Scheckregress

Der Inhaber eines Schecks kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt ist a) durch Scheckprotest oder b) durch eine Erklärung des Bezogenen oder der Abrechnungsstelle, Art. 40 ScheckG. Im übrigen gilt Entsprechendes wie beim Wechselregress.

(Scheckrückgriff). Wird der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst, so kann der Inhaber gegen den Aussteller und gegen die Indossanten, ferner gegen die Scheckbürgen Rückgriff nehmen (Art. 40 SchG). Voraussetzung ist ein Scheckprotest oder eine dem Art. 40 Nrn. 2 oder 3 entsprechende Erklärung der bezogenen Bank oder Abrechnungsstelle. Alle aus dem Scheck Verpflichteten haften dem Inhaber als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Im S. kann der Inhaber verlangen: die Schecksumme, mind. 6 % Scheckzinsen (Wechselzinsen) seit dem Vorlegungstag (bei Einlösung durch Dritte: Einlösungstag), die Protestkosten, andere Auslagen und 1/3 % Provision (Art. 45 Nr. 2, 46 Nr. 2 SchG). Im Übrigen ist der S. dem Wechselregress nachgebildet.




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