Betriebsrat

Der Betriebsrat ist eine von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Vertretung. Er kann sich in Betrieben mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen dann drei wählbar sind, konstituieren. Seine zahlenmäßige Größe hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Arbeiter und Angestellte — nicht aber leitende Angestellte, für die Sonderregelungen gelten — müssen im Verhältnis ihrer Anteile repräsentiert sein.
Wahl des Betriebsrates
Die Wahl des Betriebsrates ist geheim und unmittelbar und findet regelmäßig alle vier Jahre statt. Wahlberechtigt ist jeder Arbeitnehmer über 18 Jahre, der seinem Betrieb mindestens sechs Monate angehört.
Arbeit des Betriebsrates
Die Betriebsräte haben die Aufgabe, die Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten und in den gesetzlich festgelegten Fällen als Partner des Arbeitgebers in Angelegenheiten des Betriebs mitzuwirken. So stehen ihnen z. B. Informations- und Anhörungsrechte sowie gewisse Mitbestimmungsrechte bei personellen Veränderungen wie etwa Kündigungen zu. Sie müssen prüfen, ob die zugunsten der Mitarbeiter bestehenden Vorschriften eingehalten werden, und können für Betrieb und Mitarbeiter förderliche Maßnahmen beantragen.
Die Kosten der Arbeit des Betriebsrates trägt der Arbeitgeber. Andererseits ist die Arbeit im Betriebsrat selbst ehrenamtlich und wird nicht entlohnt. Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Tätigkeit freigestellt werden, bekommen aber weiterhin ihre Bezüge. Sie können sich auch auf Kosten des Arbeitgebers weiterbilden. In Betrieben mit mehr als 300 Beschäftigten ist eine gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern vollständig von der beruflichen Tätigkeit zu entbinden.
Damit ein Betriebsrat ungestört arbeiten kann, genießt er einen besonderen Kündigungsschutz und hat ein gesetzlich verankertes Recht, unbehindert seiner Tätigkeit nachzugehen.

Vertretung der Arbeitnehmer eines Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber (auch die einzelnen Mitglieder eines Betriebsrats werden meistens als Betriebsrat bezeichnet). Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (Neufassung aus dem Jahre 1972) muß in allen Betrieben mit mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden (§1). Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer über 18 Jahre, wählbar alle Wahlberechtigten, die sechs Monate lang dem Betrieb angehört haben (§8). Meist werden die Kandidaten von den Gewerkschaften aufgestellt. Im Betriebsrat müssen Arbeiter und Angestellte entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Betriebes vertreten sein (§10). Die Wahlen finden alle vier Jahre statt (§ 13). Einige Mitglieder des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber ständig von jeder anderen Arbeit freizustellen (§ 38). Hat ein Unternehmen mehrere Betriebe, oder handelt es sich um einen Konzern, so sind Gesamt- beziehungsweise Konzernbetriebsräte zu bilden. Beschäftigt ein Betrieb regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren oder ebenso viele Auszubildende, so ist von diesen eine besondere Jugendvertretung zu wählen, die einen Vertreter zu den Sitzungen des Betriebsrates entsenden kann. Für die leitenden Angestellten eines Betriebes ist ein besonderer Sprecherausschuß zu bilden. Der Betriebsrat hat wichtige Mitbestimmungsrechte im Betrieb. Dazu gehören: Überwachung der Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; Mitbestimmung bei Fragen der Betriebsordnung, der täglichen Arbeitszeit, des Urlaubsplans, der Einführung von Überwachungsanlagen, der Gestaltung der Sozialeinrichtungen (Kantine, Toiletten), der Zuteilung von Werkswohnungen, der Aufstellung von Lohngrundsätzen (Akkordstaffeln), der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Aufstellung von Richtlinien für Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen von Arbeitnehmern, der betrieblichen Berufsbildung, der Planung und Einführung neuer Techniken im Betrieb. Bei der Kündigung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber ist der Betriebsrat vorher anzuhören, sonst ist die Kündigung unwirksam. Über geplante Betriebsänderungen, insbesondere Massenentlassungen, ist der Betriebsrat vom Arbeitgeber vorher zu unterrichten. Der Betriebsrat hat sich bei Arbeitskämpfen neutral zu verhalten. Für Streitigkeiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber kann eine Schiedsstelle geschaffen werden. Notfalls muß das Arbeitsgericht darüber entscheiden.

(§§1,2 BetrVG) ist das im eigenen Namen handelnde Repräsentativorgan der AN eines Betriebes, das von den AN auf Zeit gewählt wird. Seine Mitgliederzahl hängt von der Größe des Betriebes ab. Die Aufgaben des B. sind im einzelnen in §§ 80 ff. BetrVG geregelt. Sie betreffen vor allem die Mitbestimmung in sozialen und in personellen Angelegenheiten (z.B. Einstellung, Kündigung). Die Betriebsratsmitglieder genießen Kündigungsschutz nach §§15 1 KSchG und 103 BetrVG.

Arbeitnehmervertretung im Betrieb, die in zahlreichen betrieblichen Fragen mitzuwirken hat, vor allem bei sozialen Angelegenheiten und bei Kündigungen; die Mitwirkung beschränkt sich jedoch weitgehend auf eine Pflicht des Arbeitgebers, den B. anzuhören. Ein B. ist in jedem Betrieb zu bilden, der
i. d.R. mindestens 5 ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, von denen 3 wählbar sind (§ 8 Betriebsverfassungsgesetz); wird er trotzdem nicht gebildet, kann das für den Arbeitgeber gewisse Nachteile haben; z. B. sind Kündigungen dann i. d. R. sozial ungerechtgertigt. Verfahren und Aufgaben sind im einzelnen im Betriebsverfassungsgesetz geregelt.

Im Arbeitsrecht:

I. Der aus der Betriebsratswahl hervorgegangene BR ist kraft Gesetzes Vertreter der Arbeitnehmerschaft des Betriebes ohne eigene Vermögensrechte (DB 75, 2451); er nimmt die BR-Aufgaben in eigenem Namen wahr, ohne an Weisungen der Betriebsversammlung o. eines Belegschaftsmitgliedes gebunden zu sein. Er hat unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrau
ensvoll u. im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften u. Arbeitgeberverbänden zum Wohl der AN u. des Betriebes zusammenzuarbeiten (§ 2 I BetrVG; AP 3 zu § 23 BetrVG; AP 1 zu § 74 BetrVG 1972). Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit umfasst auch die Friedenspflicht zwischen AG u. BR, aufgrund derer im Interesse der Sicherung eines geordneten Arbeitsablaufes Arbeitskämpfe, die ausschliesslich den Tarifpartnern vorbehalten sind, verboten sind (§ 74 II BetrVG; AP 52 zu Art. 9 GG Arbeitskampf). Ausserdem ist jede parteipolitische Betätigung untersagt (vgl. BVerfG DB 76, 1435; AP 1 zu § 42 BetrVG 1972; AP 1 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; AP 1 zu § 74 BetrVG 1972; vgl. Derleder ArbuR 88, 17). Der AG ist bei Verstössen des Betriebsrats gegen die Friedenspflicht berechtigt, die Unterlassung solcher Handlungen zu begehren. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruches im Beschlussverfahren erfordert, dass der Antrag auf einzelne, tatbestandlich umschriebene Handlungen als Verfahrensgegenstand bezogen ist (AP 3 zu § 74 BetrVG 1972). Zur Wahrnehmung der den Gewerkschaften im BetrVG übertragenen Aufgaben u. Befugnisse ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des AG o. seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren (AP 2 zu § 2 BetrVG 1972; NJW 81, 1829; OLG DB 78, 592). Das Zutrittsrecht ist nur ausgeschlossen, soweit ihm unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufes, zwingende Sicherheitsvorschriften o. der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen (§ 2 II). Daneben kann ein Zugangsrecht zur Erfüllung der koalitionsspezifischen Aufgaben bestehen (AP 26 zu Art. 9 GG). Zur Öffentlichkeitsarbeit: Simitis u. a. NZA 92, 1009; AP 41 zu § 40 BetrVG 1972 = NZA 92, 315.
II. 1. Der BR hat, um arbeitsfähig zu werden u. nach aussen ein Vertretungsorgan zu haben, aus seiner Mitte den Vorsitzenden u. seinen Stellvertreter zu wählen (§ 26 I BetrVG). Besteht der BR aus Vertretern der Arbeiter- u. Angestelltengruppe (Betriebsratswahl), so sollen der Vorsitzende u. sein Stellvertreter zur Meidung der Anfechtbarkeit der Wahl nicht derselben Gruppe angehören (AP 2 zu § 26 BetrVG 1972; AP 9 = NZA 92, 944; AP 10 = NZA 93, 1091; AP 11 = BB 92, 2151). Hiervon kann nur aus sachl. Gründen abgewichen werden. Dieser ist gegeben, wenn der einzige Angestelltenvertreter nicht zur Wahl vorgeschlagen wird u. sich auch nicht vorschlägt (AP 7 zu § 26 BetrVG 1972 = NZA 88, 65). Ein solcher ist noch nicht das Zahlenverhältnis von 13:2. Wird von § 27 I 2 BetrVG abgewichen, so ist die Wahl nach § 19 BetrVG entspr. anfechtbar. Auch die Gewerkschaft ist anfechtungsberechtigt (AP 2 zu § 26 BetrVG 1972). Im Interesse der Verstärkung des Gruppenschutzes ist in den Fällen, in denen jede Gruppe durch mehr als 1/3 der BR-Mitglieder vertreten ist, vorgesehen, dass jede Gruppe aus ihrer Mitte ein Mitglied für den Vorsitz vorschlägt; kann diese sich infolge einer Pattsituation nicht auf einen Vertreter einigen, so ist durch Los zu entscheiden (AP 5 zu § 26 BetrVG 1972 = DB 87, 1995). Der gesamte BR wählt alsdann aus den beiden Vorgeschlagenen den Vorsitzenden u. Stellvertreter des BR (AP 1 zu § 26 BetrVG 1972). Der Vorsitzende des BR o., im Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter vertritt den BR im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse (AP 11 zu § 112 BetrVG 1972 = NJW 82, 69). Andererseits sind diese Personen entsprechend zur Entgegennahme von Erklärungen für den BR befugt (§ 26 III BetrVG). Die Erkrankung des Betriebsobmannes führt nicht notwendig auch zu seiner Verhinderung (AP 2 zu § 25 BetrVG 1972 = DB 85, 1028). Der BR-Vorsitzende ist nicht a priori von Schichtarbeit zu befreien (DB 75, 311).
2. Hat ein BR 9 oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der BA besteht aus dem Vorsitzenden des BR, seinem Stellvertreter u. bei Betriebsräten mit 9-15 aus 3, 19-23 aus 5, 27-35 aus 7 u. 37 o. mehr Mitgliedern aus 9 Ausschussmitgliedern. Zur Verstärkung des Gruppenschutzes sieht das BetrVG 72 eine Vertretung der Gruppen im BA entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im BR vor; u. U. wählt sogar jede Gruppe die Ausschussmitglieder (AP 1 zu § 27 BetrVG 1972; AP 3 = NZA 92, 989). Im übrigen besteht jedoch kein Gruppenschutz für Minderheiten. Aus praktischen Gründen ist vorgesehen, dass der BA u. in nicht ausschusspflichtigen Betrieben der BR-Vorsitzende o. sonstige Mitglieder des BR die laufenden Geschäfte führt. Das sind die einzelnen Verwaltungshandlungen wie Vorbereitung der Betriebsversammlungen, der BR-Sitzungen, Durchführung der Sprechstunden usw. Dem BA (dagegen nicht dem BR-Vorsitzenden) kann die Erledigung weiterer Aufgaben übertragen werden, also z. B. die Anhörung bei Kündigung usw. Ausgenommen sind jedoch der Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Soweit ein BA gebildet ist, kann der BR weitere Ausschüsse bilden u. ihm bestimmte Aufgaben zur eigenen Erledigung, z. B. die Verwaltung von Sozialeinrichtungen, Wahrnehmung der Mitwirkungsbefugnisse bei personellen Einzelmassnahmen (AP 4 zu § 102 BetrVG 1972; AP 1 zu § 28 BetrVG), Wahrnehmung der Rechte bei der Festsetzung der Akkorde o. die Überwachung der Si-
cherungseinrichtungen usw., übertragen. Jedoch darf er sich nicht sämtlicher Befugnisse entledigen (v. 20. 10. 1993 — 7 ABR 26/93 —). Die Vorschriften über die Bildung des BA und dessen Beauftragten gelten entsprechend. Die neue Vorschrift dient der Intensivierung der BR-Arbeit.
III. 1. Die Sitzungen des BR werden vom Vorsitzenden unter Festsetzung der Tagesordnung anberaumt, bei deren Mitteilung einberufen und geleitet (§ 29 II BetrVG). Zur Sitzung sind auch die Vertre-
tung der Schwerbehinderten sowie die Jugend- u. Auszubildendenvertreter zu laden, soweit sie ein Recht an der Teilnahme der BR-Sitzung haben. Ist ein Mitglied des BR o. der Jugend- und Auszubildendenvertretung verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat es den Vorsitzenden unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser hat alsdann ein Ersatzmitglied zu laden (§ 29 II BetrVG). Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen u. einen Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies Y4 der BR-Mitglieder, der AG o. V4 der Vertreter einer Gruppe, die mindestens zwei BR-Mitglieder stellt, es beantragen. Der AG nimmt an den auf sein Verlangen einberufenen Sitzungen o. an den Sitzungen, zu denen er eingeladen wurde, teil. Er kann einen Vertreter seines AG-Verbandes zuziehen (§ 29 IV BetrVG). Umgekehrt kann auf Antrag von V4 der BR-Mitglieder o. der Mehrheit einer Gruppe des BR ein Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu den Sitzungen eingeladen werden. In diesen Fällen sind der Zeitpunkt der Sitzung u. die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen, damit der Beauftragte sich auf seine beratende Aufgabe einstellen kann (§ 31 BetrVG). In der Geschäftsordnung kann geregelt werden, dass sie an allen Sitzungen ein Teilnahmerecht haben (AP 1 zu § 31 BetrVG 1972). Ferner kann an allen BR-Sitzungen die Schwerbehindertenvertretung beratend teilnehmen (§ 32 BetrVG). Die Sitzungen finden i. d. R. während der Arbeitszeit statt, dabei hat der BR jedoch auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der AG ist vorher zu verständigen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich (§ 30 BetrVG).
2. Die Beschlüsse des BR werden, soweit im BetrVG für einzelne Beschlussfassungen keine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, mit der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden BR-Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (§ 33 BetrVG). Ist der BR beschlussunfähig, weil keine hinreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern hinzugezogen werden konnte, kann der Rest-BR anstehende Aufgaben wahrnehmen (AP 24 zu § 102 BetrVG 1972). Ob Beschlüsse im Umlaufverfahren zulässig sind, ist zweifelhaft, aber zu verneinen. Der BR ist nur im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder nicht nur anwesend, sondern auch an der Beschlussfassung teilnimmt. Die Stimmen der Jugendvertreter werden mitgezählt, wenn diese an der Beschlussfassung berechtigt teilnehmen. Bei schwerwiegenden Mängeln können BR-Beschlüsse nichtig sein (AP 17 zu § 103 BetrVG 1972 = NJW 85, 1976). Dies gilt z. B. auch dann, wenn der Ladung keine Tagesordnung beigefügt war, es sei denn, dass hierauf durch einstimmigen Beschluss verzichtet wird (AP 2 zu
1A7
§ 29 BetrVG 1972 = NZA 89, 223). Dies gilt auch, wenn mit dem Tagesordnungspunkt Verschiedenes geladen wurde (vom 28. 10. 1992 — 7 ABR 14/92 — NZA 93, 466). Nichtige Beschlüsse haben grundsätzlich keine Rechtswirkung; das bedeutet für Massnahmen des AG, (1) die nur der Mitwirkung des BR unterliegen, dass sie wirksam bleiben; (2) die der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen, dass sie unwirksam sind, wie wenn der BR überhaupt nicht beteiligt gewesen sei. Jedoch kann hier ein Vertrauensschutz des AG eingreifen (AP 12 zu § 103 BetrVG 1972).
3. Erachtet die Mehrheit der Vertretung einer Gruppe o. der Jugend- u. Auszubildendenvertretung o. die Vertretung der Schwerbehinderten einen Beschluss des BR als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen AN, so ist auf ihren Antrag einmal der Beschluss auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Zeit eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, versucht werden kann. Nach Ablauf der Frist ist über die Angelegenheit erneut zu beschliessen (§ 35 BetrVG). Die Wochenfrist wird nur für das Innenverhältnis des Betriebsrats von Bedeutung sein. Beschliesst der BR, einer personellen Einzelmassnahme (§§ 99 ff. BetrVG) nicht zu widersprechen u. beantragt deswegen eine Minderheit den Beschluss auszusetzen, so läuft die Wochenfrist (§§ 99 III, 102 II BetrVG) ab.
4. Die Durchführung der gemeinsam mit dem AG gefassten Beschlüsse obliegt dem AG (§ 77 1 BetrVG). Der BR darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebes eingreifen.
5. Über jede Verhandlung des BR ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten a) den Wortlaut des Beschlusses, b) die Stimmenmehrheit, mit der er gefasst worden ist, c) die Unterschrift des Vorsitzenden u. eines weiteren BR-Mitgliedes, d) als Anlage die Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der BR-Sitzung eigenhändig einzutragen hat. Hat ein AG o. ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift in Abschrift auszuhändigen. AG u. Gewerkschaftsvertreter können Einwendungen gegen die Niederschrift erheben. Unverzüglich erhobene Einwendungen sind der Niederschrift beizufügen (§ 34 BetrVG). Jedes BR-Mitglied kann in die Niederschrift Einsicht nehmen; das Einsichtsrecht umfasst nicht die Befugnis, Fotokopien zu fertigen (AP 1 zu § 34 BetrVG 1972).
6. Der BR kann sich eine Geschäftsordnung geben (§ 36 BetrVG).
7. Unabhängig von der Betriebsgrösse kann der BR Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit u. Ort sind mit dem AG zu vereinbaren (§ 39 BetrVG). Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet im Interesse einer schnellen und betriebsnahen Regelung die Einigungsstelle. An den Sprechstunden kann ein Mitglied der Jugend- u. Auszubildendenvertretung teilnehmen, sofern diese keine eigenen Sprechstunden abhält. Auf Wunsch des BR kann ein Gewerkschaftssekretär hinzugezogen werden. Den einzelnen AN darf durch die Inanspruchnahme des Betriebsrates kein Verdienstausfall erwachsen.
8. Der BR informiert über seine Arbeit auf der Betriebsversammlung. Der AG hat ihm auch Anschlagbretter zur Verfügung zu stellen. Ferner kann er Fragebogen (DB 77, 914) herausgeben. Informationsblätter kann er herausgeben, wenn nach den konkreten Verhältnissen des einzelnen Betriebes die Unterrichtung vor der nächsten Betriebsversammlung erforderlich ist und andere Informationsmittel unzulänglich sind (AP 15 zu § 40 BetrVG 1972; AP 4 zu § 50 BetrVG 1972).
IV. Die Amtszeit des BR beträgt vier Jahre seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses o., sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein BR besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit (§ 21 BetrVG). Sie endet grundsätzlich spätestens am 31. 5. des Jahres, in dem die regelmässigen BR-Wahlen stattfinden (vgl. § 21 BetrVG). Der BR ist neu zu wählen, wenn er zurückgetreten, aufgelöst (Betriebsratsausschluss) o. nach Hinzuziehung der Ersatzmitglieder (§§ 23, 24 BetrVG) unter die vorgeschriebene Zahl gesunken o. die Nichtwählbarkeit festgestellt worden ist. Die Amtszeit eines ausserhalb des regelmässigen Wahlzeitraumes gewählten BR endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten BR (AP 1 zu § 21 BetrVG 1972). Lit.: v. Hoyningen-Huene NZA 91, 7.

(§§1, 2 BetrVG) ist das Organ der Arbeitnehmer eines mindestens 5 wahlberechtigte, davon 3 wählbare Arbeitnehmer beschäftigenden Betriebs, das in bestimmten Angelegenheiten des Betriebs mitwirkt und mitbestimmt. Der B., dessen Mitgliederzahl von der Größe des Betriebs abhängt, wird von den Arbeitnehmern auf Zeit (meist vier Jahre) gewählt. Er hat mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Seine Aufgaben sind im Einzelnen in den §§ 80 ff. BetrVG geregelt. Sie betreffen vor allem die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten (z.B. Arbeitszeit, Urlaubsplan, Kantineneinrichtung) und in personellen Angelegenheiten (z.B. Einstellung, Verlangen einer ärztlichen Bescheinigung bei eintägiger Arbeitsunfähigkeit, Kündigung). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen B. und Arbeitgeber entscheidet eine paritätisch zusammengesetzte Einigungsstelle. Auf Grund eines der Richtlinie 94/1995 EG entsprechenden Gesetzes vom 28. 10. 1996 werden europäische Betriebsräte (oder Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer) vereinbart oder kraft Gesetzes errichtet. (In Deutschland gehören [2000] rund 230000 Arbeitnehmer - davon zwei Drittel Gewerkschaftsmitglieder - Betriebsräten an, die pro Mitarbeiter rund 600 Euro jährlich kosten.) Lit.: Schaub, G./Kreft, B., Der Betriebsrat, 8. A. 2006; Blanke, T., Europäisches Betriebsrätegesetz, 1999; Schoof, C., Betriebsratspraxis von A-Z (Lbl.), 6. A.. 2007\'

Ist der gesetzliche Interessenvertreter der Belegschaft, ohne rechtsgeschäftlicher Vertreter der Arbeitnehmer im Sinne von §§ 164 ff. BGB zu sein. Vielmehr nimmt er die ihm hauptsächlich durch das BetrVG, aber auch durch Tarifverträge zugewiesenen Mitbestimmungsrechte im eigenen Namen wahr. Er hat ein sog. freies Mandat. Dies bedeutet, dass er für die Dauer seiner Amtszeit nicht an Weisungen der Belegschaft oder der Betriebsversammlung i. S. v. § 42 BetrVG gebunden ist. Die Betriebsversammlung kann dem Betriebsrat lediglich Anregungen für seine Tätigkeit geben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit (§ 45 S.1 BetrVG) an den Betriebsrat Anträge stellen und zu seinen Beschlüssen Stellung beziehen (§ 45 S. 2 BetrVG). Der Betriebsrat ist ein von den Gewerkschaften unabhängiges Organ der Betriebsverfassung. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet ihn jedoch gemeinsam mit dem Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften.
Wahl des Betriebsrates: Nach § 1 Abs. 1 BetrVG kann ein Betriebsrat in einem Betrieb errichtet werden, der in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 7 BetrVG) hat, von denen drei wählbar sind. Die Größe eines Betriebsrates bestimmt sich nach § 9 BetrVG. Hierbei ist die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder entsprechend der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer gestaffelt, § 9 BetrVG. Die Staffelung beginnt für einen Betrieb mit fünf bis 20 Wahlberechtigten mit einem Betriebsratsmitglied. Ein Betriebsrat hat immer eine ungerade Zahl von Mitgliedern. Nach § 15 Abs. 1 BetrVG soll der Betriebsrat möglichst aus Arbeitnehmern der verschiedenen Organisationsbereiche und Beschäftigungsarten bestehen. Zudem muss das Geschlecht, welches in der Belegschaft in der Minderheit ist, nach § 15 Abs. 2 BetrVG mindestens entsprechend seinem Anteil in der Belegschaft auch im Betriebsrat vertreten sein.
Wahlzeitpunkt: Der Betriebsrat wird nach § 13 Abs. 1 S.1 BetrVG grundsätzlich alle vier Jahre in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 Abs. 1 BetrVG. Abweichend davon wird der Betriebsrat nach § 13 Abs. 2 BetrVG zu einem anderen Zeitpunkt gewählt, wenn etwa nach 24 Monaten von der Wahl an gerechnet die Zahl der Arbeitnehmer um die Hälfte gestiegen oder gesunken ist (Nr.1), der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat (Nr. 3), die Betriebsratwahl erfolgreich angefochten wurde (Nr. 4), der Betriebrat durch gerichtlichen Beschluss aufgelöst wurde (Nr. 5) oder aber im Betrieb kein Betriebsrat bestanden hat (Nr. 6).

Wahlgrundsätze: Grundsätzlich erfolgt die Betriebsratswahl nach § 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Dabei wählen die Arbeiter und Angestellten anders als nach dem früheren Gruppenwahlprinzip seit dem Jahr 2001 gemeinsam. Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht oder ist der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14 a BetrVG zu wählen, so erfolgt die Betriebsratswahl dagegen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, § 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Nach § 7 S. 1 BetrVG sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Zudem sind nach § 7 S. 2 BetrVG Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, welche zur Arbeitsleistung überlassen wurden und länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden, im Einsatzbetrieb ebenso wahlberechtigt. Wählbar sind grundsätzlich all diejenigen Wahlberechtigten, die dem Betrieb sechs Monate angehören, §8 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
Wahlvorstand: Der Wahlvorstand leitet die Betriebsratswahl ein, führt sie durch und stellt das Wahlergebnis fest (§§ 16-18 BetrVG). Die Bestellung des Wahlvorstandes richtet sich danach, ob im Betrieb bereits ein Betriebsrat besteht. Besteht bereits ein Betriebsrat im Betrieb, so bestellt dieser grundsätzlich spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand. Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates noch kein Wahlvorstand, so bestellt das zuständige Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand, § 16 Abs. 2 BetrVG. Daneben kann, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand besteht, auch der Gesamtbetriebsrat, oder wenn dieser nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Besteht dagegen in einem Betrieb bisher kein Betriebsrat, bestellt nach § 17 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand (sog. Mentorenprinzip). Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat oder unterlässt der Gesamtbetriebsrat bzw. der Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands, so kann nach § 17 Abs. 2 BetrVG auf Einladung von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 3 BetrVG) auf einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt werden. Findet dann trotz allem keine Betriebsversammlung statt oder wird kein Wahlvorstand gewählt, so bestellt nach § 17 Abs. 4 BetrVG das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft den Wahlvorstand. Nach § 18 BetrVG bereitet der Wahlvorstand die Betriebsratswahlen vor und führt sie durch.

Wahlvorschläge: Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können wahlberechtigte Arbeitnehmer sowie die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen aber nach § 14 Abs. 4 BetrVG mindestens von einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein (Stützungsunterschriften).
Wahlvorgang: Sodann erfolgt entsprechend § 14 Abs. 2 BetrVG die Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand zählt dann nach § 18 Abs. 3 BetrVG die Stimmen öffentlich aus, stellt das Ergebnis fest und gibt es den Arbeitnehmern bekannt. Zu den Besonderheiten der Betriebsratswahl insgesamt in kleinen Betrieben und dem vereinfachten Wahlverfahren vergleiche im Einzelnen § 14a, 17a BetrVG.
Allgemeines zur Betriebsratsarbeit: Die regelmäßige Amtszeit eines Betriebsrats beträgt nach § 21 S. 1 BetrVG vier Jahre. Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt nach § 25 Abs. 1 S.1 BetrVG ein Ersatzmitglied nach. Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG).
Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ferner steht jedem Betriebsratsmitglied nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Vergütungsfortzahlung zu, sofern es seine Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen hatte. Schließlich genießen die Mitglieder des Betriebsrats besonderen Kündigungsschutz. So ist eine ordentliche Kündigung ihnen gegenüber grundsätzlich nur im Falle der Betriebsstilllegung zulässig (§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 BetrVG). Eine außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung des Betriebsrats, die allerdings auf Antrag des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzt werden kann (§103 BetrVG). Bei grober Verletzung gesetzlicher Pflichten können Betriebratsmitglieder nach § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen oder aber auch der gesamte Betriebsrat aufgelöst werden (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Nach § 38 BetrVG muss der Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern für die Betriebsratsarbeit von ihrer Arbeit gänzlich freistellen. Die Verpflichtung zur Freistellung beginnt ab einer Zahl von 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern im Betrieb. Der Gesetzgeber hat dann weitere Schwellwerte festgelegt, bei denen die Anzahl der Freizustellenden ansteigt. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen sowie nach § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderlichen Sach- und Betriebsmittel für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Nach § 23 Abs. 3 BetrVG steht dem Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus dem BetrVG ein Vornahme-, Duldungs- oder Unterlassungsanspruch zu. Zudem kann der Betriebsrat einen allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber aus § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Betriebsverhältnis und dem jeweiligen Mitbestimmungstatbestand haben.

Aufgaben und Befugnisse: Die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates sind insb. in §§ 75 und 80 BetrVG geregelt. So hat der Betriebsrat in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber etwa darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (§ 75 Abs. 1 BetrVG). Darüber hinaus sieht das BetrVG sachbezogene Mitwirkungsrechte des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten (§§ 87 ff. BetrVG, vergleiche Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten), technischorganisatorischen Fragen (§§ 90 f. BetrVG, vergleiche Mitbestimmung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten), personellen Angelegenheiten (§§ 92 ff. BetrVG, vergleiche Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten) sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 ff. BetrVG, vergleiche Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten) vor. Dabei ist der Betriebsrat mit verschieden starken Rechten ausgestattet. Dies reicht von einfachen Informationsrechten über Beratungsrechte und Zustimmungserfordernisse bis zu echten Mitbestimmungsrechten, bei denen der Betriebsrat auch die Initiative ergreifen kann. Ein Informationsrecht des Betriebsrates verpflichtet den Arbeitgeber dazu, den Betriebsrat zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ein Informationsrecht ist allgemein in § 80 Abs. 2 BetrVG niedergelegt. Darüber hinaus finden sich in der Praxis bedeutsame Informationsrechte in § 90 Abs. 1 BetrVG (Information bei technisch-organisatorischen Fragen) und § 99 Abs. 1 BetrVG (Information vor personellen Einzelmaßnahmen, vergleiche Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten sowie Mitbestimmung des Betriebsrates). Weitere Informationsrechte finden sich in den §§ 85 Abs. 3, 89 Abs. 2, 105, 106 BetrVG.
Besteht ein Beratungsrecht des Betriebsrates, so muss der Arbeitgeber den Verhandlungsgegenstand mit dem Betriebsrat gemeinsam erörtern und die verschiedenen vorgebrachten Standpunkte abwägen. Beratungsrechte sind in den §§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1, 92a, 97 BetrVG zu finden (vergleiche Mitbestimmung in technisch-organisatorischen Angelegenheiten, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten). Dabei ist das neu eingeführte Beratungsrecht gem. § 92 a BetrVG hervorzuheben, wonach der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat über Möglichkeiten der Beschäftigungssicherung zu beraten hat.

Ist in einer Angelegenheit ein Anhörungsrecht des Betriebsrates vorgesehen, so hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören und sich mit seinen Anregungen und Einwendungen auseinander zu setzen. Wichtigster Fall ist hierbei das Anhörungsrecht des Betriebsrats bei Kündigungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG. § 102 Abs. 1 S. 1 BetrVG begründet die Verpflichtung, den Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Darüber hinaus gibt § 102 Abs. 3 BetrVG dem Betriebsrat aus abschließend genannten Gründen ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung. Vergleiche Anhörung des Betriebsrates.
Weiterhin sieht das BetrVG verschiedentlich ein Vorschlagsrecht des Betriebsrates vor, bei dem der Betriebsrat von sich aus mit Vorschlägen an den Arbeitgeber herantreten kann. Vorschlagsrechte hat der Betriebsrat etwa im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsablaufes, der Arbeitsumgebung, der Personalplanung sowie der Berufsbildung (§§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 2, 96 Abs. 1 BetrVG). Teilweise wurde im BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates vorgesehen. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG ist
die außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern, Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung, von Wahlbewerbern sowie von Mitgliedern des Wahlvorstandes nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich. Zudem bedarf der Arbeitgeber vor jeder Einstellung, Versetzung, Eingruppierung oder Umgruppierung der Zustimmung des Betriebsrates. Vergleiche Mitbestimmung.
Echte Mitbestimmungsrechte: Hat das BetrVG dem Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht eingeräumt, so kann er selbst mitgestalten und gemeinsam mit dem Arbeitgeber eine Regelung treffen. Mitbestimmungsrechte sieht das BetrVG in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten), nach § 94 BetrVG bei der Gestaltung und Ausgabe eines Personalfragebogens und nach § 95 BetrVG bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien sowie bei der Aufstellung eines Sozialplans nach § 112 BetrVG vor.

1.
Der B. ist das von den Arbeitnehmern eines Betriebs gewählte Organ, das im Rahmen des Betriebsverfassungsrechts als Partner des Arbeitgebers (im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen) in den Angelegenheiten des Betriebes mitbestimmt und mitwirkt (vgl. § 2 BetrVG); darüber hinaus ist aber der B. nicht generell rechts- und vermögensfähig. B.fähig ist ein Betrieb mit i. d. R. mindestens 5 wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen 3 wählbar sind (§ 1; Betriebsratswahl); Betriebsteile gelten bei räumlicher oder organisatorischer Selbständigkeit als eigener Betrieb (§ 4); durch Tarifvertrag, ersatzweise durch Betriebsvereinbarung kann aber auch die Bildung eines unternehmenseinheitlichen B. oder die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden (§ 3).
Der B. besteht in Betrieben mit i. d. R. 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person; darüber hinaus - gestaffelt nach der Zahl der Arbeitnehmer - stets aus einer ungeraden Anzahl (3, 5 usw.) von Mitgliedern (§ 9). Die regelmäßige Amtszeit des B. beträgt 4 Jahre (§ 21); für ein ausscheidendes Mitglied (Gründe: §§ 23, 24) rückt ein Ersatzmitglied nach (§ 25; desgl. als Stellvertreter eines verhinderten B.mitglieds). Der B. wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die den B. im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertreten (§ 26). Hat ein B. 9 oder mehr Mitglieder (d. h. in Betrieben mit mindestens 201 Mitgliedern), so wählt der B. zudem aus seiner Mitte 3 bis 9 Mitglieder (im Verhältnis der im B. vertretenen Gruppen), die zusammen mit dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter den Betriebsausschuss bilden, der die laufenden Geschäfte des B. führt (§ 27); auch können in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet werden (§§ 28, 28 a). Der B. fasst seine Beschlüsse in nicht-öffentlicher Sitzung (Teilnahme des Arbeitgebers: § 29 IV, von anderen Personen: §§ 31, 32) mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (§§ 30, 33). Die Mitglieder des B. sind grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig; jedoch hat der Arbeitgeber Aufwendungsersatz und je nach Umfang der Tätigkeit und Größe des B. (z. B. bei über 200 Arbeitnehmern ein, bei 901 bis 1500 Arbeitnehmern mindestens 3 Betriebsratsmitglieder) Freistellung von Arbeit bei vollem Arbeitslohn zu gewähren (§§ 37-40; Bildungsurlaub).

2.
Durch Tarifvertrag können auch andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen (z. B. Sparten- oder Filialbetriebsrat) oder - zusätzlich zum B. - weitere Gremien (Arbeitsgemeinschaften) oder Arbeitnehmervertretungen zur Zusammenarbeit zwischen B. und Arbeitnehmern bestimmt werden (§ 3). In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können auch bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen werden (§ 28 a). Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, so ist neben den Einzel-B.en ein Gesamt-B. unter verhältnismäßiger Berücksichtigung der einzelnen Gruppen zu errichten, der - ohne Überordnung über den Einzel-B. - für die Behandlung von Angelegenheiten des Gesamtunternehmens (oder mehrerer Betriebe) zuständig ist; auf den Gesamt-B. finden die o. g. Vorschriften über den B. im Wesentlichen sinngemäß Anwendung (§§ 47-53). Für einen Konzern (§ 18 I AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-B. ein Konzern-B. errichtet werden (§§ 54-59). In Betrieben, in denen i. d. R. mindestens 5 noch nicht 18-jährige Arbeitnehmer oder mindestens 5 Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigt sind, wird von diesen zusätzlich eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt (wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht B.mitglied sind). Die regelmäßigen Wahlen finden insoweit alle 2 Jahre statt. Für die Geschäftsführung gelten die Vorschriften über den B. entsprechend. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat ein Teilnahmerecht an B.sitzungen; sie hat insbes. die Aufgabe, in ständiger enger Zusammenarbeit mit dem B. die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen (§§ 60-71). Unter den gleichen Voraussetzungen wie für den Gesamt-B. und den Konzern-B. ist auch eine Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung zu errichten (§§ 72-73 b). Besonderheiten gelten für die Bordvertretung und für den See-B. (§§ 114 ff. und Wahlordnung vom 24. 10. 1972, BGBl. I 2029). Für im Rahmen der EG gemeinschaftsweit tätige (Groß-)Unternehmen gilt das Gesetz über Europäische B. vom 28. 10. 1996 (BGBl. I 1548) m. Änd. S. a. Aktiengesellschaft (1 b), Genossenschaft (8), Mitbestimmung (2).

3.
Hauptaufgabe des B. ist die Mitwirkung und Mitbestimmung (s.i.e. dort) in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und beim Arbeitsschutz sowie beim betrieblichen Umweltschutz (§§ 87-113). Im Übrigen hat der B. in beratender Funktion generell die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen und bei berechtigt erscheinenden Anregungen und Beschwerden beim Arbeitgeber auf eine Erledigung (Abhilfe) hinzuwirken (§§ 80, 85). Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem B. Themen zur Beratung vorzuschlagen; wird ein solcher Vorschlag von mindestens 5 v. H. der Arbeitnehmer unterstützt, so muss sich der B. innerhalb von 2 Monaten hiermit beschäftigen (§ 86 a). Der B. arbeitet in Wahrnehmung seiner Aufgaben mit dem Arbeitgeber zusammen; beide haben alles zu unterlassen, was den Arbeitsablauf oder den Betriebsfrieden beeinträchtigt (Friedenspflicht). Insbes. ist jede parteipolitische Betätigung im Betrieb unzulässig, desgl. Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und B. (§ 74; unberührt hiervon bleibt die Beteiligung am rechtmäßigen Arbeitskampf tariffähiger Parteien). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu wahren (§ 75). Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und B. ist bei Bedarf eine - paritätisch besetzte - Einigungsstelle zu bilden, die in vielen Fällen abschließend entscheidet (§ 76; s. auch Beschlussverfahren, 2). Einseitige Eingriffe des B. in die Betriebsleitung sind unzulässig. Die gemeinsam vom Arbeitgeber und vom B. gefassten Beschlüsse, auch Sprüche der Einigungsstelle, führt der Arbeitgeber durch (§ 77; s. auch Betriebsvereinbarung). B.mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert und auf Grund ihrer Stellung (vom Arbeitgeber) nicht bevorzugt oder benachteiligt werden (§ 78). Eine ordentliche Kündigung eines B.mitglieds (bis 1 Jahr nach Beendigung seiner Amtszeit) ist jedoch grundsätzlich unzulässig und nur bei Betriebsstilllegung möglich (§ 15 KSchG). Auch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund oder eine Versetzung, die zum Verlust des Betriebsratsmandats führen würde, bedarf der - allerdings durch Entscheidung des Arbeitsgerichts ersetzbaren - Zustimmung des B. (§ 103 BetrVG). Zum Anhörungsrecht des B. bei Kündigungen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer (4).

4.
Zum B. bei der SE (Europäische Aktiengesellschaft) Aktiengesellschaft (1 b).




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