Immobilienmakler

Der Verkauf von Immobilien wird heute in weiten Bereichen über Makler abgewickelt. Hier wird der Makler häufig als so genannter Doppelmakler tätig, wenn er sowohl mit dem Immobilienverkäufer als auch mit dem Käufer einen Vertrag schließt. Diese doppelte Tätigkeit ist nicht von vornherein untersagt, kann aber problematisch werden, falls sie vertraglich ausgeschlossen wurde oder aber zu Interessenskollisionen führen kann. Eine solche Kollision wird jedoch grundsätzlich nicht angenommen, wenn der Makler für den einen Teil als Vermittlungs- und für den anderen Teil als Nachweismakler tätig ist. Unlösbare Schwierigkeiten ergeben sich hingegen unter Umständen für den Doppelmakler, wenn er in die Preisgestaltung einbezogen ist. In diesem Fall ist ein Immobilienmakler zur strengen Unparteilichkeit verpflichtet. Begünstigt er einen seiner Auftraggeber zum Nachteil des anderen, so verliert er .:,einen Provisionsanspruch. Dies passiert z. B., wenn er den Kaufinteressenten, mit dem er einen Nachweismaklervertrag abgeschlossen hat, nicht auf ihm bekannte Mängel des Objektes hinweist.

Makler, Mäklervertrag, Wohnungsvermittlung.




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