Musterung Wehrpflichtiger

Ungediente Wehrpflichtige werden vor der Heranziehung zum Wehrdienst gemustert (Wehrpflicht). Sie haben sich nach Aufforderung durch das Kreiswehrersatzamt zur M. vorzustellen. Bei Verstoß gegen diese Pflicht kann polizeiliche Vorführung angeordnet werden. Die M. dient der Feststellung, ob der Wehrpflichtige für den Wehrdienst zur Verfügung steht (Fehlen von Wehrpflicht- und Wehrdienstausnahmen, körperliche und geistige Tauglichkeit). Festgestellt wird ferner die Verfügbarkeit für den Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten. Der Musterungsbescheid kann binnen 2 Wochen mit dem Widerspruch angefochten werden, über den die Wehrbereichsverwaltung entscheidet (§ 33 I-III WPflG). Widerspruch gegen den Musterungsbescheid hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts in Musterrungssachen ist ausgeschlossen. Nach § 135 VwGO kommt allenfalls die Revision in Betracht. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung; das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen.




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