Versteigerung

öffentlicher Verkauf an den Meistbietenden.

I. Im Privatrecht ist öffentliche V. die öffentlich erfolgende V. durch einen für den V.-Ort bestellten Gerichtsvollzieher oder zur V. befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer (z.B. zur Verwertung eines Pfandes). Bei ihr gelten das Gebot des Bieters als Antrag zum Vertragsabschluß (der durch ein höheres Gebot erlischt) und der Zuschlag als Annahme. Zulässig bei hinterlegungsunfähigen Sachen.

II. In der Zwangsvollstreckung sind gepfändete bewegliche Sachen vom Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Diese öffentliche V. ist ein Hoheitsakt. Sie bewirkt die Veräußerung der Sache durch den Zuschlag und die Ablieferung. Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners. Die V. von Grundstücken heißt in der Zwangsvollstreckung Zwangsversteigerung.

ist die Form der Verwertung gepfändeter oder verpfändeter beweglicher Sachen; die öffentliche (bei Pfändung) oder private (bei Verpfändung, Pfandrecht) V. erfolgt i.d.R. durch Aufruf der einzelnen Pfandgegenstände, der meist ein Mindestgebot enthält. Das Mindestgebot, dessen Betrag meist aufgrund Sachverständigenschätzung festgesetzt worden ist, soll verhindern, dass Pfänder unter Wert verschleudert werden. Ein auf den Aufruf des Versteigerers hin abgegebenes Gebot gilt als Vertragsantrag; Bindung besteht so lange, bis ein anderer V.s-teilnehmer höher bietet. Vertragsannahme ist der nach dreimaligem Aufruf erfolgende Zuschlag des Versteigerers an den Meistbietenden. Versteigerer kann, wenn ihm das Meistgebot zu gering erscheint, die V. abbrechen.

. Zu unterscheiden sind die privatrechtliche V. u. die V. im Wege der Zwangsvollstreckung. Die privatrechtliche V., die insbesondere unter den Voraussetzungen der §§ 383 ff. BGB (Hinterlegung) u. §§ 1233ff. BGB (Pfandrecht) in Betracht kommt, muss öffentlich durch einen - Gerichtsvollzieher o. ä. nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung geschehen. Sie ist nur zulässig, wenn sie dem Betroffenen zuvor angedroht worden ist. Durch den Zuschlag an den Meistbietenden kommt ein Kaufvertrag (Kauf) zustande, bei dem das Gebot als Vertragsantrag, der Zuschlag als Annahme dieses Antrags gilt (§ 156 BGB, Vertrag). - Die V. einer gepfändeten beweglichen Sache in der Zwangsvollstreckung wird vom Gerichtsvollzieher als staatlichem Vollstreckungsorgan vollzogen. Durch den nach dreimaligem Aufruf erteilten Zuschlag schliesst er keinen privatrechtlichen Vertrag mit dem Meistbietenden; vielmehr handelt es sich um einen Hoheitsakt, der die Voraussetzung für die Zwangsübertragung des Eigentums - mit Ablieferung der zugeschlagenen Sache - schafft (§817 ZPO). Besondere Regelungen gelten für die Zwangsversteigerung eines Grundstücks.

ist der öffentliche -Verkauf eines Gegenstands an einen Meistbietenden. Im Schuldrecht ist öffentliche V. (§ 383 III BGB) die öffentlich erfolgende V. durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer. Sie ist zulässig bei hinterlegungsunfähigen Sachen. Bei ihr gelten das Gebot des Bieters als Antrag -, der durch das nächste Gebot erlischt, - und der Zuschlag als Annahme (§156 BGB). Im Verfahrensrecht (§814 ZPO) sind die gepfändeten Sachen von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu versteigern. Diese öffentliche V. ist ein Hoheitsakt. Sie muss zulässig sein. Sie bewirkt die Veräußerung der Sache durch den Zuschlag und die Ablieferung, die beide öffentlich-rechtliche Akte sind und nur in ihrer Wirkung dem Kaufvertrag und der Übereignung entsprechen. Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners (§819 ZPO). Die öffentlich-rechtliche V. von Grundstücken heißt Zwangsversteigerung. Lit.: Fackler, H./Konermann, P., Praxis des Versteigerungsrechts, 2. A. 2004

besonderes Verfahren zum Abschluss eines Vertrages zum höchstmöglich erzielbaren Preis. Der Antrag wird durch Gebot des Bieters abgegeben. Das Gebot erlischt durch Abgabe eines Übergebotes oder mit dem erfolglosen Ende der Auktion (§ 156 S. 2 BGB). Die Annahme des Gebotes erfolgt
durch Zuschlag des Auktionators. Mit dem Zuschlag als nicht empfangsbedürftiger Willenserklärung ist der Vertrag abgeschlossen (§ 156 S.1 BGB).
Unberührt bleiben gesetzliche Formerfordernisse. So bedarf es bei einer privatrechtlichen Grundstücksversteigerung der notariellen Beurkundung von Gebot und Zuschlag als Willenserklärungen (1311 b Abs. 1 BGB). Da § 156 BGB dispositiv ist, kann in den Versteigerungsbedingungen aber auch vorgesehen werden, dass Gebot und Zuschlag nur die Bereitschaftserklärungen zum gesondert zu beurkundenden Vertrag sind.
Mit dem Zuschlag in der (privatrechtlichen) Versteigerung wird nur der Kaufvertrag abgeschlossen. Für den Eigentumsübergang bedarf es einer gesonderten dinglichen Einigung.
Bei einer Zwangsversteigerung geht demgegenüber das Eigentum mit dem Zuschlag kraft Gesetzes über (1 90 ZVG).

Über die V. nach bürgerlichem Recht Vertrag (1), Pfandrecht, Selbsthilfeverkauf; s. a. EBay-Versteigerung. Über die V. in der Zwangsvollstreckung Zwangsversteigerung, Pfändung. Die öffentliche Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher dient der Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen (§ 814 I ZPO). Dabei kann die öffentliche V. nach Wahl des Gerichtsvollziehers als V. vor Ort oder als allgemein zugängliche V. im Internet erfolgen (§ 814 II ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Zwangsversteigerung von Grundstücken. Die ö. V. ist ein staatlicher Hoheitsakt; sie ist in den §§ 814 ff. ZPO sowie in den Dienstvorschriften der Gerichtsvollzieher geregelt (insbes. §§ 142 ff. GeschAnw.). Die gepfändete Sache wird durch Zuschlag und Ablieferung an den Erwerber veräußert. Der Versteigerungserlös, den der Gerichtsvollzieher in Empfang nimmt, wirkt wie die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger (§ 819 ZPO). Der Überschuss steht dem Schuldner zu, sofern er der Eigentümer der versteigerten Sache ist.




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