Strafantrag Nebenkläger

Unter Strafantrag versteht man einen bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht (am besten aber schon bei der Vernehmung als Zeuge durch die Polizei) zu stellenden Antrag, den Schädiger strafrechtlich zu verfolgen. Denn einzelne Delikte des Straßenverkehrsrechts werden in der Regel nur auf eine solche ausdrückliche Erklärung des Verletzten hin verfolgt, so insbesondere die fahrlässige Körperverletzung, aber auch die Beleidigung. Bei fahrlässiger Körperverletzung bejaht die Staatsanwaltschaft zwar oft das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, wodurch ein Strafantrag entbehrlich wird, was der Geschädigte aber innerhalb der gesetzlichen Frist selten erfährt. Ein Strafantrag muß nämlich binnen 3 Monaten - in der Regel vom Unfall an gerechnet, außer man hätte erst später erfahren, wer der Schädiger ist - gestellt werden. Alle sonstigen Verstöße im Straßenverkehr werden hingegen ohne Rücksicht auf das Interesse des Geschädigten von Amts wegen verfolgt, eventuell also auch gegen seinen Willen.




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