Frachtführer

Kaufleute, die regelmäßig für andere Sachen transportieren (zum Beispiel die Eisenbahn, Fuhrunternehmer oder Binnenschiffer). Der Frachtführer darf nicht mit dem Spe- diteur verwechselt werden, dessen Aufgabe nicht der eigentliche Transport, sondern nur die Auswahl eines Frachtführers ist.

Ein Kaufmann, der gewerbsmässig die Beförderung von Gütern zu Lande, auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern übernimmt (landläufig auch "Spediteur" genannt). Für Fracht wird Frachtbrief ausgestellt. F. haftet für Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes zwischen Annahme und Ablieferung entsteht (Kostbarkeit). Durch Annahme des Gutes und Frachtbriefs wird Empfänger zur Zahlung verpflichtet. F. hat gesetzliches Pfandrecht am beförderten Gut. Er kann einen Ladeschein ausstellen, der für das Rechtsverhältnis zwischen F. und Empfänger bedeutsam ist, §§ 425 ff. HGB. Spediteur.

(§ 407 HGB) ist der Unternehmer, der es gewerbsmäßig übernimmt, die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuüben. Der Frachtführer hat über seine Stellung als Werkunternehmer hinaus besondere Rechte und Pflichten (§§407 ff. HGB). Er ist Kaufmann (beachte § 407 II HGB). Lit.: Trost, J., Die Haftung des Frachtführers, 1999

derjenige, der entgeltlich die Beförderung von Gütern (Frachtgut) zu Lande, auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen übernimmt (Frachtgeschäft, §407 HGB). Im Seefrachtgeschäft heißt der Frachtführer Verfrachten Regelmäßig erfolgt die Beförderung gewerbsmäßig durch einen Kaufmann (z. B. Speditionen, Eisenbahn, Binnenschifffahrtsbetrieb; § 425 HGB). Aber auch Transporte, die nur gelegentlich von jemandem ausgeführt werden (Gelegenheitsfrachtführer), werden von den Vorschriften der §§ 407-452 d HGB erfasst. Übernimmt der Frachtführer die Beförderung über die gesamte Transportstrecke, spricht man auch vom Alleinfrachtführer, bei der selbstständigen Übernahme des Transportes nur über eine Teilstrecke vom Teilfrachtführer. Liegt eine Aufteilung der Beförderungsstrecke unter mehreren Teilfrachtführern vor, so ist der jeweils nachfolgende Frachtführer den vorhergehenden Frachtführern auch für die Durchsetzung deren Rechte auf Bezahlung oder Pfandrechte verantwortlich (§ 442 HGB). Den Subunternehmer, dessen sich der Teilfrachtführer zur Ausführung seines Auftrages bedient, nennt man Zwischenfrachtftihrer. Möglich neben dieser jeweils selbstständigen Übernahme von Teilstrecken durch verschiedene Teilfrachtführer ist aber auch die gemeinsame Übernahme des gesamten Transportes als sog. gesamtschuldnerisch haftende Samtfrachtftihrer, welche nur intern die Beförderung unter sich aufteilen. Häufig setzt der mit der gesamten Beförderung beauftragte Hauptfrachtftihrer ganz oder nur teilweise (insbesondere bei wechselnden Transportmitteln multimodaler Transport) einen Unterfrachtführer (§ 437 HGB, ausfiihrender Frachtführer) als Erfüllungsgehilfen ein, mit dem er im eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Vertrag abschließt. Der Hauptfrachtführer hat auch für das Verschulden des Unterfrachtführers einzustehen (§ 428 S. 2 HGB). Dann haften Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer dem Absender zu gleichen Teilen als Gesamtschuldner (§ 437 Abs. 3 HGB) für Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes und für Überschreitung der Lieferfrist (§ 437 Abs.1 S. 1 HGB). Zu den Rechten und Pflichten des Frachtführers siehe Frachtvertrag.

ist, wer es unternimmt, gegen Entgelt Frachtgut (Fracht) zu Land (Straße, Schiene), auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen zu befördern und an den Empfänger abzuliefern (Frachtgeschäft, § 407 HGB). Einzelheiten, insbes. über Rechte und Pflichten des F. Frachtvertrag. Vielfach gehört die Beförderung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens des F. (Transport- und Speditionsbetrieb, Eisenbahn, Möbeltransportgeschäft, Binnenschifffahrtsbetrieb), der dann Kaufmann ist; von den Vorschriften über das Frachtgeschäft werden aber auch solche Transporte erfasst, die jemand nur gelegentlich ausführt (sog. Gelegenheitsf.). Der F. ist an sich Alleinf., d. h. er übernimmt die gesamte Beförderung (bei wechselnden Transportmitteln multimodaler Verkehr). Dies schließt aber nicht aus (und ist in der Praxis häufig), dass sich der als Hauptf. bestellte F. (ganz oder über einzelne Teilstrecken) zur Ausführung des Auftrags eines Unterf. als Erfüllungsgehilfen bedient; in diesem Fall haften F. und ausführender F. dem Absender gegenüber in gleicher Weise als Gesamtschuldner (Gesamtschuld) für Schäden durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist (§ 437 HGB). Teilf. ist, wer selbständig gegenüber dem Absender die Beförderung nur über eine Teilstrecke übernimmt; der sog. nachfolgende F. hat dann auch die Rechte der vorhergehenden F. (z. B. das Pfandrecht am Frachtgut) auszuüben (§ 442 HGB). Ein Subunternehmer des Teilf. wird auch Zwischenf. genannt. Es können aber auch von vorneherein mehrere als Gesamtschuldner (sog. Samtf.) die Beförderung des Gutes übernehmen (und nur intern unter sich aufteilen).




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