Sicherheitsleistung

Die Zivilgerichte sind gehalten, bei einem Urteilsspruch, der durch ein höheres Gericht angefochten werden kann, anzuordnen, dass eine der Parteien eine Sicherheitsleistung erbringen muss, wenn sie vollstrecken will. Es kann z.B. sein, dass der Beklagte verurteilt wurde, 3.000,00 EUR an den Kläger zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Schickt nun der Kläger dem Beklagten sofort den Gerichtsvollzieher, der das Geld für ihn eintreibt, könnte es geschehen, dass der Verurteilte bezahlt, dann doch beim nächsthöheren Gericht Recht bekommt, der Kläger aber inzwischen das Geld verbraucht hat und es nicht zurückbezahlen kann. Um ihn hiervor zu schützen, muss in solchen Fällen der Kläger eine Sicherheitsleistung erbringen, bevor er den Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung des Geldes beauftragen kann. Die Sicherheitsleistung muss so hoch sein, dass der Beklagte sein Geld auf jeden Fall in voller Höhe zurückbekommen könnte. Sie wird in den meisten Fällen entweder dadurch erbracht, dass der Kläger einen entsprechenden Geldbetrag bei Gericht hinterlegt oder mit Zustimmung des Gerichts, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat, eine besondere Bankbürgschaft erbringt. Erst wenn er endgültig gewonnen hat, kann er die Sicherheitsleistung zurückverlangen und ohne diese den Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Gelder beauftragen.

Im Zivilprozeß kann aus Urteilen, die noch nicht rechtskräftig sind, gegen die also noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, im allgemeinen nur dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn derjenige, der aus ihnen vollstrecken möchte, vorher eine Sicherheit leistet. Damit soll sichergestellt werden, daß derjenige, gegen den die Vollstreckung betrieben werden soll, sein Geld auch zurückbekommt, wenn das Urteil auf ein Rechtsmittel hin abgeändert wird. Die Sicherheitsleistung erfolgt grundsätzlich durch Hinterlegung von Bargeld beim Amtsgericht, jedoch können auch andere Mittel (wie Bürgschaft einer Bank) zugelassen werden. Sind Urteile ausnahmsweise ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, zum Beispiel Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, Urteile im Wechsel- oder Scheckprozeß, Urteile über die Räumung von Mietwohnungen oder die Zahlung von Unterhalt, Urteile der Oberlandesgerichte oder andere Urteile, durch die jemand zur Zahlung von nicht mehr als 1500,-DM verurteilt wird, so kann umgekehrt demjenigen, gegen den vollstreckt werden soll, nachgelassen werden, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.Über Sicherheitsleistungen im Strafprozeß Kaution.

ist ein Mittel zur Abwendung der Gefahr künftiger Rechtsverletzung oder eines sonstigen künftigen Nachteils. Sie kann auf Vertrag, Gesetz oder richterlicher Anordnung beruhen. Wer aufgrund Rechtsgeschäfts oder privatrechtlicher Vorschrift Sicherheit zu leisten hat, kann dies, mangels anderslautender Vereinbarung, durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren beim Amtsgericht als öffentlicher Hinterlegungsstelle, durch Bestellung eines Pfandrechts, einer Hypothek oder Grundschuld, hilfsweise durch Stellung eines tauglichen Bürgen bewirken (§§232 ff. BGB). Grössere Bedeutung hat die prozessuale S., insbesondere im Zusammenhang mit der Vollstreckbarkeit eines Urteils. Gem. § 709 ZPO sind nicht rechtskräftige Urteile - von den Sonderfällen des § 708 ZPO abgesehen - gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Vollstreckungstitel). Falls das Gericht nichts anderes (z. B. Bankbürgschaft) anordnet, muss der Kläger die S. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren bewirken (§ 108 ZPO). Wird das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil später aufgehoben oder abgeändert, so hat der Beklagte nach § 717 II ZPO einen Anspruch auf Ersatz des durch die Vollstreckung entstandenen Schadens, den er durch Zugriff auf die hinterlegte Sicherheit realisieren kann.

(Kaution) ist die in bestimmten Fällen zur Sicherung eines Verhaltens zu erbringende Leistung. Wann S. erforderlich ist, ist Einzelvorschriften (z.B. § 709 ZPO), hoheitlicher Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Bestimmung zu entnehmen. Die Art der S. unterliegt grundsätzlich der Vereinbarung. Hilfsweise richtet sie sich nach den §§ 232ff. BGB. Danach kann S. vor allem bewirkt werden durch die Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung bestimmter Forderungen, Verpfändung beweglicher Sachen, Bestellung von Hypotheken und Stellung eines tauglichen Bürgen. Lit.: Thönissen, L., Die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft, 2000

1.
Die Pflicht zur S. kann auf vertraglicher Abrede (Kaution; s. z. B. Mietkaution), richterlicher Verfügung oder Gesetz beruhen; oftmals räumt auch das Gesetz dem Betroffenen die Möglichkeit ein, durch S. ein Recht durchzusetzen (vorläufige Vollstreckbarkeit und unten) oder ein Gegenrecht abzuwenden (s. z. B. Zurückbehaltungsrecht). Die Art der S. unterliegt zunächst der Vereinbarung, ihre Höhe dem Sicherungszweck (Ergänzungspflicht, wenn S. nachträglich unzureichend, § 240 BGB). Hilfsweise enthalten die §§ 232 ff. BGB Vorschriften über die Art der S., in erster Linie durch Hinterlegung von Geld und Wertpapieren, Bestellung eines Pfandrechts (auch Sicherungsübereignung), einer Hypothek oder Grundschuld. Erst wenn diese Sachsicherheit nicht möglich ist, kann S. durch Personalsicherheit in Form der Bürgschaft geleistet werden.
Die prozessuale S. sieht die ZPO in verschiedenen Fällen vor, insbes. bei der vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung und - auf Verlangen des Beklagten - wenn Ausländer als Kläger auftreten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sofern nicht auf Grund völkerrechtlicher Verträge keine S. verlangt werden kann oder ausreichendes Inlandsvermögen des Klägers vorhanden ist (§§ 110 ff. ZPO, § 379 StPO). Art und Höhe bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 ZPO). Ordnet es nicht ausdrücklich eine andere Art der S. an, so ist die S. durch Bankbürgschaft, Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 I, III BGB hierzu geeignet sind. Zweck der S. ist, dass ein Schadensersatzanspruch (z. B. aus § 717 ZPO) oder der Kostenerstattungsanspruch durch Zugriff auf die Sicherheitsleistung verwirklicht werden kann. Fällt der Anlass der S. weg, so wird in einem besonderen Verfahren (§§ 109, 715 ZPO) ihre Rückgabe angeordnet.

2.
Im Besteuerungsverfahren kommt eine S. in folgenden Fällen in Betracht: Bei Fristverlängerung (§ 109 II AO), bei vorläufiger Steuerfestsetzung (§ 165 I 4 AO), bei mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrichtung einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer (§ 221 S. 2 AO), bei Stundung (§ 222 S. 2 AO), bei Zahlungsaufschub von Zöllen und Verbrauchsteuern (§ 223 AO), bei Aussetzung der Vollziehung (§ 361 II 3 AO, Vollziehung, sofortige). Arten und Verfahren der S. ergeben sich aus §§ 241-248, 327, 336 AO. Ab 1. 1. 2002 kann die Zustimmung des FA zu einer umsatzsteuerlichen Steueranmeldung im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer S. abhängig gemacht werden, § 18 f UStG, s. a. Umsatzsteuer.




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