Cluburlaub

Ein Cluburlaub wird meist als Pauschalreise gebucht. Mit der Buchung wird ein Reisevertrag abgeschlossen.
Der Urlauber erwartet von einem Cluburlaub in der Regel eine Betreuung durch Animateure sowie verschiedene Sportmöglichkeiten. Meist prägen diese Leistungen den Reisecharakter. Werden solche im Prospekt zugesicherten Leistungen nicht erbracht, kann der Reisende eine Reisepreisminderung geltend machen. Dies gilt z. B. dann, wenn der Reiseveranstalter Sporteinrichtungen zugesagt hat, die vor Ort nicht vorhanden bzw. nicht nutzbar sind.

Der Veranstalter hat die allgemeine Verkehrssicherungspflicht für den sicheren Zustand der Einrichtungen zu beachten. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Urlauber im Schadensfall eine Reisepreisminderung und bei Verschulden (auch der sogenannten Erfüllungsgehilfen wie Hotel-, Reise- oder Kursleitung) Schadenersatz geltend machen.
§ 651a—1 BGB
Siehe auch Reisepreisminderung, Reisevertrag, Schadenersatz




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