Verbraucherschutz

Der Gesetzgeber hat zum Schutz des Verbrauchers verschiedene Vorschriften erlassen. Zivilrechtlich sind das Verbraucherkreditgesetz, das Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften von besonderer Bedeutung. Im Bereich des Versicherungsrechts und des Verwaltungsrechts dienen ebenfalls mehrere Gesetze dem Verbraucherschutz, hier u. a. im Arzneimittelrecht und im Lebensmittelrecht.

Die Vielzahl der Vorschriften soll gewährleisten, dass der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken geschützt wird; er darf durch den Abschluss von Rechtsgeschäften, deren Umfang er nicht überschauen kann, keinen Nachteil erleiden. Darüber hinaus werden durch die entsprechenden Bestimmungen auch die Rechte des Verbrauchers geregelt, wenn er durch irgendwelche Produkte zu Schaden kommt.
Verbraucherzentralen
In den einzelnen Bundesländern wurden zur Information des Ver-brauchers — nicht des Gewerbetreibenden — so genannte Verbraucherzentralen eingerichtet. Bei diesen gemeinnützigen Vereinen, die vom jeweils zuständigen Land subventioniert werden, kann sich der interessierte Verbraucher, auch wenn er kein Mitglied ist, gegen eine geringe Gebühr Auskünfte bzw. Rat für sämtliche Bereiche des Verbraucherrechts einholen.
Von großer Bedeutung ist die Klagebefugnis der Verbraucherzentralen, die sich sowohl auf den Bereich des unlauteren Wettbewerbs als auch auf den der allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht. Folglich können diese Institutionen, wenn wesentliche Belange der Verbraucher berührt sind, in beiden Rechtsgebieten einen Anspruch auf Unterlassung geltend machen.
§§ 13 Abs. 3 UWG; 13 Abs. 2 AGBG

Schlichtungsstellen der Verbraucherzentralen
Zur Vermeidung von gerichtlichen Auseinandersetzungen wurde eine Vielzahl von Schlichtungsstellen geschaffen, an die sich der Verbraucher bei Streitigkeiten wenden kann.
Geltungsbereich der Schlichtungsstellen

In den einzelnen Bundesländern haben verschiedene Institutionen Schlichtungsstellen eingerichtet, u. a. die Architektenkammern, die Ärztekammern, das Kraftfahrzeug-Handwerk sowie die Vertretung der Textilreinigungsunternehmen.
Vorteile der Schlichtungsstellen

Wenn sich der Verbraucher mit einer Reklamation an die entsprechende Schiedsstelle wendet, darf diese zwar nur einen für beide Parteien unverbindlichen Vorschlag zur gütlichen Beilegung des Streitfalls unterbreiten — d. h., beide Seiten sind nicht an den "Schiedsspruch" gebunden —, aber in der Praxis hat eine für den Verbraucher günstige Entscheidung der Schiedsstelle oft den Vorteil, dass der Vertragspartner daraufhin eine gerichtliche Auseinandersetzung scheut und letztlich den Vorschlag der Schiedsstelle akzeptiert. Der Verbraucher hat dann die Kosten und den Aufwand für ein Gerichtsverfahren gespart.

ist der Schutz des Verbrauchers vor rechtlicher Benachteiligung durch Hersteller oder Kreditgeber (u. a. §§ 474 ff. BGB). Lit.: Pützhoven, A., Europäischer Verbraucherschutz, 2001; Dilger, P., Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Internet, 2002; Borchert, G., Verbraucherschutzrecht, 2. A. 2003; Frotscher, P., Verbraucherschutz beim Kauf beweglicher Sachen, 2004; Martis, R./Meinhof, A., Verbraucherschutzrecht, 2. A. 2005




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