Betriebsratswahl

Niemand darf die Wahl des Betriebsrates behindern. Insoweit besteht ein ausdrücklicher Wahlschutz. Es ist auch untersagt, die Wahl zu beeinflussen. Der Arbeitgeber, der dabei erwischt wird, dass er - in welcher Form auch immer - die Betriebsratswahl beeinflussen will, setzt sich allen möglichen Sanktionen bis hin zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit aus.
Zur Durchführung der Wahl muss zunächst ein Wahlvorstand bestellt werden. Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss der Wahlvorstand durch eine Betriebsversammlung festgelegt werden. Ansonsten wird der Wahlvorstand 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit durch den schon vorhandenen Betriebsrat bestellt und auch der Vorsitzende des Wahlvorstands festgelegt. Es müssen immer wenigstens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer sein, sonst ist kein ordnungsgemässer Wahlvorstand bestimmt. Der Wahlvorstand geniesst ebenfalls bereits Kündigungsschutz, zumindest für die Dauer seiner Tätigkeit.
Er darf nicht behindert werden und muss für eine ordnungsgemässe Durchführung der Betriebsratswahl sorgen. Er muss feststellen, wer wahlberechtigt für den Betriebsrat und wer wählbar ist. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die 18 Jahre und älter sind, auch wenn sie nur in einer Teilzeitbeschäftigung sind, in einem Probe- oder in einem Aushilfsarbeitsverhältnis. Nicht wahlberechtigt sind die sogenannten leitenden Angestellten, wobei nach wie vor nicht endgültig entschieden ist, wer zu dieser besonderen Gruppe Arbeitnehmer gehört. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, immer jedoch eingeschränkt dahingehend, dass sie zumindest 6 Monate zum Betrieb gehören müssen und dort gearbeitet haben. Eine besondere Stellung gilt für Wehrpflichtige, die sich sogar während Ihrer Grundwehrdienstzeit in den Betriebsrat wählen lassen können.

Im Arbeitsrecht:

1. Ein BR ist durch Wahl der AN in allen Betrieben zu bilden, die i. d. R. mindestens 5 Wahlberechtigte beschäftigen, von denen 3 wählbar sind (§ 1 BetrVG). Die Zahl der leitenden Angestellten wird nicht mitgezählt, u. U. aber Aushilfsangestellte (AP 1 zu § 8 BetrVG 1972). Soweit in einem BR-pflichtigen Betrieb kein BR besteht, wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden AN ein Wahlvorstand gewählt. Zu dieser Betriebsversammlung können 3 wahlberechtigte AN, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft (DB 76, 682) o. der AG (DB 80, 1222) einladen. Die Wahl des Wahlvorstandes ist nichtig, wenn die Betriebsversammlung im Betrieb nicht hinreichend bekannt gemacht worden ist (AP 18 zu § 15 KSchG 1969 = DB 86, 1883 = NZA 86, 753). Findet keine Betriebsversammlung statt (AP 6 zu § 17 BetrVG 1972 = NZA 92, 942) o. wählt sie keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN o. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Bis zur Rechtskraft des Beschlusses kann die BetrVers. die Bestellung nachholen (AP 1 zu § 17 BetrVG 1972). Besteht in einem Betrieb bereits ein BR, so bestellt dieser 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit einen Wahlvorstand. Besteht 8 Wochen vor Ablauf der Amtsperiode kein BR, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens 3 Wahlberechtigten o. einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. Werden im Betrieb Arbeiter u. —) Angestellte beschäftigt, so müssen beide Gruppen im Wahlvorstand vertreten sein (AP 1 zu § 16 BetrVG 1972 = NZA 89, 360). Wenn es zur ordnungsgemässen Durchführung der Wahl erforderlich ist (z. B. in Gross- o. Schichtbetrieben mit mehreren Wahllokalen), kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden; er muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Jede im -s Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihm nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört (§ 16 I BetrVG). Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit i. d. R. mehr als 20 wahlberechtigten AN auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht AN des Betriebes sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstandes bestellen, wenn dies zur ordnungsgemässen Durchführung der Wahl erforderlich ist (DB 75, 260). Ein Mitglied des Wahlvorstands kann zugleich Kandidat für die Betriebsratswahl sein (AP 1 zu § 8 BetrVG 1972; DB 78, 449). Auch Wahlvorstandsmitglieder können Anspruch auf Ersatz gewerkschaftlicher Schulungskosten haben (AP 1, 3 zu § 20 BetrVG 1972; AP 10 = DB 84, 2358; Betriebsratsmitglieder). Sie haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie infolge ihrer Amtstätigkeit Arbeitszeit versäumen. Hierzu gehört auch die Vergütung von Überstunden, die sie sonst geleistet hätten (AP 1 zu § 24 BPersVG = NZA 89, 315). Der Anspruch ist im Urteilsverfahren geltend zu machen (AP 2, 5 zu § 20 BetrVG 1972). Für die Notwendigkeit der Arbeitsversäumnis sind sie darlegungs- u. beweispflichtig (AP 4, 5 a. a. 0.). Sie geniessen anders als die Bewerber zum Wahlvorstand einen besonderen, gestaffelten Kündigungsschutz (NJW 75, 232). Ist ein Betriebsrat nicht vorhanden, ist zu ihrer Kündigung sofort die Zustimmung des ArbG einzuholen (AP 2 zu § 15 KSchG 1969). Die Ersetzung wird wirksam mit der Rechtskraft. Tritt zuvor der Betriebsrat zusammen, ist u. U. das Verfahren erledigt und dessen Zustimmung einzuholen oder dieser anzuhören (AP 4 zu § 15 KSchG 1969). Der W. kann sich nicht selbst auflösen; wohl können einzelne Mitglieder vom Amt zurücktreten. Sein Amt endet mit der Einberufung der konstituierenden Sitzung des BR; danach kann er kein Rechtsmittel im Beschlussverfahren mehr einlegen (AP 1 zu § 18 BetrVG 1972).
2. Wahlberechtigt sind alle AN, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 7 BetrVG). Hierzu können auch Teilzeitbeschäftigte (AP 2 zu § 19 BetrVG 1972), Wehr- und Ersatzdienstleistende (AP 2 zu § 19 BetrVG 1972) gehören. Wahlberechtigt sind mithin auch die Zeitungszusteller eines Verlages (AP 1 zu § 7 BetrVG 1972 = NZA
92, 894; Oetker ArbuR 91, 539). Nicht wahlberechtigt sind Helfer im freiwilligen sozialen Jahr (AP 52 zu § 5 BetrVG 1972 = BB 92, 2150), Mitglieder freier Berufe, die für den Betrieb zu Hause arbeiten (AP 49 zu § 5 BetrVG 1972), Auszubildende in besonderen Werkstätten (v. 21. 7. 93 - 7 ABR 35/92 -). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die 6 Monate dem Betrieb angehören (tatsächl. Beziehung notwendig - AP 2 zu § 8 BetrVG 1972) o. als Heimarbeiter in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Nicht wahlberechtigt oder wählbar zum Betriebsrat des Stammbetriebes ist ein ständig in das Ausland entsandter AN (AP 16 zu Internat. Privatrecht - Arbeitsrecht). Auf die Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der AN unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens o. Konzerns (Richardi NZA 87, 145) angehört hat. Besteht der Betrieb noch keine 6 Monate, so sind alle AN wählbar, die bei Einleitung der BRW beschäftigt sind u. die übrigen Wahlvoraussetzungen erfüllen. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die Wählbarkeit o. die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt. Da die passive Wahlfähigkeit nicht mehr an die Wahlberechtigung zum Deutschen Bundestag anknüpft, sind auch -s Gastarbeiter wahlfähig. Wahlkandidaten sind berechtigt, für sich zu werben (AP 69 zu § 626 BGB). Wird ihnen dies zu Unrecht verwehrt, hat der AG u. U. Prozesskosten zu ersetzen.
II. 1. Die Zahl der regelmässig beschäftigten Betriebsangehörigen (leitende Angestellte bleiben unberücksichtigt; AP 1 zu § 8 BetrVG 1972; zum Zuordnungsverfahren: § 18a BetrVG 1972) ist für die Zahl derer Betriebsratsmitglieder entscheidend (§ 9 BetrVG). In Grenzfällen hat der Wahlvorstand bei der Berechnung von AN, namentlich bei Teilzeit- und Aushilfskräften einen Beurteilungsspielraum (AP 1 zu § 8 BetrVG 1972). Für kleine Betriebe (5 bis 50 wahlberechtigte AN) ist die Zahl der Wahlberechtigten ausschlaggebend; in grossen Betrieben (von 51 wahlberechtigten AN aufwärts) die Zahl der AN schlechthin massgebend. Für die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens entscheidend (vgl. § 5 Wah10). Unberücksichtigt bleiben Leiharbeitnehmer u. sonstige Unternehmerarbeiter (AP 1 zu § 9 BetrVG 1972 = NZA 89, 724).
2. Im Interesse des Minderheitenschutzes müssen Arbeiter u. Angestellte entsprechend ihrem zahlenmässigen Verhältnis im BR vertreten sein, wenn dieser aus mindestens 3 Mitgliedern besteht. Die Minderheitsgruppe erhält je nach ihrer Stärke eine bestimmte Mindestzahl von Vertretern (§ 10 BetrVG). Davon kann nur abgesehen werden, wenn a) der Minderheitsgruppe nicht mehr als 5 AN angehören u. diese nicht mehr als /20 der AN des Betriebes darstellen o. b) wenn dies beide Gruppen vor der Wahl in getrennten u. geheimen Abstimmungen beschliessen (§ 12 BetrVG). Der BR soll unter Berücksichtigung der Geschlechter sich möglichst aus AN aller Betriebsabteilungen, Nebenbetrieben u. Beschäftigungsarten zusammensetzen (§ 15 BetrVG). Lit.: Heither Beil 1 zu NZA 90.
III. 1. Die regelmässigen Betriebsratswahlen finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. 3. bis 31. 5. statt (§ 21 BetrVG). Die nächste Betriebsratswahl im 4-Jahres-Rhythmus findet im Jahre 1994 statt. Dieser Rhythmus wurde eingeführt, um den Gewerkschaften die organisatorischen Vorbereitungen für die Wahl zu erleichtern. Sie ist zugleich mit den Wahlen zum SprecherausschussG einzuleiten. Abweichend vom 4-Jahres-Rhythmus ist ein BR zu wählen: a) bei wesentlicher Änderung der Zahl der beschäftigten AN, b) wenn die Gesamtzahl der BRM auch nach Hinzutreten der Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist, c) der BR mit Mehrheit seinen Rücktritt beschlossen hat, d) die Betriebsratswahl angefochten ist, e) der BR aufgelöst o. f) im Betrieb kein BR besteht. Hat eine ausserordentliche BRW stattgefunden, so ist der BR bei der nächsten ordentlichen BRW neu zu wählen, es sei denn, dass er noch nicht 1 Jahr im Amt ist (§ 21 BetrVG). Die Amtszeit eines ausserhalb des regelmässigen Wahlzeitraumes gewählten Betriebsrates endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrates (AP 1 zu § 21 BetrVG 1972 = DB 84, 833).
2. Der BR wird in geheimer u. unmittelbarer Wahl gewählt (§ 14 BetrVG). Eine Vernehmung über die Stimmabgabe als Zeuge ist unzulässig (BVerwG NJW 76, 259). Besteht der BR aus mehr als einer Person, so wählen Arbeiter u. Angestellte ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl im Interesse des Minderheitenschutzes), es sei denn, dass beide Gruppen in getrennten, geheimen — auch schriftlichen (AP 7 zu § 19 BetrVG 1972) — Abstimmungen die Gemeinschaftswahl beschliessen. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Letzteres gilt auch für Betriebe, deren BR nur aus einer Person besteht o. für Gruppen, denen nur ein Vertreter im BR zusteht.
IV. 1. Das Wahlverfahren ist in der WahlO v. 16. 1. 1972 (BGBl. I 49) zul. geänd. 28. 9. 89 (BGBl 1 1793) geregelt. Die Leitung obliegt dem Wahlvorstand, der wahlberechtigte AN als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe u. bei der Stimmenzählung hinzuziehen kann (§ 1 WahlO). Der Wahlvorstand hat eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste) getrennt nach den Gruppen der Arbeiter u. Angestellten aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum u. innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Der AG hat dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 21 I, II WahlO). Das aktive u. passive Wahlrecht steht nur den AN zu, die in die Wählerliste eingetragen sind (§ 2 III Wah10). Die Wählerliste u. die WahlO sind vom Tage der Einleitung der Wahl im Betrieb auszulegen. Gegen die Richtigkeit der Wählerliste können binnen 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens Einsprüche eingelegt werden (§ 4 Wah10). Zur Einflussnahme des AG auf die Wählerliste BB 72, 494, 796; DB 72, 1392. Spätestens 6 Wochen vor dem 1. Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsitzenden u. mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. In Betrieben mit einem starken Anteil von Gastarbeitern kann dies auch in einer Fremdsprache zu veröffentlichen sein. Es muss den in § 3 II WahlO näher bezeichneten Inhalt haben. Damit ist die BRW eingeleitet. Sind bei Gruppenwahl für eine Gruppe mehrere Vertreter o. bei Gemeinschaftswahl mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Diese sind von den wahlberechtigten AN vor Ablauf von 2 Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen (§ 6 Wah10). Zulässig ist, wenn das Fristende zur Einreichung der Vorschlagslisten auf das Ende der Arbeitszeit der ganz überwiegenden Mehrzahl der AN festgelegt wird (AP 11 zu § 18 BetrVG). Der letzte Tag der Frist muss angegeben werden (v. 9. 12. 92 - 7 ABR 27/92 - NZA 93, 765). Wird Gemeinschaftswahl beschlossen, kann eine Nachfrist gewährt werden (§ 6 II Wah10).
2. Wahlvorschläge können von den wahlberechtigten AN u. den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften gemacht werden. Jeder Wahlvorschlag der Belegschaft muss bei Gruppenwahl von 1/20 der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, mindestens von 3, ausreichend in jedem Fall von 50 unterzeichnet sein; weitere Besonderheiten § 14 VI BetrVG. Bei Gemeinschaftswahl ist eine Unterzeichnung durch /20 der AN, mindestens durch 3, ausreichend von 50 AN, notwendig.
3. In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer u. unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Art der Beschäftigung im Betrieb u. Arbeitnehmergruppe aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen (§ 6 IV Wah10). Ist niemand als Listenvertreter bezeichnet, wird derjenige, der an erster Stelle den Wahlvorschlag unterzeichnet hat, als Listenvertreter angesehen. Dieser ist Adressat für die Mitteilungen von Beanstandungen durch den Wahlvorstand (§ 6 V Wah10). Ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden (§ 6 VIII Wah10). Eine Listenverbindung ist unzulässig (§ 6 VII Wah10). Eine ohne Einverständnis der Unterzeichner vorgenommene Streichung einzelner Kandidaten ist eine unzulässige Änderung des \'Wahlvorschlags (AP 1 zu § 14 BetrVG 1972). Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterschrieben, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstandes binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von 3 Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt die Erklärung, so wird sie nur auf der zuerst eingereichten Liste gezählt, bei gleichzeitig eingereichten entscheidet das Los. Der Wahlvorstand hat möglichst binnen einer Frist von 2 Tagen die Vorschlagslisten zu prüfen u. bei Ungültigkeit o. Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unter Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten (§ 7 II WahlO). Ungültig sind Vorschlagslisten aus den in § 8 WahlO aufgezählten Gründen. Die als gültig anerkannten sind gemäss § 10 WahlO zu veröffentlichen. Sind mehrere Vorschlagslisten eingereicht worden, wird diesen durch Los eine Ordnungsnummer zugeteilt. Der Wähler kann seine Stimme nur für eine als gültig anerkannte Vorschlagsliste abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (§ 11 Wah10). Wegen der Form-Einzelheiten § 11 WahlO. Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann der Wähler seine Stimme nur für solche Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind (§ 21 Wah10). Unverzüglich nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vorzunehmen (§ 13 Wah10) u. das Wahlergebnis u. die Sitzverteilung festzustellen (§§ 13, 15 Wah10). Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 17 Wah10), die den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu übersenden ist. Die Gewählten sind schriftlich zu benachrichtigen (§ 18 Wah10), durch Aushang bekanntzugeben (§ 19 Wah10) u. vor Ablauf einer Woche nach dein Wahltag zur konstituierenden Sitzung des BR zusammenzurufen (§ 29 BetrVG). Wegen schriftlicher Stimmabgabe bei Abwesenheit eines AN § 26 ff. WahlO; wegen Wahlvorschlägen der Gewerkschaft vgl. § 29 WahlO. Bereits die Entscheidung des Wahlvorstandes wie seine Wahl selbst (AP 1 zu § 5 BetrVG 1972) können mit dem Beschlussverfahren angegriffen werden (AP 1 zu § 14 BetrVG 1972). Einstweilige Verfügungen sind möglich (Held DB 85, 1691; Winterfeld Beil 1 zu NZA 90). Eine vorübergehende Aussetzung der Betriebsratswahl kommt nur bei wirklich schwerwiegenden Mängeln in Betracht. Ob sich der Wahlvorstand durch einen Rechtsanwalt o. einen Gewerkschaftssekretär vertreten lässt, steht in seinem Ermessen (NZA 86, 578). Lit.: Dänzer-Vanotti ruu,.. 39, 204; Faecks/Mierk NZA 88, 193; Heinze NZA 88, 568; Koberski AuA 93, 321.
4. Die Wahl des Betriebsrates darf von niemandem behindert werden. Insbesondere darf kein AN in der Ausübung des aktiven o. passiven Wahlrechts beschränkt werden (§ 20I BetrVG). Die Kosten der Betriebsratswahl trägt in erforderlichem Umfang der AG. Der Wahlvorstand kann nicht beschliessen, in die Vorschlagslisten Lichtbilder der Kandidaten aufzunehmen (AP 13 zu § 20 BetrVG 1972 = NZA 88, 439).
V. Die Wahl kann binnen einer Frist von 2 Wochen seit Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch 3 wahlberechtigte AN (AP 27 zu § 76 BetrVG [1952] = DB 85, 1799 = NZA 85, 786; AP 13 zu § 19 BetrVG 1972 = DB 87, 232 = NZA 87, 120, Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn alle ausscheiden: AP 17 = BB 89, 1984), eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft o. den AG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn über wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit o. das Wahlverfahren verstossen worden ist u. eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoss das Wahlergebnis nicht geändert o. beeinflusst worden sein kann (§ 19 BetrVG; AP 1 zu § 14 BetrVG 1972). Die Wahlanfechtung kann beim LAG erfolgen, wenn bereits zuvor die Handlungen des Wahlvorstands angegriffen waren (AP 9 zu § 19 Betr VG 1972 = BB 83, 1223). Im Verfahren sind die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften nur zu beteiligen, wenn sie von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen (AP 12 zu § 19 BetrVG 1972 = DB 86, 864 = NZA 86, 368), Beteiligungs- u. beschwerdebefugt ist in jedem Fall der AG (AP 13 zu § 19 BetrVG 1972 = DB 87, 232 = NZA 87, 120). Diese können nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 19 II BetrVG nicht als Antragsteller dem Verfahren beitreten o. an Stelle eines der drei Wahlberechtigten das Verfahren fortsetzen (AP 10 zu § 19 BetrVG 1972 = DB 83, 2142). An der Wahlanfechtung der Jugend- u. Auszubildendenvertretung ist auch der BR beteiligt (AP 1 zu § 63 BetrVG 1972 = DB 86, 2552 = NZA 87, 105). Für die Anfechtung entfällt das Rechtsschutzinteresse, wenn die Amtszeit des Gremiums endet, dessen Wahl angefochten wird (AP 20 zu § 19 BetrVG 1972 = NZA 91, 946). Eine Wahlanfechtung ist als berechtigt anerkannt worden, wenn der Wahlvorstand von einer zu grossen Anzahl der zu wählenden BRM ausgegangen ist (AP 5 zu § 19 BetrVG 1972; AP 2 zu § 9 BetrVG 1972 = NZA 92, 26), bei unrichtiger Bemessung der Betriebsgrösse, unrichtiger Verteilung der Gruppenstärke, Briefwahlunterlagen in Gegenwart des Wahlkandidaten ausgefüllt wurden. Ist nur die Wahl einer Gruppe anfechtbar, kann eine Teilanfechtung erfolgen (AP 2 zu § 8 BetrVG
1972). Wird geltend gemacht, dass Betriebsteile als selbständige Betriebe aufgefasst worden seien, muss die Wahl aller Betriebsräte angefochten werden (AP 15 zu § 19 BetrVG 1972 = NZA 89, 731). Das Beschlussverfahren wird nicht erledigt, wenn zwischenzeitlich eine neue Betriebsratswahl stattgefunden hat (AP 3 zu § 18 BetrVG 1972). Unabhängig von der Frist kann die Nichtigkeit der BRW (AP 4, 6, 8 zu § 19 BetrVG 1972) o. Nichtwählbarkeit eines BR-Mitglieds festgestellt werden (AP 1 zu § 24 BetrVG 1972). Die Nichtigkeit tritt nur bei ganz groben Verstössen ein. Die Verkennung des Betriebsbegriffes führt noch nicht dazu (AP 3 zu § 1 BetrVG = DB 85, 711 = NZA 85, 293). Lit.: Schlömp-Röder ArbuR 89, 159; Sbresny-Uebach AR-Blattei Betriebsverfassung VI A.

Betriebsrat.

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, i. d. R. nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, nach mehr als 3 Monaten Einsatz im Betrieb auch Leiharbeitnehmer), die das 18. Lebensjahr vollendet haben, (§ 5 I und § 7 BetrVG), nicht aber arbeitgeberähnliche Personen (wie geschäftsführende Gesellschafter, Organe einer juristischen Person) sowie leitende Angestellte (§ 5 II, III BetrVG). Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die seit 6 Monaten dem Betrieb angehören (§ 8 BetrVG; bei neuen Betrieben: seit der Einleitung der B.). Vom bisherigen Betriebsrat, vom Gesamt- oder Konzern-Betriebsrat, sonst von der Betriebsversammlung, hilfsweise vom Arbeitsgericht wird ein Wahlvorstand bestimmt, der die Wahl vorbereitet, leitet und durchführt (§§ 16-18 BetrVG). Die regelmäßigen B. finden alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. 3. bis 31. 5. statt (§ 13 BetrVG). Einzelheiten der B. regelt die 1. DVO zum BetrVG (Wahlordnung) vom 11. 12. 2001 (BGBl. I 3494). Für Kleinbetriebe bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern (bei Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber auch bis zu 100 Arbeitnehmern) findet ein vereinfachtes B.verfahren (Wahl durch die Betriebsversammlung in 2 Stufen: zuerst Wahlvorstand, dann Betriebsrat) statt (§ 14 a BetrVG). Nur bei ganz offensichtlichen groben Verstößen ist die B. nichtig; sonst kann sie bei Missachtung wesentlicher Vorschriften, die das Wahlergebnis beeinflusst haben kann, binnen 2 Wochen beim Arbeitsgericht angefochten werden (§ 19 BetrVG).




Vorheriger Fachbegriff: Betriebsratsmitglieder | Nächster Fachbegriff: Betriebsrente


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen