Monatsfrist

Bei einer Eigentumswohnung :

Zur Erhebung einer Anfechtungsklage (Anfechtung) gegen Beschlüsse der Wohnungseigentümer, die auf einer Eigentümerversammlung gefasst wurden, hat der Anfechtende nur einen Monat Zeit (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, sodass eine zu spät erhobene Klage unzulässig ist. Gegebenenfalls kann man noch einen Auftrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" (§§ 233 bis 238 ZPO) stellen, falls die Säumnis unverschuldet war. Die Anfechtungsklage muss dann noch innerhalb zweier Monate, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung, begründet werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Die Monatsfrist gilt nicht, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gegen eine Rechtsvorschrift verstösst, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche nichtigen Beschlüsse können auch noch nach Verstreichen der Monatsfrist für ungültig erklärt werden; es müsste dann eine entsprechende Feststellungsklage erhoben werden.

In dem Urteil vom 13.01.2010 hat der BGH (Az.: VIII ZR 351/08) nochmals die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage definiert: "Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn daserstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen." Diese Entscheidung wurde zwar für Mietverhältnisse getroffen, lässt sich aber problemlos auf das Wohnungseigentümer sinngemäss anwenden. Falls ein Wohnungseigentümer der Auffassung ist, ein Beschluss sei nichtig, muss er gute Argumente dafür haben, sonst ist eine Klage eventuell unzulässig.



Klageanträge, für die die Monatsfrist gilt, sind

* der Antrag auf Ungültigkeitserklärung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung,

* der Antrag auf Feststellung, dass der Beschluss mit anderem Inhalt gefasst wurde, als protokolliert worden ist,

* der Antrag auf Protokollberichtigung, weil der Beschluss falsch protokolliert wurde.




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