Teilanfechtung

Rechtsmittel u. Rechtsbehelf gegen Entscheidungen können insoweit beschränkt werden, dass nur ein Teil der Entscheidung angefochten wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der angefochtene Teil von dem übrigen Entscheidungsinhalt getrennt gewürdigt werden kann. Der nichtangefochtene Teil der Entscheidung erlangt Rechtskraft.

Rechtsmittelbeschränkung.

Rechtsmittel und die meisten Rechtsbehelfe können in der Weise beschränkt werden, dass nur ein Teil der Entscheidung angefochten wird. Je nach Art der Entscheidung und nach dem Wesen der betreffenden Verfahrensordnung können bestimmte Beschränkungen unzulässig sein, insbes. wenn die Entscheidung über den nichtangefochtenen Teil sich nicht vom angefochtenen trennen lässt. Bei der T. ist über den zulässigerweise nichtangefochtenen Teil nicht mehr zu entscheiden, wenn nicht ein anderer Beteiligter oder die andere Partei ebenfalls die Entscheidung insoweit anficht. Für das Strafverfahren s. Teilvollstreckung einer Strafe.




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