Vorausklage, Einrede der

(§ 771 BGB) ist das Recht des Bürgen, die Befriedigung des Gläubigers zu verweigern, solange dieser nicht erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner versucht hat. Es handelt sich dabei um eine aufschiebende (dilatorische) Einrede.

Siehe auch Bürgschaft.




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