Einvernehmen

bedeutet in der Gesetzes- wie in der Verwaltungssprache, dass das Einverständnis eines anderen Gesetzgebungsorgans bzw. einer anderen Behörde (Stelle) vor einem Gesetzes- oder Verwaltungsakt herbeigeführt werden muss. Ist dagegen eine Entschließung im Benehmen mit einer anderen Stelle zu treffen, so ist dieser lediglich Gelegenheit zur Stellungnahme (mit dem Ziel der Verständigung) zu geben, ohne dass eine Bindung an das Einverständnis besteht; allerdings muss die Stellungnahme von der entscheidenden Behörde zur Kenntnis genommen und in ihre Überlegungen einbezogen werden. Ist beim Erlass eines Verwaltungsaktes die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben (das Benehmen oder Einvernehmen also nicht hergestellt), so ist der Verwaltungsakt deswegen nicht nichtig (§ 44 III Nr. 4 VwVerfG), aber fehlerhaft: die versäumte Mitwirkung kann nachgeholt und der Fehler dadurch geheilt werden (§ 45 I Nr. 5 VwVerfG).




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