Bundesarbeitsgericht

oberster Gerichtshof des Bundes für die Arbeitsgerichtsbarkeit mit Sitz in Kassel. Zuständig insbes. für Revision gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte.

oberster Gerichtshof des Bundes für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (Art. 95 Abs. 1 GG) mit Sitz in Kassel. Das B. ist in Senate gegliedert, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden (Senatspräsidenten), zwei weiteren Bundesrichtern (berufsrichterlichen Beisitzern) sowie je einem Bundesarbeitsrichter (nichtberufsrichterlichen Beisitzern) aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer tätig werden (§41 ArbeitsgerichtsG). Ferner besteht zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Grosser Senat aus dem Präsidenten des B.s, dem dienstältesten Senatspräsidenten, vier Bundesrichtern und je 2 Bundesarbeitsrichtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 45). DasB. ist zuständig für die Revision gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte; die Revision ist statthaft, wenn sie im Berufungsurteil zugelassen ist, oder wenn das Berufungsurteil von einer in der Revisionsbegründung zu bezeichnenden Entscheidung des B.s oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und darauf beruht (Divergenzrevision) oder wenn der festgesetzte Streitwert 6000 EUR übersteigt, wobei bei einem Zahlungsanspruch ausserdem die Beschwerde 6000 EUR übersteigen muss (§ 72). Das B. entscheidet ferner (ohne die Bundesarbeitsrichter) über die Revisionsbeschwerde nach § 519b Abs. 2 ZPO, wenn sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen ist (§ 77). Schliesslich ist im Beschlussverfahren über Streitigkeiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz die Rechtsbeschwerde an das B. gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgeri. statthaft, wenn sie zugelassen ist od. Divergenzfall vorliegt (§§ 92, 80 Abs. 1.2 Abs. 1 Nr. 4).

Im Arbeitsrecht:

Das BAG ist ausschliesslich drittinstanzliches Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es hat seinen Sitz in Kassel. Die Föderalismuskommission hat seinen Umzug nach Erfurt beschlossen. Der BTag hat bislang allein beschlossen, die Kommission soll den Umzug begleiten. Es entscheidet über die mit der Revision angefochtenen Urteile o. mit der im —4 Beschlussverfahren gegebenen Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der LAG. In Ausnahmefällen entscheidet das BAG über sog. Sprungrevisionen o. Sprungrechtsbeschwerden gegen Urt. u. Beschlüsse der ArbGerichte (§ 76 ArbGG). Hat das LAG die Revision oder Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sein (§§ 72a, 92a ArbGG). Ferner ist das BAG zuständig für die Bescheidung von sofortigen Beschwerden, wenn das LAG die Berufung gegen ein Urt. des ArbG. verworfen und die sofortige Beschwerde zugelassen hat (Revisionsbeschwerde, § 77 ArbGG). Ist die Revisionsbeschwerde nicht zugelassen, kann sie nicht durch Nichtzulassungsbeschwerde erzwungen werden (AP 1, 2 zu § 77 ArbGG 1979). Eine Beschwerde an das BAG ist gegeben, wenn das LAG den Einspruch gegen ein -s Versäumnisurteil als unzulässig verworfen hat u. gegen ein entspr. Urteil die Revision zulässig wäre; entspr. gilt für die weitere Beschwerde (§§ 78 II ArbGG, 568a ZPO). Ferner kann die Beschwerde an das BAG gegeben sein, wenn die Zulässigkeit des Rechtswegs durch Beschluss festgestellt bzw. der Rechtsstreit verwiesen wird (§ 48 ArbGG, §§ 17ff. GVG). Beim BAG besteht ein Grosser Senat. Dieser besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt und je drei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der AN und AG. Der Gr. Sen. entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines andern Senats o. des Gr. Sen. abweichen will, oder wenn ein Senat in einer Frage grundsätzl. Bedeutung die Entscheidung des Gr. Sen. zur Fortbildung des Rechts o. der Sicherung einer einheitl. Rechtspr. herbeiführt. Die Zuständigkeit endet, wenn eine Partei Ansprüche anerkennt o. auf sie verzichtet (AP 86b zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NZA 88, 259).

(BAG) (§§ 40ff. ArbGG) in Erfurt ist das oberste Gericht des Bundes in Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Die Senate sind mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Lit.: Hueck, A./Nipperdey, C./Dietz, R., Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, 1993 ff.; Weinmiller, G., Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt, 2002; 50 Jahre Bundesarbeitsgericht, hg.v. Oetker, H. u.a., 2004

, Abk. BAG: Oberstes Arbeitsgericht, das nach Art.95 Abs. 1 GG durch den Bund zu errichten ist. Das Bundesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Erfurt (§ 40 Abs. 1 ArbGG). Die Spruchkörper des Bundesarbeitsgerichtes sind die Senate. Ein Senat besteht gem. § 41 Abs. 2 ArbGG aus einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. In Streitigkeiten im Urteilsverfahren entscheidet das Bundesarbeitsgericht nach § 72 Abs. 1 ArbGG über die Revisionen gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte sowie nach § 76 Abs. 1 ArbGG über die Sprungrevisionen gegen Urteile der Arbeitsgerichte. Daneben entscheidet es in Angelegenheiten im Beschlussverfahren über die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte nach § 92 Abs. 1 S.1 ArbGG sowie die Sprungrechtsbeschwerden nach § 96 a Abs. 1 ArbGG gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte.

Das BAG ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Sitz in Erfurt (§ 40 I ArbGG). Durch VO v. 8. 10. 1999 (BGBl. I 1594) wurde der Sitz mit Wirkung vom 22. 11. 1999 dorthin verlegt. Die Gerichtsverwaltung wird vom BMAS im Einvernehmen mit dem BMJ ausgeübt (§ 40 II ArbGG). Das BAG besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern, den weiteren (Berufs-)Richtern am BAG sowie den ehrenamtlichen Richtern. Die Senate werden mit einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig (§ 41 II ArbGG). Ferner ist ein Großer Senat gebildet (Präsident, je 1 Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je 3 ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber), der über Rechtsfragen entscheidet, wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen abweichen will (§ 45 ArbGG). Das B. entscheidet über die Revision gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte (§ 72 ArbGG), über die Sprungrevision gegen Urteile der Arbeitsgerichte (§ 76 ArbGG), über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte (§ 92 ArbGG) und die Sprungrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte (§ 96 a ArbGG) im Beschlussverfahren sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte in den Ausnahmefällen des § 70 ArbGG.




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