Kant

, Immanuel (1724-1804): stammt aus einer pietistischen Handwerkerfamilie in Königsberg, das er zeitLebens nicht verließ. 1740-1746 studierte er Philosophie, Mathematik und Naturwissenschaften; 1755 promovierte er zum Doktor der Philosophie; ab 1770 Professur für Logik und Metaphysik. Bei seinen Werken ist eine vorkritische Periode von der späteren empiristisch beeinflussten kritischen Periode zu unterscheiden. Die Hauptwerke der kritischen Periode sind die ab 1781 erschienenen Kritiken der reinen Vernunft (über Vernunft und Erkenntnis), der praktischen Vernunft (ethisches Hauptwerk) und der Urteilskraft (die Lehre von der Ästhetik).
Kant verarbeitet die Errungenschaften der neuzeitlichen Wissenschaft unter Einbeziehung der philosophischen Tradition des Abendlandes; er versucht, Rationalismus und Empirismus zu verbinden: All unsere Erkenntnis hebt von den Sinnen an, geht von da zum Verstande und endigt bei der Vernunft. Das rationalistische Zeitalter und die Aufklärung wurden abgelöst von der Romantik und (in seltsamer Parallelität) vom Kritizismus. Kant sieht in der platonischen Idee nicht mehr eine die Realität und die Wirklichkeit gründende Kraft, sondern nur eine Vorstellung; er versteht Raum und Zeit als Anschauungsformen. Kant wendet sich gegen die metaphysische Transzendenz. Er reduziert die Religion auf die Moral. Kant ist wie die ganze Aufklärung ohne Verständnis für das Historische, das Mysterium, den Kult und das Symbol. Seine Position beruht auf einer erkenntnistheoretischen Fundierung des Formalismus. „Die Kritik (der reinen Vernunft) ist entgegengesetzt dein dogmatism, d.i. der Anmaßung, mit einer reinen Erkenntnis aus Begriffen (der philosophischen), nach Prinzipien, so wie sie der Vernunft längst im Gebrauch sind, ohne Erkundigung der Art und des Rechts, womit sie dazu gelanget ist, allein fortzukommen.” Die praktische Vernunft hat die Bestimmung von Gut und Böse zum Gegenstand. Postulate der praktischen Vernunft sind die Unsterblichkeit der Seele und das Dasein Gottes. Kant ist der Zerstörer der wissenschaftlich verbrämten Metaphysik und Philosophie, die er in den Bereich der praktischen Vernunft (das Sinnvolle) zurückführt. Der Verstand (Denkvermögen) produziert keine metaphysischen Wissenschaften. Der Formalismus als Theorie des Sittlichen (kategorischer Imperativ) steht gegen eine materiale Wertethik (Formalismus der kantischen Ethik), der Pflichtgedanke gegen Neigung und Nächstenliebe.
Die Rechtslehre Kants ist Teil der 1797 erschienenen Metaphysik der Sitten. Für die Rechtstheorie Kants ist die Trennung von Recht und Moral von zentraler Bedeutung. Kants Rechtslehre besteht im Wesentlichen aus einer Theorie der bürgerlich-republikanischen Emanzipation; sie legitimiert den liberalen Rechtsstaat. In dem Maße, wie sich dieser realisiert und um sozialstaatliche Elemente erweitert hat, ist aus einer ehemals fortschrittlichen eine „konservative” Rechtsphilosophie geworden, die allerdings auch heute noch in dem Gedanken einer internationalen Friedensordnung die Kraft zur Utopie in sich trägt. Die Metaphysik der Sitten umfasst zwei Teile, die Rechtslehre und die Tugendlehre. Die Rechtslehre beginnt mit einer Einleitung über das Wesen des Rechts (Was ist Recht?; allgemeines Prinzip des Rechts; vom zweideutigen Recht). Der I. Teil erstreckt sich auf das Privatrecht (§§ 1-42) und hier insbesondere das Eigen-tunisrecht. Eher am Rande werden das Eherecht, das Elternrecht und das Hausherrenrecht erörtert (§§ 2430). Der II. Teil erstreckt sich auf das öffendiche Recht
(§§43-62; Staatsrecht, Strafrecht, Völkerrecht, Weltbürgerrecht).
Das Recht ist der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann. Freiheit (Unabhängigkeit von eines anderen nötigender Willkür), sofern sie mit jedes anderen Freiheit nach einem allgemeinen Gesetz zusammen bestehen kann, ist dieses einzige, ursprüngliche, jedem Menschen kraft seiner Menschheit zustehende Recht. Kant verlangt allerdings auch, der Obrigkeit, die Gewalt hat, zu gehorchen; der Einzelne kann über die Gesetzgebung öffentlich „vernünften”, er kann sich aber nicht selbst zum Gesetzgeber aufwerfen. Es ist schlechterdings unerlaubt und sträflich, der rechtlichen Verfassung zu widerstehen, selbst wenn sie mit großen Fehlern und groben Mängeln behaftet ist.
Kant unterscheidet zwischen dem Naturrecht und dem positiven Recht, das aus dem Willen des Gesetzgebers hervorgeht. Das Naturrecht im Zustande einer bürgerlichen Verfassung (d.h. dasjenige, das aus Prinzipien a priori abgeleitet werden kann) kann durch die statutarischen Gesetze nicht Abbruch erleiden. Naturrecht ist jener Teil des Rechts, der - unabhängig vom Willen eines Gesetzgebers - auf lauter Prinzipien a priori beruht. Weil der Geltungsgrund dieses Rechts in der praktischen Vernunft liegt, ist das Naturrecht ein Vernunftrecht. „Eine bloß empirische Rechtslehre ist” - schreibt Kant 1797 in der Metaphysik der Sitten, Gesamtwerke, Bd. 7, 336 - „wie der hölzerne Kopf in Phaedrus\' Fabel ein Kopf, der schön sein mag, nur schade! dass er kein Gehirn hat.” Wer das Recht erkennen wolle, den fordert Kant auf, eine Zeit lang jene empirischen Prinzipien” zu verlassen und in der „bloßen Vernunft” zu suchen. In seinem „Opus postumen” hat Kant die derart begründete Rechtslehre „Reine ... Rechtslehre” genannt und dieser bloß „statutarische”, d. h. positivistische, Rechtslehren entgegengesetzt.
Der bürgerliche Zustand (der Staat) gründet sich auf die Freiheit jedes Gliedes der Sozietät (als Mensch), die Gleichheit desselben mit jedem anderen (als Untertan), die Selbstständigkeit jedes Gliedes eines gemeinen Wesens (als Bürger). Der Staat ist als Vereinigung von Menschen unter Rechtsgesetzen nur eine äußere Institution; der Staat besitzt keinen positiven Ideengehalt. In der Schrift „Zum ewigen Frieden” befasst sich Kant eingehend mit dem Verhältnis der Staaten untereinander und einer allgemeinen Friedensordnung:
Präliminarartikel
1. Es soll kein Friedensschluss für einen solchen gelten, der mit dem geheimen Vorbehalt des Stoffs zu einem künftigen Krieg gemacht worden.
2. Es soll kein für sich bestehender Staat von einem anderen Staat durch Erbung, Tausch, Kauf oder Schenkung erworben werden können.
3. Stehende Heere sollen mit der Zeit ganz aufhören.
4. Es sollen keine Staatsschulden in Beziehung auf äußere Staatshändel gemacht werden.
5. Kein Staat soll sich in die Verfassung und Regierung eines andern Staats gewalttätig einmischen.
6. Es soll sich kein Staat im Kriege mit einem andern solche Feindseligkeiten erlauben, welche das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen.
In den sog. Definitiv-Artikeln unterscheidet Kant zwischen dem Staatsbürgerrecht (ius civitatis), dem Völkerrecht (ius gentium) und dem Weltbürgerrecht (ius cosmopoliticum). Die bürgerliche Verfassung in jedem Staate soll republikanisch sein (= Absonderung der ausführenden Gewalt von der gesetzgebenden).
Das Völkerrecht soll auf einen „Föderalismus” freier Staaten gegründet sein (Völkerbund). Das Weltbürgerrecht wird auf Bedingungen der allgemeinen Hospitalität eingeschränkt.
Nach Luhmann ist die Rechtslehre Kants mit Kant gegen Kant zu lesen, da er sein eigenes kritisches Potenzial insoweit nicht genutzt habe. Für Kelsen ist die so fundierte praktische Philosophie Kants eine Rückkehr zu der Metaphysik, die zu zertrümmern Kant in seiner Erkenntnistheorie angetreten war. Das gilt sowohl für seinen ethischen Rigorismus, der die Pflicht als solche um nahezu jeden Preis in den Vordergrund stellt, aber auch für sein Verhältnis zur Obrigkeit. Die strenge Pflichtenethik, die im Gegensatz zum englischen Utilitarismus steht, hat große Bedeutung erlangt und hat für Generationen (insbesondere im protestantischen Teil Deutschlands) die Vorstellung von den Pflichten des Staatsbürgers und auch des Staatsdieners mitgeprägt. Das System wurzelt zwar auch in den Gedanken der französischen Revolution (Freiheit, Gleichheit), ist aber z. B. im Verhältnis zur Demokratie eher zurückhaltend. Kant hat die Struktur der feudalen Gesellschaft übernommen. Seine Rechtsphilosophie entsprach den gesellschaftlichen Anforderungen seiner Zeit; der leere Formalismus war der bestmögliche Begleiter der zentraleuropäischen Entwicklung.
Batscha, Zwi: Materialien zu Kants Rechtsphilosophie. Frankfurt am Main (Suhrkamp-Verlag)11976. Krühl: Naturrecht und positives Recht in Kants Rechtsphilosophie, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP), Beiheft. Wiesbaden/ Stuttgart (Steiner-Verlag) 1990. Brugger, Prof. Dr. Winfried: Grundlinien der Kantischen Rechtsphilosophie, JZ 1991, 893 ff. Tübingen (Mohr-Siebeck-Verlag). Roellecke: Kants Rechtsphilosophie und die Modernisierung der Gesellschaft, Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie (ARSP). Wiesbaden/Stuttgart (Steiner-Verlag) 1996. Naucke, Wolfgang: Kants Kritik der empirischen Rechtslehre. Stuttgart (Steiner-Verlag) 1996. Horn, Norbert: Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie. Heidelberg (Müller-Verlag) 22001. Nemo, Philippe: Was ist der Westen? Tübingen (Mohr-Siebeck-Verlag) 2005.




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