Delkredereprovision

ist im Handelsrecht die Provision, die Handelsvertreter (§ 86b HGB) und Kommissionär (§ 394 HGB) dann erhalten, wenn sie sich verpflichten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Dritten gegenüber dem Unternehmer bzw. Kommissionär selbst einzustehen.

Vergütung der Verpflichtung des Handelsvertreters oder Kommissionärs meist in Form einer Bürgschaft, für die Erfüllung der Kundenverbindlichkeit einzustehen (§ 86b HGB; § 394 HGB). Ihre Vereinbarung bedarf beim Handelsvertreter der Schriftform und kann nicht im Voraus ausgeschlossen werden. Beim Kommissionär reicht eine mündliche Vereinbarung.




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