Ausschlussfrist

gesetzliche, vertragliche oder durch Gericht gesetzte Frist, nach deren Ablauf ein bestimmtes Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann (Praeklusivfrist). Im bürgerlichen Recht z.B. die Frist von 1 Jahr zur Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§ 2082 BGB); im Prozessrecht z.B. die Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels (Berufungs-, Revisionsfrist usw.). A.en in Arbeitsverträgen sind nach dem TarifvertragsG unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche beziehen, die durch Tarifvertrag geregelt sind.

ist die Frist für die Vornahme einer Handlung mit der Folge, dass bei Nichtvornahme innerhalb der Frist ein Rechtsnachteil nach Ablauf der Frist von selbst eintritt (z.B. Rechtsverlust). Lit.: Moufang, O., Das Verhältnis von Ausschlussfristen zur Verjährung, 1996 Ausschlussurteil (§ 952 ZPO) ist das mögliche Berechtigte an einem Gegenstand ausschließende Urteil des Aufgebotsverfahrens.

(Verfallfrist, Präklusivfrist): Zeitablauf, der zum Untergang eines nicht rechtzeitig wahrgenommen Rechts führt. Im Unterschied zur Verjährung begründet sie kein Leistungsverweigerungsrecht, sondern führt zum automatischen — in einem Prozess nicht auf Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigenden — Erlöschen des präklusiv befristeten Rechts. Zweck der Ausschlussfrist ist die Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit.
Eine Ausschlussfrist kann sich aus Gesetz, richterlicher Anordnung oder rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ergeben. Gegenstand einer präklusiven Befristung sind vor allem Gestaltungsrechte, in selteneren Fällen aber auch absolute Rechte und Ansprüche (bei den Letztgenannten ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Ausschlussfrist oder eine Verjährung gemeint ist).
Ausschlussfristen für die Ausübung von Gestaltungsrechten sehen z. B. die §§124,148, 532, 626 Abs.2, 1944, 1954, 1994, 2082, 2283 BGB vor. Eine Ausschlussfrist für das (absolute) Urheberrecht ergibt sich aus § 64 UrhG. Ausschlussfristen für Ansprüche sind geregelt z.B. in den §§ 382, 562b Abs.2, 651g Abs. 1, 801, 864 Abs. 1, 977 S.2, 1002 Abs. 1 BGB. Gesetzliche Ausschlussfristen können grundsätzlich nicht durch Rechtsgeschäft verlängert werden, soweit dies nicht ausdrücklich vom Gesetz zugelassen wird. Vertraglich vereinbarte Ausschlussfristen finden sich vor allem in Tarifverträgen für die Geltendmachung von tariflichen Rechten (vgl. § 4 Abs. 4 S. 3 TVG).
Eine allgemeine gesetzliche Regelung der Ausschlussfristen existiert nicht. Wegen der erheblichen Unterschiede können die Verjährungsvorschriften grds. nicht entsprechend angewendet werden. Eine Ausnahme existiert nur bei sog. „gemischten” Ausschlussfristen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung.
Auf die entsprechende Anwendung einzelner verjährungsrechtlichen Vorschriften verweisen etwa §§124 Abs. 2, 802 S.3, 1002 Abs. 2, 1944 Abs. 2, 1954 Abs.2, 1997, 2082 Abs.2, 2283 Abs. 2 BGB.

Frist.

Im Arbeitsrecht :

Verfallfristen.




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