Revalierungsanspruchist der Anspruch, den der Bezogene gegen den Aussteller auf Grund der Annahme des Wechsels hat. Er ist ein einfacher bürgerlich-rechtlicher Anspruch und keine Wechselverbindlichkeit. Der R. gehört zu den der Wechselbegebung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen. S. a. Bürgschaft.
Weitere Begriffe : Wassertaxi | Rechtsgrundtheorie, formelle | Staatsoberhaupt |
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