. ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten (Schuldner) einzustehen (§ 765 BGB). Neben das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, dessen Rechtsgrund hierfür gleichgültig ist, tritt also ein weiteres zwischen Gläubiger und Bürgen, das in seinem Bestand vom Umfang der Hauptschuld abhängig ist (s. u.; Akzessorität). Am wichtigsten sind die Bank-B., die häufig der Sicherheitsleistung dient (im Rechtsstreit sog. Prozess-B.), sowie die Bundes- oder Ausfuhrbürgschaft (insbes. zur Absicherung der Exportfinanzierung; Hermesdeckung). Keine B., wenn auch im wirtschaftlichen Zweck hiermit verwandt, sind die Schuldmitübernahme (Begründung einer zweiten Hauptschuld), der Garantievertrag (selbständige Verpflichtung zur Haftung für einen Erfolg; ähnlich auch die sog. Patronatserklärung einer Muttergesellschaft für ihre Tochterunternehmen, vgl. BGHZ 117, 127), der Versicherungsvertrag, die Delkrederehaftung des Kommissionärs, die Vertragsstrafe sowie der Kreditauftrag; Sondervorschriften gelten ferner für den Wechselbürgen (Art. 30 ff. WG: selbständige Verpflichtung).

2.
Die B. kann auch für eine künftige oder bedingte Schuld übernommen werden (sog. Kreditbürgschaft, § 765 II BGB). Die Schuld muss aber bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Eine formularmäßige B. „für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Schuldners“ verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen), sofern es sich nicht um den typischen Geschäftsbetrieb des Bürgen oder um die Übernahme der persönlichen Haftung des Geschäftsführers, Allein- oder Mehrheitsgesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten handelt. Zur Gültigkeit des B.vertrags ist die schriftliche Erteilung der B.erklärung erforderlich (§ 766 BGB; Form, 1a; Heilung bei Erfüllung der Schuld durch den Bürgen). Keiner Form bedarf die B. des Kaufmanns, wenn sie auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist (Handelsbürgschaft; § 350 HGB). Für die Verpflichtung des Bürgen (Höhe, Umfang) ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend; die Haftung kann aber auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt werden. Der Bürge haftet auch für vom Schuldner zu vertretende Schadensersatzansprüche, Prozesskosten usw., nicht aber für nachträglich durch den Hauptschuldner abgeschlossene Rechtsgeschäfte, welche die Haftung des Bürgen erweitern (§ 767 BGB). Eine B., die - insbes. seitens einer Bank - von einem finanziell krass überforderten Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner oder von einem Arbeitnehmer zu Gunsten des Arbeitgebers verlangt worden ist, kann wegen Sittenwidrigkeit (1) nichtig sein.

3.
Die B. erlischt mit der Hauptschuld (z. B. durch deren Erfüllung, Aufrechnung, Erlass usw.); vorher wird der Bürge frei, wenn er sich nur für eine bestimmte Zeit verpflichtet hat (Zeitbürgschaft, § 777 BGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner gegen die Forderung zustehenden Einreden (z. B. Verjährung, nicht aber die Beschränkung der Erbenhaftung) geltend machen, auch wenn der Hauptschuldner darauf verzichtet hat (§ 768 BGB). Er kann ferner die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Schuldner durch ein Gestaltungsrecht seine Verbindlichkeit beseitigen kann (z. B. durch Anfechtung, Rücktritt vom Vertrag, Wandelung) oder der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann (§ 770 BGB). Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit (Mitbürgen), so haften sie, auch wenn sie die B. nicht gemeinschaftlich übernommen haben, als Gesamtschuldner (§ 769 BGB; Gesamtschuld); untereinander haben sie bei Inanspruchnahme durch den Gläubiger keinen Rückgriffs- (s. u.), sondern nur einen Ausgleichsanspruch (§§ 774 II, 426 BGB). Verbürgt sich jedoch ein weiterer Bürge nicht für den Schuldner, sondern für den Bürgen (Nachbürge), so hat er einen vollen Rückgriffsanspruch gegen den Erstbürgen. Wieder anders kann sich der Bürge gegen seine Inanspruchnahme durch einen weiteren Bürgen absichern (sog. Rückbürge); hier hat der Bürge bei Leistung an den Gläubiger einen Rückgriffsanspruch gegen den Rückbürgen und dieser gegen den Hauptschuldner.

4.
Der Bürge kann i. d. R. die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner (oder eine Verwertung aus einem haftenden Pfandrecht u. dgl.) ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage, Subsidiarität der B., §§ 771 ff. BGB); bis dahin ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt. Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen, wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist, die Zwangsvollstreckung durch Wohnsitzwechsel erheblich erschwert oder sonst anzunehmen ist, dass sie erfolglos sein wird. Die Einrede der Vorausklage ist ferner dann ausgeschlossen, wenn der Bürge hierauf verzichtet, insbes. wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat (§ 773 BGB); auch diese selbstschuldnerische B., die bei der HandelsB. eines Kaufmanns i. d. R. anzunehmen ist (§ 349 HGB), ist eine B., keine Schuldmitübernahme.

5.
Zulässig ist im Rahmen der Vertragsfreiheit grdsätzl. die Verpflichtung (insbes. einer Bank oder einer am internationalen Wirtschaftsverkehr beteiligten Aktiengesellschaft), der Bürge habe - ungeachtet der erst später erfolgenden Überprüfung der Berechtigung der Hauptforderung (z. B. aus einem Bauvertrag; Beweislast bleibt hierfür beim Gläubiger) - vorläufig ohne diesbezügl. Einwendungsmöglichkeit an den Gläubiger zu leisten (sog. Zahlung oder B. auf erstes Anfordern, BGH WM 1998, 1062). Umgekehrt kann auch vereinbart werden, dass der Bürge nur in Anspruch genommen werden soll, wenn der Gläubiger trotz pflichtgemäßer Wahrnehmung sämtlicher Möglichkeiten in Zwangsvollstreckung und Insolvenz gegen den Schuldner oder bei der Verwertung von Sicherheiten mit seiner Forderung ganz oder teilweise endgültig ausgefallen ist (Ausfallbürgschaft). Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner mit allen Nebenrechten auf ihn über (gesetzlicher Forderungsübergang, Abtretung; § 774 BGB); neben diesem Rückgriffsrecht (Revalierungsanspruch) besteht meist ein Anspruch aus dem zwischen Bürgen und Hauptschuldner bestehenden Schuldverhältnis (Auftrag, Geschäftsbesorgung), dessen Einwendungen (z. B. Verzicht auf Ersatz) vom Hauptschuldner gegenüber der auf den Bürgen übergegangenen Forderung des Gläubigers geltend gemacht werden können. Schon vor Leistung an den Gläubiger hat der Bürge einen Anspruch auf Befreiung oder auf Sicherheitsleistung gegen den Hauptschuldner, wenn dieser seine Verbindlichkeit nicht erfüllt oder wenn sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben (§ 775 BGB).




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