Vorausklage

ist die zeitlich einem anderen Verhalten vorausgehende Klage. Im Schuldrecht (§ 771 BGB) ist die Einrede der V. das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner ohne Erfolg versucht hat. Diese Einrede kann ausgeschlossen sein. Lit.: Hasselbach, J. v., Vorausklage und Schadlosbürgschaft, 1922

Bürgschaft.




Vorheriger Fachbegriff: Vorausfahren | Nächster Fachbegriff: Vorausklage, Einrede der


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen