Vollstreckungstitel

Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der nach dem Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Dazu zählen insbes. (rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte) Urteile, -» Prozeßvergleiche, Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden. Ein V. ist Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung.

ist eine Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der V. bildet die Grundlage für die Zwangsvollstreckung. Aus dem V. ergeben sich Umfang und Höhe der zu vollstreckenden Forderung, die Parteien der Zwangsvollstreckung und der Grund, weswegen vollstreckt wird. Die wichtigsten V. sind das rechtskräftige End-urteil (§704 1, 1.Alt. ZPO), das vorläufig vollstreckbare Urteil (§704 1, 2.Alt. ZPO), der Prozeßvergleich (§ 794 Nr.1 ZPO) und der Vollstreckungsbescheid(§ 794 Nr. 4 ZPO).

Weitere V. finden sich in § 794 ZPO. Daneben kann aus Arresten und einstweiligen Verfügungen gem. §§ 928; 936 ZPO, aus Entscheidungen und Vergleichen der Arbeitsgerichte, §§ 62; 85 ArbGG, aus dem Zuschlagsbeschluß, §§93; 132ZVG oder aus der Eintragung in die Insolvenztabelle, § 201 II InsO vollstreckt werden.

• Zustellung des Vollstreckungstitels ist formelle Voraussetzung der Zwangsvollstreckung und erfolgt entweder auf Betreiben der Parteien durch den Gerichtsvollzieher (§§ 166 ff. ZPO) oder von Amts wegen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§§ 208 ff. ZPO). Die Zustellung ist letzte Mahnung und Warnung vor der Zwangsvollstreckung. Sie muß deshalb spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, §750IS.1 ZPOa.E.

sind 1) Endurteile, die rechtskräftig oder vorläufig für vollstreckbar erklärt worden sind (vorläufige Vollstreckbarkeit); 2) Prozessvergleiche; 3) Kostenfestsetzungsbeschlüsse (Kostenentscheidung) 4) Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; 5) Vollstreckungsbefehle; 6) für vollstreckbar erklärte Schiedssprüche (Schiedsgericht) und Schiedsvergleiche; 7) vollstreckbare Urkunden (Unterwerfungsklausel); 8) Entscheidungen, die einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnen oder bestätigen; weitere Titel in § 794 ZPO. - Die -Zwangsvollstreckung erfolgt aufgrund einer mit einer Vollstreckungsklausel versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des V.s; vorläufige Vollstreckbarkeit.

ist eine öffentliche Urkunde, aus der sich die Vollstreckbarkeit des darin bezeichneten Anspruchs ergibt. Der V. begründet das Recht des Gläubigers auf Durchsetzung seines Anspruchs im Wege der Zwangsvollstreckung; er ermächtigt u. verpflichtet zugleich die zuständigen staatlichen Organe (Vollstreckungsgericht, Gerichtsvollzieher), die Zwangsvollstreckung durchzuführen. Er muss die Parteien, den zu vollstreckenden Anspruch u. damit Inhalt u. Umfang der Zwangsvollstreckung genau erkennen lassen. Die wichtigsten V. sind: rechtskräftige u. vorläufig vollstreckbare Urteile, Prozessvergleiche (Vergleich), Vollstreckungsbescheide (Mahnverfahren) sowie vollstreckbare Urkunden, in denen sich der Schuldner vor einem Gericht oder Notar wegen Zahlung einer Geldsumme oder wegen Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (§§ 704, 794 ZPO, vgl. auch § 168 VwGO).

(z. B. §§ 704, 794 ZPO) ist die Entscheidung oder beurkundete Erklärung, aus der durch Gesetz die Zwangsvollstreckung zugelassen ist. Der V. ist Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Die wichtigsten V. sind rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Endurteile, Prozess vergleiche, Kos- tenfestsetzungsbeschlüsse, Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare Urkunden. Lit.: Falck, A. v., Implementierung offener ausländischer Vollstreckungstitel, 1998; Wagner, R., Der europäische Vollstreckungstitel, NJW 2005, 1157

Das Vorliegen eines solchen ist eine der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. Er muss die Parteien, Inhalt, Art und Umfang der Zwangsvollstreckung enthalten. Der Inhalt muss vollstreckungsfähig, daher bestimmt oder wenigstens bestimmbar sein. Es gibt zahlreiche Arten von V.; die wichtigsten sind gerichtliche Entscheidungen, insbes. Urteile, Prozessvergleiche sowie vollstreckbare Urkunden. Sie ergeben sich aus der ZPO (§§ 704, 722, 723, 928, 936, 794) und aus zahlreichen anderen Gesetzen, z. B. § 168 VwGO, § 199 SGG, § 201 II InsO. Zur Bestätigung inländischer V. über unbestrittene Forderungen als sog. europäische V. s. §§ 1079 ff. ZPO. Für ausländische V. Vollstreckungsurteil.




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