Kommissionär

Ein Kaufmann, der regelmäßig zwar im eigenen Namen, aber für die Rechnung anderer (der Kommittenten) Waren oder Wertpapiere an- oder verkauft. Er erhält dafür vom Kommittenten eine Provision (§§383,396HGB).

ist, wer gewerbsmässig Waren od. Wertpapiere für Rechnung eines anderen (Kommittent) in eigenem Namen kauft (Einkaufsk.) oder verkauft (Verkaufsk.). Kommissionsgeschäft.

(§ 383 HGB) ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der K. ist zur Ausführung des Geschäfts, zur Rechnungslegung und zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet (§ 384 HGB). Er ist grundsätzlich Kaufmann. Kommission

derjenige, der es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen (§ 383 Abs. 1 HGB. Kommission

Kommission (1).




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