Pfandrecht

Bei Pfandrechten handelt es sich immer um Sicherungsrechte. Vertraglich werden kaum noch Pfandrechte begründet, weil sich der Verkäufer von Gegenständen meistens durch Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten und ähnlichen Rechtsinstituten absichert. Eine besondere Bedeutung hat das Pfandrecht insoweit, als Gerichtsvollzieher Gegenstände pfänden und dann gegebenenfalls verwerten können. Diese gepfändeten Gegenstände werden üblicherweise im Rahmen öffentlicher Versteigerungen zu Geld gemacht, so dass der Erlös dann dem Gläubiger übergeben werden kann. Pfandgläubiger und Eigentümer könnten bei der Versteigerung mitbieten - der Eigentümer wird nur meistens das Geld hierfür nicht haben.
Der Gerichtsvollzieher bewirkt die Pfändung von körperlichen Sachen dadurch, dass er sie in Besitz nimmt, das ist einfach bei Geld, Schmuck oder Wertpapieren, die der Gerichtsvollzieher mitnehmen kann. Grössere Gegenstände bleiben wenigstens zunächst beim Schuldner, es wird, jedoch der berühmte »Kuckuck«, nämlich das Pfandsiegel des Gerichtsvollziehers, aufgebracht. Die gepfändeten Gegenstände werden in ein Pfändungsprotokoll aufgenommen.
Es gibt eine ganze Liste unpfändbarer Sachen, die nicht gepfändet werden können, wie insbesondere Haushaltsgegenstände.

Eine Art der Sicherheit für eine Forderung. Das Pfandrecht gibt dem Gläubiger das Recht, eine Sache, die meist dem Schuldner gehört, versteigern zu lassen, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet. Den bei der Versteigerung erzielten Erlös darf der Gläubiger zur Befriedigung seiner Forderung verwenden. Einen etwa erzielten Überschuß muß er an den Schuldner auszahlen. Pfandrechte an beweglichen Sachen werden durch eine Einigung und durch die Übergabe der Sache an den Gläubiger bestellt. Sie kommen nur noch beim «Versatz» in Pfand- und Leihhäusern vor. Sonst wird an ihrer Stelle meist eine Sicherungsübereignung vereinbart, bei der der Schuldner die Sache zunächst in seinem Besitz behält. Pfandrechte an Grundstücken heißen Grundschulden oder Hypotheken. Es gibt auch Pfandrechte, die ohne eine Einigung der Parteien von Gesetzes wegen entstehen, zum Beispiel das Pfandrecht des Vermieters an den -»eingebrachten Sachen des Mieters. Schließlich entsteht bei einer Pfändung ein Pfandrecht für den Gläubiger, in dessen Auftrag sie vorgenommen worden ist.

Das vertragliche P. (§§ 1204 ff. BGB) gibt dem Pfandgläubiger ein dingliches Verwertungsrecht an einer beweglichen Sache oder an einem Recht des Verpfänders zur Sicherung einer Forderung. Das P. wird bei beweglichen Sachen durch dingliche Einigung und Übergabe der Pfandsache bestellt (§ 1205 BGB). Der Pfandgläubiger muß unmittelbaren Besitz gem. § 854 I; II BGB erhalten. Die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses gem. § 930 BGB als Übergabesurrogat reicht nicht

Dann ist allenfalls die Umdeutung in eine Sicherungsübereignung möglich. Bei einer Rechtsverpfändung tritt an die Stelle der Übergabe die Abtretung nach §§ 1274 I, 398 ff. BGB. Bei Verpfändung einer hypothekarisch gesicherten Forderung sind die Vorschriften der §§1153, 1154 BGB (Schriftform!) zu beachten. Voraussetzung jeder Verpfändung ist das Bestehen einer zu sichernden Forderung (strenge Akzessorietät des P.). Der Schuldner der Forderung und der Eigentümer der Pfandsache können natürlich verschieden sein, §1225 BGB. Wegen dieser Akzessorität kann auch das P. nicht isoliert übertragen werden, vielmehr geht es automatisch mit Übertragung der gesicherten Forderung auf den neuen Gläubiger über, §1250 BGB. Das vertragliche P. kann aber gemäß § 1204 II BGB auch zur Sicherung einer künftigen oder bedingten Forderung bestellt werden. Daneben kann ein P. kraft Gesetzes entstehen {gesetzliches P). Zu nennen sind z.B. das Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB) oder das Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB). Gemäß § 1257 BGB gelten für das gesetzliche P. die Regeln über das vertragliche P. entsprechend.

Eine weitere Art des P. ist das Pfändungs-pfandrecht, das durch die Pfändung eines Gegenstands nach § 8041 ZPO entsteht. Gem. § 804 II 1 ZPO hat dieses die gleichen Wirkungen wie ein vertragliches P. Nach der herrschenden gemischt privatrechtlich-öffentlichrechtlichen Theorie ist das Pfändungspfandrecht allerdings nicht Voraussetzung für die Verwertung des gepfändeten Gegenstandes. Dies ist auch angebracht, da ein solches an Sachen, die nicht dem Schuldner gehören auch nicht wirksam entstehen kann. Beim Pfändungspfandrecht fehlt es nämlich an einer rechtsgeschäftlichen Bestellung, so daß der gutgläubige Erwerb gem. §1207 BGB nicht gelten kann. Das Pfändungspfandrecht hat also nur die Aufgabe, eine endgültige Zuweisung der gepfändeten Werte zu bestimmen. Ist es somit nicht entstanden, können wegen fehlenden Rechtsgrundes Ausgleichsansprüche gem. §§ 812 ff. BGB gegeben sein.

• gutgläubiger Erwerb des P. Der gutgläubige Erwerb eines vertraglichen P. ist nach §1207 BGB nur für den Fall möglich, daß ein Nichtberechtigter eine bewegliche Sache verpfändet, die ihm nicht gehört. Es gelten dann die §§ 932, 934 und 935 BGB analog. Der gutgläubige Erwerb gem. § 933 BGB ist bewußt ausgenommen, da auch eine Entstehung des P. nach § 930 BGB wegen des Übergabeerfordernisses nicht möglich ist.

Bei gesetzlichen P. (Werkunternehmer- § 647 BGB, Vermieterpfandrecht, § 559 BGB) ist nach h.M. ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich, da §1257 BGB nur für bereits entstandene P. auf die §§1204 ff. BGB verweist, nicht jedoch für deren Entstehung. Außerdem erfolgt die Entstehung gerade nicht durch rechtsgeschäftliche Verfügung, sondern gesetzlich, so daß es auch an Rechtsscheinstatbestand und Publizität fehlt.

• Rückgriff. Befriedigt der Verpfänder, der nicht zugleich persönlicher Schuldner der Forderung ist, den Pfandgläubiger, kann er nach §1225 BGB Rückgriff gegen den Schuldner nehmen. Danach geht die Forderung kraft Gesetzes mit Befriedigung des Gläubigers auf ihn über (cessio legis). § 774 BGB gilt entsprechend, so daß mehrere Verpfänder einander wegen § 774 II BGB nach § 426 BGB haften. Nach §1256 11 BGB erlischt dann i.d.R. auch das Pfandrecht, da dieses gem. §§ 412; 401 BGB mit der cessio legis auf ihn übergeht. War der Verpfänder Eigentümer der Pfandsache, hat er einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB, ansonsten nach §§ 1227; 985 BGB.

ein zur Sicherung einer Forderung (Schuldverhältnis) bestimmtes dingliches Recht an fremder Sache oder Recht, das dem Gläubiger die Befugnis verleiht, sich aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen (§§ 1204, 1273 BGB). Das P. ist zu jeder Zeit abhängig vom Bestehen der Forderung (sog. Akzessorietät). Man unterscheidet das durch Vertrag bestellte P. (sog. Faustpfand), das gesetzliche P. und das durch Pfändung entstehende P. (Pfändungspfandrecht). Das Vertragspfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht dadurch, dass der Eigentümer die Sache dem Pfandgläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das P. zustehen soll (§ 1205 BGB). Nutzungspfand. Zur Vermeidung dieser oft unerwünschten, nach dem Gesetz aber notwendigen Übergabe wird statt der Verpfändung häufig eine Sicherungsübereignung vorgenommen. Hält der Gläubiger den Verpfänder gutgläubig (guter Glaube) für den Eigentümer, so erwirbt er das P. auch an der dem Verpfänder nicht gehörenden Sache. Durch Besitzkonstitut kann das P. nicht begründet werden. Mit der Fälligkeit der Forderung tritt die Pfandreife ein, d. h. der Pfandgläubiger erlangt das Recht, das Pfand zu verkaufen (§ 1228 BGB). "»Dingliche Haftung. Verfallklausel. Der Verkauf darf aber regelmässig erst stattfinden, nachdem er dem Eigentümer angedroht wurde und seitdem 1 Monat verstrichen ist (§ 1234 BGB). Der Pfandverkauf erfolgt durch öffentliche Versteigerung des Pfandes. Pfandgläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten. Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter dem Gold-oder Silberwert zugeschlagen werden (§ 1240 BGB). Eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Art des Pfandverkaufs kann vereinbart werden (§ 1245 BGB). Auch Rechte, die übertragbar sind, können verpfändet werden. Die Bestellung des P.s erfolgt hier nach den für die Übertragung des betreffenden Rechts geltenden Vorschriften (§ 1274 BGB). Zu beachten ist, dass die Verpfändung einer Forderung (Rechte, Pfandrecht an -) erst wirksam ist, wenn sie der Gläubiger der Forderung (nicht etwa der Pfandgläubiger) dem Schuldner anzeigt (§ 1280 BGB). Anders als beim P. an einer Sache benötigt der Pfandgläubiger zur Verwertung des verpfändeten Rechts einen Vollstreckungstitel (§ 1277 BGB). a. Kabelpfandrechte, Konsolidation, Sicherungsverkauf.

(§§ 1204 ff. BGB) ist das zur Sicherung einer Forderung bestehende dingliche Recht, das den Gläubiger berechtigt, sich unter bestimmten Voraussetzungen aus dem verpfändeten Gegenstand zu befriedigen. Das P. kann rechtsgeschäftlich bestellt werden (vertragliches P.) oder kraft Gesetzes entstehen (gesetzliches P., z.B. Vermieterpfandrecht, Unternehmerpfandrecht). Es ist vom öfftl.-rechtl. Pfändungspfandrecht zu unterscheiden (Pfändung). Das P. hängt vom Bestand der gesicherten Forderung ab. Seine Akzessorietät äussert sich vor allem darin, dass es ohne die Forderung weder entstehen noch übertragen werden kann u. dass es mit dem Erlöschen der Forderung endet. Gegenstand des P. ist entweder eine bewegliche Sache oder ein Recht. (Zu den besonderen Regelungen für Grundpfandrechte Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld.) 1. Zur Bestellung des vertraglichen P. an einer beweglichen Sache ist Einigung zwischen dem Eigentümer u. dem Pfandgläubiger über die Verpfändung sowie grundsätzlich Übergabe der Sache erforderlich (§ 1205 BGB). Die Übergabe kann, anders als bei der Übereignung, nicht durch Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt werden. Darauf ist es zurückzuführen, dass die Sicherungsübereignung das P. im Wirtschaftsleben weithin verdrängt hat. Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, finden auf die Verpfändung die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums entsprechende Anwendung (§ 1207 BGB). Sofern der Verpfänder mit dem Schuldner nicht identisch ist, kann er die dem Schuldner gegen die Forderung u. die einem Bürgen (Bürgschaft) zustehenden Einreden und Einwendungen geltend machen (§1211 BGB). Wird die Forderung fällig (sog. Ifandreife), ist der Gläubiger berechtigt, das Pfand zum Zweck der Befriedigung nach vorheriger Androhung zu verkaufen (§§ 1228, 1234 BGB). Der Verkauf ist grundsätzlich im Weg der Versteigerung durchzuführen (§§ 1233 BGB). Der Erwerber erlangt lastenfreies Eigentum (§ 1242 BGB). Soweit der Erlös dem Gläubiger gebührt, erlischt die Forderung; im übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes, gehört also dem Eigentümer (§ 1247 BGB). Wer durch die Pfandveräusserung ein dingliches Recht verlieren würde - z.B. ein anderer Pfandgläubiger -, kann die Forderung freiwillig begleichen. Diese geht dann von Gesetzes wegen zusammen mit dem P. auf ihn über (§§ 1249, 1250 BGB). Das P. erlischt mit dem Untergang der Forderung, mit Rückgabe des Pfandes, mit vertraglicher Aufhebung und grundsätzlich bei Zusammentreffen mit dem Eigentum in einer Person (§§ 1252 ff. BGB.) - Die Vorschriften über das vertragliche P. finden auf das kraft Gesetzes entstandene P. - also nicht auf dessen Entstehung - entsprechende Anwendung. Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen P. ist daher auch bei einem Besitzpfandrecht (z. B. Unternehmerpfandrecht) nach der Rspr. nicht möglich. 2. Das P. an einem Recht wird nach den für dessen Übertragung (Abtretung) geltenden Vorschriften, also durch Vertrag bestellt (§§ 1274 ff. BGB). Für die Verpfändung einer Forderung ist neben der Verpfändungsvereinbarung Anzeige an den Schuldner erforderlich (§ 1280 BGB). Bis zur Pfandreife muss der Schuldner an Gläubiger und Pfandgläubiger gemeinschaftlich, danach kann er nur an den Pfandgläubiger leisten (§§ 1281, 1282 BGB). Mit der Leistung erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand, der Pfandgläubiger ein P. an dem Gegenstand (§ 1287 BGB).

ist das zur Sicherung einer Forderung (z.B. Rückzahlung eines Darlehens) bestimmte dingliche Recht an einem fremden Gegenstand, kraft dessen der Gläubiger berechtigt ist, sich aus dem belasteten Gegenstand (vorzugsweise) zu befriedigen. Das P. ist ein beschränktes dingliches Recht. Es kann gesetzliches P. (z.B. § 562 BGB Vermieter, § 647 Werkunternehmer) sein oder vertragliches (rechtsgeschäftliches) P. Es kann sich auf eine bewegliche Sache (P. im eigentlichen Sinn), auf ein Recht (§§ 1273 ff. BGB) oder uneigentlich auf ein Grundstück beziehen (Grundpfandrecht, d.h. Hypothek, Grundschuld). Das vertragliche P. an beweglichen Sachen ist in den §§ 1204 ff. BGB geregelt. Es entsteht durch Einigung über das P. und Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger (Faustpfand) (§ 1205 BGB), eventuell gutgläubig bei Einigung mit dem Nichtberechtigten (§ 1207 BGB). Es hängt vom Bestand der betreffenden Forderung ab (Akzessorietät, § 1252 BGB, erlischt also mit Tilgung der Schuld). Die Befriedigung des Pfandgläubigers erfolgt, sofern der Pfandschuldner die gesicherte Forderung nicht rechtzeitig tilgt, bei Fälligkeit (Pfandreife) durch Verkauf (§§ 1228ff. BGB). Rechtstatsächlich ist das gesetzlich geregelte vertragliche P. in erheblichem Umfang durch die gesetzlich nicht geregelte Sicherungsübereignung verdrängt. Auf das kraft Gesetzes entstandene P. (also nicht auf die Entstehung des gesetzlichen Pfandrechts selbst) finden die Regeln über das rechtsgeschäftliche P. Anwendung. Für das P. an Rechten gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1273 ff. BGB (u.a. Erforderlichkeit der Anzeige an den Drittschuldner, Befriedigung durch Einziehung der Forderung). Lit.: Reinicke, D., Kreditsicherung, 5. A. 2006

Sachenrecht: Pfandrecht, vertragliches; Pfandrecht, gesetzliches.

1. Das Pf. ist ein zur Sicherung einer Forderung bestelltes, akzessorisches (Akzessorietät) dingliches Recht, das dem Pfandgläubiger die Befugnis einräumt, unter bestimmten Voraussetzungen Befriedigung aus dem verpfändeten Gegenstand zu suchen. Neben den Grundpfandrechten (Hypothek, Grundschuld), für die besondere Vorschriften gelten, unterscheidet man beim Pf. an beweglichen Sachen und Rechten (sog. Fahrnispf. oder Mobiliarpf.) das durch Vertrag begründete vertragliche Pfandrecht oder sog. Faustpf., das gesetzliche Pf. und das bei der Zwangsvollstreckung entstehende Pfändungspfandrecht (s. dort über die Anwendbarkeit der allg. Vorschr. über das Pf.). Die kraft Gesetzes entstehenden Pf. sind entweder an den Besitz des Pfandgläubigers gebunden, z. B. das gesetzliche Pf. des Unternehmers beim Werkvertrag (§ 647 BGB) und die handelsrechtlichen gesetzlichen Pf. des Kommissionärs, Spediteurs, Lagerhalters, Frachtführers usw. (§§ 397, 410, 421, 440 HGB), oder entstehen (ohne Besitz) auf Grund einer Einbringung in den Herrschaftsbereich des Gläubigers, z. B. die gesetzlichen Pf. des Vermieters und Verpächters (§§ 562, 581 II BGB, Wohnraummietvertrag, 3) sowie des Gastwirts (§ 704 BGB). Sondervorschriften gelten ferner für Luftfahrzeuge, Schiffe, für den Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks (Pachtkreditgesetz vom 5. 8. 1951, BGBl. I 494, Pachtvertrag) u. a. m. Die folgenden Ausführungen gelten grundsätzlich nur für das vertragliche Pf.; doch finden auf ein bereits entstandenes gesetzliches Pf. (also nicht auf dessen Entstehung selbst, s. u.) die Vorschriften über das Vertragspf. entsprech. Anwendung (§ 1257 BGB). S. a. Pfandleiher, Lombardgeschäft.

2.

a) Voraussetzung für die Bestellung eines vertraglichen Pf. an einer beweglichen Sache ist die Einigung über die Bestellung und regelmäßig die Übergabe der Sache von dem Eigentümer an den Pfandgläubiger (§ 1205 BGB; Ausnahme beim Landpachtkredit; Pachtvertrag). Da eine Verpfändung durch Besitzkonstitut (Einräumung nur des mittelbaren Besitzes) nicht möglich ist, wurde das Pf. im Geschäftsleben weitgehend von der Sicherungsübereignung verdrängt. Gehört die zu verpfändende Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Pfandrechtsbestellung falls der Pfandgläubiger den Besitz an der Sache erlangt (Besitzpfandrecht, z. B. bei der Kfz-Reparatur), die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen entsprechende Anwendung (§§ 1207, 932 ff. BGB). Der gute Glaube muss sich auf das Eigentum des Verpfänders beziehen; im Handelsrecht wird allerdings auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt (§ 366 I HGB). Ein gutgläubiger Erwerb nicht besitzgebundener gesetzlicher Pf. (s. o.) ist nach allg. M. ausgeschlossen. Ein gutgläubiger Erwerb besitzgebundener gesetzlicher Pf. (z. B. des Werkunternehmers, der ein dem Besteller unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Kraftfahrzeug in der Annahme repariert, es gehöre dem Besteller) wird von BGHZ 34, 153 gleichfalls verneint, da § 1257 BGB nur für bereits entstandene Pf. gelte. Für den Rang mehrerer Pf. gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip.

b) Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand; der Verpfänder kann gegenüber dem Pfandgläubiger die dem persönlichen Schuldner gegen die Forderung sowie die einem Bürgen zustehenden Einreden geltend machen (§§ 1210, 1211 BGB). Vor der Pfandreife besteht zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis, das u. a. den Pfandgläubiger zur Verwahrung des Pfandes und zur Sorge für das Pfand vor drohendem Verderb - öffentliche Versteigerung u. dgl. - verpflichtet (§ 1215 BGB); lediglich beim sog. Nutzungspfand (Antichrese) ist der Pfandgläubiger bereits vor der Pfandverwertung berechtigt, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen (anzunehmen, wenn eine fruchttragende Sache verpfändet wurde, § 1213 BGB). Das Pf. gewährt im Übrigen auch gegenüber dem Eigentümer dieselben Ansprüche, wie sie sonst dem Eigentümer zustehen (Eigentumsherausgabeanspruch, Eigentumsstörungen), ferner Besitzschutz.

c) Sobald die Forderung fällig wird (sog. Pfandreife; Schuldnerverzug oder ein Vollstreckungstitel wie bei der Hypothek sind nicht erforderlich), ist der Pfandgläubiger zur Befriedigung aus dem Pfand durch Pfandverkauf berechtigt (§ 1228 BGB). Eine vor der Pfandreife vereinbarte Verfallklausel, wonach das Eigentum an dem Pfand in diesem Fall automatisch auf den Pfandgläubiger übergehen soll, ist nichtig (§ 1229 BGB). Hat der Pfandgläubiger gegen den Eigentümer einen vollstreckbaren Titel, so kann er die Pfandverwertung nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen durchführen (§ 1233 II BGB, §§ 808 ff. ZPO); im Übrigen erfolgt die Pfandverwertung durch den sog. Pfandverkauf (§§ 1233 ff. BGB). Der Pfandverkauf ist vorher anzudrohen und regelmäßig durch öffentliche Versteigerung durchzuführen (bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis auch durch einen Handelsmakler). Durch einen rechtmäßigen Pfandverkauf erlangt der Erwerber das - grundsätzlich unbelastete - Eigentum an der Pfandsache (§ 1242 BGB); falls dem Veräußerer ein Pf. nicht zustand, ist bei ordnungsgemäßer Durchführung des Pfandverkaufs ein gutgläubiger Erwerb möglich (§ 1244 BGB). Soweit der Erlös dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, geht seine Forderung unter; im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes (§ 1247 BGB, sog. Surrogation); bei freiwilliger Befriedigung des Pfandgläubigers durch den - vom Schuldner verschiedenen - Verpfänder (§ 1225 BGB) oder durch einen Dritten, dem ein Ablösungsrecht an dem Pfand zusteht (bei drohendem Rechtsverlust durch Pfandverkauf, § 1249 BGB), geht die gesicherte Forderung auf den Leistenden über. Mit der Übertragung der Forderung geht infolge der Akzessorietät auch das Pf. auf den neuen Gläubiger über; getrennte Übertragung ist nicht möglich (§ 1250 BGB).

d) Das Pf. endet mit dem Erlöschen der gesicherten Forderung (z. B. infolge Tilgung, § 1252 BGB), bei Rückübertragung des Besitzes an der Pfandsache auf den Verpfänder (auch bei entgegenstehendem Willen des Gläubigers, § 1253 BGB), durch einseitige Pfandaufgabeerklärung des Pfandgläubigers (§ 1255 BGB) und grundsätzlich bei Zusammentreffen mit dem Eigentum in einer Person, sofern nicht der Eigentümer am Fortbestand, z. B. wegen nachrangiger Pf.e, ein rechtliches Interesse hat (§ 1256 BGB; anders Konsolidation).

3.
Gegenstand des Pf. können ferner Rechte aller Art sein, sofern diese übertragbar sind (z. B. Forderungen, Grundpfandrechte, Miterbenanteile, Wertpapiere u. a., §§ 1273 ff. BGB). Die Bestellung des Pf. richtet sich hier nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften (§ 1274 BGB); bei einer Forderung (Abtretung) ist außerdem die Anzeige an den Schuldner erforderlich (§ 1280 BGB). Das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers wird dagegen rechtlich wie die Sache selbst behandelt. Ein Wechsel oder sonstiges Orderpapier wird durch Einigung über die Pfandrechtsbestellung, entsprechendes Indossament - sog. Pfandindossament - und Übergabe des Papiers verpfändet (§ 1292 BGB); für Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über das Pf. an beweglichen Sachen entsprechend (§ 1293 BGB). Die Pfandverwertung setzt hier i. d. R. einen vollstreckbaren Titel nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung voraus (§ 1277 BGB). Bei einem Pf. an einer Forderung hat der Schuldner vor Pfandreife an den Gläubiger und den Pfandgläubiger gemeinsam zu leisten; nach Eintritt der Pfandreife ist der Pfandgläubiger allein einziehungsberechtigt (§§ 1281, 1282 BGB). Erbringt der Schuldner hiernach seine Leistung, so erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand (z. B. das Eigentum an dem übergebenen Geld) und der Pfandgläubiger ein Pfandrecht hieran (bei Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine Sicherungshypothek); das Pfandrecht an der Forderung setzt sich also automatisch in einem Pf. an der Sache selbst fort (sog. dingliche Surrogation, § 1287 BGB).

4.
Im Gebiet der ehem. DDR gemäß §§ 443 ff. ZGB begründete Pf., die für Forderungen von Kreditinstituten, volkseigenen Betrieben und staatlichen Organen auch besitzlos sein konnten (und damit das Sicherungseigentum ersetzten, § 448 ZGB), gelten mit dem bisherigen Inhalt und Rang fort (Art. 233 § 3 EGBGB).




Vorheriger Fachbegriff: Pfandleiher | Nächster Fachbegriff: Pfandrecht an Rechten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen