Eherecht

alle Rechtsnormen, die die Ehe betreffen. Das E. ist ein Teil des Familienrechts. Es ist hpts. im BGB und im Ehegesetz geregelt.

. Das E. ist teils im 4. Buch des BGB, teils im Ehegesetz geregelt. Die Vorschriften des BGB sind dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 II GG zunächst durch das Gleichberechtigungsgesetz von 1957 angenähert u. ihm schliesslich durch das
Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14.6.1976 (in Kraft seit 1.7.1977) voll angepasst worden. - Die Ehe ist die grundsätzlich auf Lebenszeit bestimmte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau. Sie wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich u. bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (obligatorische Zivilehe). Nur in Ausnahmefällen kann eine Ehe wegen eines unheilbaren Mangels (z. B. Doppelehe) für nichtig erklärt oder wegen bestimmter Willensmängel bei der Eheschliessung (z.B. Irrtum über wesentliche persönliche - geistige oder körperliche - Eigenschaften des Ehepartners) aufgehoben werden. Stets bedarf es dazu eines gerichtlichen Gestaltungsurteils. Eine vorzeitige Beendigung der grundsätzlich auf Lebensdauer eingegangenen Ehe ist im übrigen nur im Wege der Ehescheidung möglich. Durch die Ehe sind die Ehegatten zu einer die gesamten persönlichen u. vermögensrechtlichen Beziehungen zueinander umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet (§ 1353 I BGB). Diese ist in Ausprägung des Gleichberechtigungsgebots durch den Grundsatz der Partnerschaft gekennzeichnet. Eheliche Lebensgemeinschaft bedeutet Geschlechts- u. häusliche Gemeinschaft, Einvernehmen über die das eheliche Zusammenleben betreffenden Entscheidungen sowie gegenseitigen Beistand, aber auch wechselseitige Rücksichtnahme. Von Bedeutung sind insbes. folgende Rechtswirkungen: Die Ehegatten führen einen gemeinsamen Familiennahmen (Ehenamen, § 1355 BGB). Sie können bei der Eheschliessung durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen des Mannes oder den der Frau zum Ehenamen bestimmen; treffen sie keine Bestimmung, ist der Geburtsname des Mannes Ehename. Der Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschliessung geführten Namen voranstellen (Namensrecht). Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung einvemehmlich; beide sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 1356 BGB). Damit ist das frühere Leitbild der Hausfrauenehe aufgegeben. Mann und Frau sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit (dazu rechnet grundsätzlich auch die Haushaltsführung) u. mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Da das BGB eine bestimmte Funktionenteilung in der Ehe nicht mehr vorsieht, ist nach neuem Recht jeder Ehegatte befugt, Rechtsgeschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen; durch solche Geschäfte werden grundsätzlich beide Ehegatten berechtigt u. verpflichtet (sog. Schlüsselgewalt, § 1357 BGB). Die Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.

ist die Gesamtheit der die Ehe betreffenden Rechtssätze. Das E. ist ein Teil des Familienrechts. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1303ff.) geregelt. Es umfasst hauptsächlich die Ehefähigkeit, die Eheverbote, die Eheschließung, die Eheaufhebung, die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, das Ehegüterrecht und die Ehescheidung (mit Unterhalt und Versorgungsausgleich). Die Verpflichtungen nach dem kirchlichen Recht werden durch das weltliche E. nicht berührt (§ 1588 BGB). Lit.: Johannsen, K./Henrich, D., Eherecht, 4. A. 2003; Münch, E. v., Ehe- und Familienrecht, 15. A. 2002




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