Provision

Ein vom Erfolg einer Tätigkeit abhängiges Entgelt, das meist in Prozenten eines anderen Betrages, zum Beispiel eines Kaufpreises, ausgedrückt wird. So erhalten -»Handelsvertreter meist eine Provision für die von ihnen vermittelten Geschäfte. Dasselbe gilt für Kommissionäre und Makler. Oft wird auch Angestellten, zum Beispiel Verkäufern, eine Provision (Umsatzbeteiligung) neben ihrem festen Gehalt (dem Fixum) gezahlt.

ist die meist nach Prozenten vom Umsatz, Gewinn usw. berechnete Vergütung für geleistete Dienste, insbes. für die Vermittlung oder Besorgung von Geschäften im Handelsverkehr. Anspruch auf P. haben u. a. Handelsvertreter, Makler, Kommissionär, Spediteur und Arbeitnehmer mit Gewinnbeteiligung.

Im Arbeitsrecht:

ist eine leistungsabhängige Arbeitsvergütung, die für den Handelsvertreter typisch ist, aber auch Handlungsgehilfen u. sonstigen Arbeitnehmern zustehen kann. Sie kann als einzige Vergütung o. neben einem Festgehalt gezahlt werden, jedoch können sich aus Tarifverträgen Mindestvergütungen ergeben (AP 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Sie beteiligt AN am Wert
des vermittelten o. abgeschlossenen Geschäftes.
A. Für Handlungsgehilfen gelten die für Handelsvertreter aufgestellten Normen der §§ 87I, III, 87 a–c HGB entsprechend. Dagegen kann eine Bezirks- (§ 8711, AP 3 zu § 65 HGB) o. Inkassop. (§ 87 IV) nur erwachsen, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Ebensowenig steht dem Handlungsgehilfen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b zu, auch wenn er vor Dienstantritt selbständig war (AP 1 zu § 89b HGB). Bei seiner Bemessung kommt es vor allem auf Abschlussprovisionen an, die der AN verliert (AP 10 zu § 89b HGB = DB 86, 919).
I. Der P.-Anspruch entsteht, wenn 1. das Geschäft zu denen gehört, auf deren Abschluss der Vertretervertrag abzielt, u. keine Bedingungen enthält, die den Weisungen des AG widersprechen; will der AG den Vertrag ändern u. übersendet er aus diesem Grund Formulartexte, so muss er auf die gewollten Änderungen deutlich hinweisen (AP 13 zu § 65 HGB = DB 86, 647). 2. das Geschäft bindend abgeschlossen ist; weigert sich der AG, gleichgültig aus welchem Grunde, entsteht keine P.-Pflicht; 3. das Geschäft durch die Tätigkeit des Vertreters zustandegekommen ist, d. h., die Tätigkeit des Vertreters muss zumindest mitursächlich geworden sein (§ 87 I) (AP 5 zu § 65 HGB; AP 2 zu § 87 HGB; zu Aufbauversicherungen: AP 5 zu § 87 HGB = DB 85, 50). 4. Unerheblich ist dagegen, ob das Vertreterverhältnis bei Abschluss des Geschäftes noch besteht (§ 87 III). Mit einem auf P. angestellten AN kann nicht schlechthin vereinbart werden, dass er erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Provisionen nicht erhält (AP 6, 7 zu § 65 HGB). Vielmehr sind Abreden über den Verfall von Überhangprovisionen nur wirksam, wenn für sie ein sachlicher Grund besteht.
II. Der unter den Voraussetzungen unter I) entstehende P.-Anspruch ist im Interesse des AG aufschiebend bedingt. Die Bedingung u. damit Zahlungspflicht tritt ein, 1. sobald u. soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I 3), auch wenn der Unternehmer dafür Sicherheit leisten muss (BGH NJW 83, 629) o. 2. sobald u. soweit der AG das Geschäft ausgeführt hat (§ 87a I 1 HGB). Soll nach abweichender Einzelvereinbarung die Bedingung erst später eintreten, hat der Vertreter unabdingbaren (AP 1 zu § 87a HGB) Anspruch auf angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig wird (§ 87a I 2). Indessen entfällt der P.-Anspruch, wenn feststeht, dass der Dritte nicht leistet (BGH NJW 84, 2881); 3. wenn der Unternehmer das Geschäft ganz o. zeitweilig nicht o. nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist (§ 87a III 1). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn u. soweit die Geschäftsausführung nachträglich unmöglich geworden ist, ohne dass den Unternehmer hieran ein Verschulden trifft (§ 87a III 2), o. wenn die Ausführung des Geschäfts dem Unternehmer nicht mehr zugemutet werden kann, weil in der Person des Dritten hierfür ein wichtiger Grund vorliegt (§ 87a III 2). Die Ausführung des Geschäftes ist dem Unternehmer nicht mehr zumutbar, wenn es nach Treu u. Glauben nicht gerechtfertigt ist, ihn an dem Geschäftsabschluss mit dem Dritten festzuhalten. Dabei sind alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen u. gegeneinander abzuwägen (AP 2 zu § 87a HGB; NJW 68, 518); z. B. Verlangen des Dritten auf Rückgängigmachung des Geschäftes aus berechtigten Gründen bei Gefahr seines Kundenverlustes überhaupt. War die Ausführung des Geschäfts von vorherein dem Unternehmer unmöglich, so haftet er nach den Grundsätzen subj. anfängl. Unmöglichkeit (AP 2 zu § 306 BGB).
III. Der unbedingt entstandene P.-Anspruch wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem über ihn abzurechnen ist (§ 87a IV). Die Abrechnung hat monatl. zu erfolgen; der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Mon. erstreckt werden (§ 87 c I). Zur Provisionsabrechnung gehören Angaben über Art und Menge der verkauften Waren sowie über den Käufer (AP 3 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Verschweigt sich der AN auf die Abrechnung, so kann selbst bei entsprechender Abrede darin keine wirksame Genehmigung gesehen werden (AP 3, 18 zu § 87c HGB). Der Vertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle p.-pflichtigen Geschäfte verlangen (§ 87c II; dazu BGH AP 14 zu § 87c HGB). Bei Verweigerung des Buchauszuges o. begründeten Zweifeln an seiner Richtigkeit u. Vollständigkeit kann er verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm o. einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer o. vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher o. die sonstigen Urkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Feststellung der Richtigkeit o. Vollständigkeit der Abrechnung o. des Buchauszuges erforderlich ist. Die Verjährung des Einsichtsrechts beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Buchauszug erteilt worden ist (BGH NJW 79, 764). P.-Vorschüsse muss ein AN auch dann zurückzahlen, wenn der AG von der Befugnis zur Anpassung der V. an die verdienten P. zunächst keinen Gebrauch gemacht hat u. hierfür sachl. Gründe bestehen (AP 8 zu § 87 HGB = NZA 89, 843 -= BB 89, 2333). Das gilt nicht bei Scheingeschäften (v. 22. 9. 92 — 9 AZR 385/91 — NZA 93, 837).
IV. Ist die P.-Höhe nicht bestimmt, ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen (§ 87b I). Sie ist von dem Entgelt zu berechnen, das der Dritte o. der Unternehmer zu leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht abzuziehen. Dasselbe gilt für Nebenkosten (Fracht, Verpackung, Zölle, Steuern), es sei denn, dass diese gesondert in Rechnung gestellt werden (§ 87 b II) (Ausnahme: Mehrwertsteuer; vgl. AP 18 zu § 87c HGB). Bei Gebrauchsüberlassungs- u. Nutzungsverträgen ist die P. vom Entgelt der Vertragsdauer zu berechnen (§ 87b III). Bei Vereinbarung einer MindestgarantieP können ohne besondere Vereinbarung Minderverdienste nicht mit Verdienstspitzen verrechnet werden (AP 8 zu § 65 HGB). Es sind aber Verrechnungsabreden möglich, dass einem AN erst dann P. gezahlt werden, wenn das Mindestgarantiegehalt überschritten ist (AP 5 zu § 1 TVG Tarifverträge: Versicherungsgewerbe). Der P.-Anspruch verjährt in zwei Jahren (BB 72, 1056; vgl. BGH NJW 80, 286).
B. Den ArbVertr.-Parteien ist es unbenommen, die für Handlungsgehilfen geltende P.-Regelung auch für Arbeitsverhältnisse anderer AN Anwendung finden zu lassen. Für techn. Angestellte konstruiert die Rechtspr. den Auskunftsanspruch jedoch nicht durch entspr. Anwendung von § 87 c, sondern aus dem Gesichtspunkt von Treu u. Glauben (AP 3 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

(z.B. § 354 HGB) ist die Vergütung für eine Tätigkeit, die in einem bestimmten Prozentsatz des Wertes des vermittelten Geschäfts (Vermittlungsprovision) oder des abgeschlossenen Geschäfts (Abschlussprovision) bemessen wird. Die P. kann Entgelt oder Zulage zum Entgelt sein. Anspruch auf P. haben besonders Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre. Delkredereprovision Lit.: Ohnesorge, R., Provisionen im Maklerrecht, 1995; Umhau, G., Vergütungssysteme für die Versicherungsvermittlung im Wandel, 2003

Gegenleistung des Unternehmers für die Tätigkeit des Handelsvertreters nach vereinbartem oder üblichem Satz (§ 87 b Abs. 1 HGB); untergliedert sich in Abschlussprovision, Inkassoprovision und Delkredereprovision. Der Handelsvertreter hat weiterhin Anspruch auf i. d. R. monatlich zu erstellende Provisionsabrechnung und Einsicht aller provisionswesentlichen Umstände, insbesondere über einen Buchauszug der provisionspflichtigen Geschäfte (§ 87 c HGB). Über die Provision gern. §§ 86 b HGB hinaus steht dem Handelsvertreter für außervertragliche Geschäftsbesorgungen ein Provisionsanspruch aus § 354 Abs. 1 HGB zu.

ist die Vergütung für geleistete Dienste, die nach einem im Einzelfall bestimmten Prozentsatz vom Wert eines besorgten oder vermittelten Geschäfts bemessen wird. Voraussetzungen und Umfang des Anspruchs auf P. sind je nach dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis verschieden. Es gibt den allgemeinen kaufmännischen Provisionsanspruch für Geschäftsbesorgung oder Dienstleistung (§ 354 HGB); ferner haben insbes. Anspruch auf P. die Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, Protestanten und Einlöser beim Wechselregress und Scheckregress. S. a. Avalprovision.




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