Unterwerfungsklausel

Aus Urkunden, die von einem Gericht oder einem Notar in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere beansprucht wird und sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; § 794 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO.

ist bei einer vollstreckbaren Urkunde die Erklärung des Schuldners, dass er sich wegen der darin enthaltenen Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe (§ 794 I Nr. 5 ZPO). S. a. § 61 VwVfG.




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