Pauschalreise

Reise, bei der der Veranstalter zu einem einheitlichen Gesamtpreis mehrere Leistungen (z.B. Beförderung und Unterkunft) anbietet, die er zwar nicht selbst (sondern durch sog. Leistungsträger, z.B. Fluggeschellschaft, Hotel) aber in eigener Verantwortung erbringt. Rechtlich geregelt durch die Bestimmungen über den • Reisevertrag.

Seit 1979 gibt es für Pauschalreiseverträge eigene gesetzliche Vorschriften, die seit dem 1. November 1994 durch EU-Regelungen ergänzt wurden.
Von einer Pauschalreise spricht man dann, wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden mindestens zwei Reiseleistungen — z. B. Transport und Unterkunft — als Paket zu einem einheitlichen Gesamtpreis anbietet. Der Reisende tritt mit der Buchung in direkte Vertragsbeziehungen zu dem Reiseveranstalter und dieser wiederum unterhält Vertragsbeziehungen zu den einzelnen Beförderungsunternehmen, Hotels u. Ä. Auch eine einzelne Reiseleistung kann unter das Pauschalreiserecht fallen, etwa wenn man eine Ferienwohnung über einen Reiseveranstalter anmietet.

§ 651a-1 BGB; EU-Richtlinie 90/314

Siehe auch Reiseveranstalter, Reisevertrag, Katalogangaben richtig lesen



Was bei der Buchung einer Pauschalreise zu beachten ist:

Prospekte und Kataloge enthalten neben den Informationen auch viel beschönigende Werbung. Um sich vor unliebsamen Überraschungen zu schützen, stellt man am besten im Reisebüro konkrete Fragen zum Reiseziel, etwa zur Lage des Hotels oder zur Qualität des Strandes.
Reiseanmeldung sorgfältig ausfüllen
Es empfiehlt sich zu überprüfen, ob Unterschiede zwischen Katalog und Reiseanmeldung bestehen. Ungünstige Abweichungen sollte man sofort abklären und gegebenenfalls die Reiseanmeldung nicht in der vorliegenden Form unterschreiben.
Veranstalter schickt die Reisebestätigung
Man sollte nachprüfen, ob die Bestätigung Abweichungen von der Anmeldung enthält. Wenn ja, bittet man den Veranstalter schriftlich um Klärung und um eine entsprechende Bestätigung. Lehnt der Veranstalter das ab, wird die Anmeldung hinfällig und man bekommt eine eventuelle Anzahlung zurückerstattet.
Gebucht ist gebucht Spätere Änderungen der Reise muss niemand hinnehmen, es sei denn, sie waren bereits im rechtlich zulässigen Rahmen in den Katalogangaben enthalten; also: Kleingedrucktes lesen!
Reisebestätigung in Ordnung, Sicherungsschein liegt vor
Erst jetzt ist man verpflichtet, eine Anzahlung zu leisten.
Man kann die Reise aus persönlichen Gründen nicht antreten
Wer vor Antritt der Reise noch absagt, muss damit rechnen, dass eine Stornopauschale fällig wird. Eventuell kann man die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch nehmen oder einen Ersatzreisenden benennen.

Durch das Reisevertragsgesetz von 1979 werden die Rechte und Pflichten aus einem Pauschalreisevertrag besonders geregelt. Wer sich heute in ein Reisebüro begibt, um sich eine Urlaubsreise zusammenstellen zu lassen, erhält vielfach eine Anzahl von Einzelleistungen, beginnend z. B. von der Flugreise über den Transfer ins Hotel, die Unterkunft, die Verpflegung und auch die Reiseleitung, gegebenenfalls einzelne zusätzliche Besichtigungen von Museen oder Naturschönheiten. Diese Einzelleistungen sind aufeinander abgestimmt und zu einer Einheit verbunden, der Reisende zahlt nicht jede einzelne Leistung getrennt, sondern einen einheitlichen Preis für die gesamte Reise einschliesslich aller Einzelleistungen.
Nicht mehr unter das Reisevertragsgesetz und dessen besondere Bestimmungen fallen einzelne Vermittlungen von Reiseleistungen, wie z.B. nur die Flugreise oder die Ferienwohnung, zu der man sich selbst mit seinem Auto hinbegibt. Auch bei der Vermittlung von Hotelzimmern ohne jede weitere Leistung tritt das Reisebüro nur als Buchungsstelle und nicht selbst als Veranstalter auf. Kommt es zu einer Verletzung der vertraglich vereinbarten Pflichten, kann der Reiseveranstalter eventuell zu Schadenersatzleistungen herangezogen werden - es müssen aber tatsächlich objektiv erkennbare Mängel vorhanden sein und nicht nur eingebildete. Da die Richter im Rahmen ihres Ermessensspielraums bestimmen, was als Mangel anzusehen ist, gibt es doch recht unterschiedliche Entscheidungen zur Frage des objektiven Mangels und des hierfür erzielbaren Schadenersatzanspruchs. Besondere Probleme treten immer wieder dadurch auf, dass vorhandene Mängel nach Beendigung der Pauschalreise nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden können bzw. nicht rechtzeitig angemeldet wurden. Der Reisende muss üblicherweise auch dem Veranstalter oder der örtlichen Reiseleitung erst die Möglichkeit einer Abhilfe zur Mängelbeseitigung geben. Er kann keineswegs sofort sagen, er ziehe aus dem entsetzlichen Hotel aus und sucht sich etwas Besseres und dann vom Reiseveranstalter die Übernahme dieser Kosten verlangen. Nur wenn eine Abhilfe nicht möglich ist oder durch die örtliche Reiseleitung nicht herbeigeführt wird, kann dem Reisenden diese Art Selbsthilferecht zustehen.
Die Kündigung einer Pauschalreise ist nur wegen ganz erheblicher Mängel möglich. Auch sie setzt voraus, dass die Reiseleitung nicht in angemessener Frist für Abhilfe gesorgt hat. Der Reiseveranstalter kann dann verpflichtet werden, nicht nur den Reisepreis zurückzuerstatten, sondern auch Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu leisten.
Im Reisevertragsgesetz sind sehr kurze Ausschlussfristen festgesetzt, die der Reisende unbedingt beachten muss. Ersatzansprüche müssen - soweit irgend möglich - innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter angemeldet sein, wobei es inzwischen auch ausreicht, dass man sich an sein eigenes Reisebüro wendet. Nur wenn der Reisende nachweisen kann, dass es nicht an ihm lag, weshalb er die Ansprüche nicht innerhalb eines Monats angemeldet hat, kann spätere Anmeldung noch möglich sein. Sind allerdings mehr als 6 Monate nach Beendigung der Reise vergangen, gibt es keine Möglichkeit mehr, Schadenersatzansprüche mit Aussicht auf Erfolg beim Reiseveranstalter anzumelden. Solange allerdings sich der Reiseveranstalter mit der Überprüfung angemeldeter Ansprüche befasst und sie nicht schriftlich zurückgewiesen hat, ist die Verjährung gehemmt, die 6-Monatsfrist beginnt erst danach wieder weiterzulaufen. Es kann also durchaus möglich sein, nach mehr als 6 Monaten die Einsprüche noch rechtswirksam gerichtlich einzuklagen.

Reise, bei der der Veranstalter zu einem einheitlichen Gesamtpreis mehrere Leistungen (z. B. Beförderung und Unterkunft) anbietet, die er zwar nicht selbst (sondern durch sog. Leistungsträger, z. B. Fluggesellschaft, Hotel) aber in eigener Verantwortung erbringt. Rechtlich geregelt durch die Bestimmungen über den Reisevertrag.

Reisevertrag (1).




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