Gewinnermittlungszeitraum

Dieser Zeitraum kann bei bestimmten Einkunftsarten (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vom Einkommensermittlungszeitraum (Kalenderjahr) abweichen. Abweichende Wirtschaftsjahre, die in der Regel den Zeitraum von zwölf Monaten umfassen (Ausnahmen geregelt in § 8 b EStDV, z.B. bei Gründung oder Umstellung), sind hinsichtlich Beginn und Ende für die Einkunftsarten unterschiedlich geregelt (§ 4 a EStG, § 8 c EStDV).




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