Betriebsverfassung

Gesamtheit der Normen, die die Rechte des Arbeitgebers, des Arbeitnehmers, des Betriebsrats sowie der Betriebsversammlung im Betrieb regeln. B. gründet sich auf Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung.

Mitbestimmung.

Im Arbeitsrecht:

. I. Das BetrVG v. 15. 1. 1972 (BGBl. I 13) zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 889) u. die zu seiner Durchführung ergangenen VOen regeln die B.; das sind die Normen, nach denen sich im Betrieb das Zusammenwirken von AG u. AN, diese vertreten durch ihre Organe, vollzieht. Es gilt räumlich im ganzen Bundesgebiet u. im Land Berlin (§ 131), auch wenn es sich um Konzerntöchter ausl. Unternehmen o. Stationierungsstreitkräfte handelt (DB 78, 451; AP 1 zu Art. 72 ZA-Nato-Truppenstatut) oder ein Schiff bereedert wird, das nach dem FlaggRG die Deutsche Bundesflagge führt (NJW 79, 1791). Es gilt nicht für die Zivilbediensteten der russischen Streitkräfte (v. 28. 4. 93 - 10 AZR 391/92 - NZA 93, 1005). Es gilt nicht für selbständige Auslands betriebe o. für AN, die für eine Auslandstätigkeit eingestellt sind (AP 17 zu Internat. Privatrecht, Arbeitsrecht). Das BetrVG kann auch für unselbständige Auslandsbaustellen gelten (Boemke NZA 92, 112). Alle landesrechtl. Vorschriften waren bereits durch das BetrVG 52 ausser Kraft getreten. Betriebl. werden alle Betr. der Privatwirtschaft erfasst. Besonderheiten gelten für Betriebe der Seeschiffahrt (§§ 114-116 BetrVG) u. der Luftfahrt (§ 117 BetrVG; AP 1 zu § 117 BetrVG 1972, AP 4 zu § 117 BetrVG 1972; Grabherr NZA 88, 532). Von seiner Geltung ausgenommen sind Religionsgemeinschaften u. ihre karitativen u. diakonischen Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform (AP 10 zu § 118 BetrVG 1972). Eingeschränkt ist seine Geltung in Tendenzunternehmen (§ 118 BetrVG). Persönl. gilt es für alle AN, das sind Arbeiter u. Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 5; AP 25, 26 zu § 5 BetrVG 1972; AP 38 zu § 118 BetrVG 1972 = NZA 89, 429). Hierzu können auch Rehabilitanden in Berufsbildungswerken gehören (AP 4 zu § 5 BetrVG 1972 Ausbildung). AN i. S. des BetrVG sind nicht die Organvertreter einer jur.
Person; die Gesellschafter einer Personengesellschaft, soweit sie durch Gesetz, Satzung o. Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit o. zur Geschäftsführung berufen sind; die leitenden Angestellten; Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe caritativer o. religiöser Art bestimmt ist (z. B. Nonnen); Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie dem Erwerb dient u. die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittl. Besserung o. Erziehung beschäftigt werden (z. B. Strafgefangene; vgl. AP 40 zu § 5 BetrVG 1972 = BB 90, 563 = DB 90, 1192); Verwandte u. Verschwägerte 1. Grades, die in häusl. Gemeinschaft mit dem AG leben (§ 5).
II. Betriebsverfassungsrechtl. Organe sind: Betriebsversammlung, Betriebsrat, Betriebsratsausschüsse, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Betriebsräteversammlung, Jugend-u. Auszubildendenvertretung, Gesamt- u. Konzernjugend- u. Auszubildendenvertretung, Einigungsstelle.
III. Die organisatorischen Vorschriften der Betriebsverfassung sind grundsätzlich zwingend. Das BetrVG räumt den Tarifpartnern jedoch das Recht ein, unter bestimmten Voraussetzungen u. in bestimmtem Umfang von der im Gesetz vorgesehenen Organisation abzuweichen. Um sicherzustellen, dass abweichende Regelungen nicht dem Grundgedanken der gesetzl. Betriebsverfassung widersprechen, ist ihre Wirksamkeit an die Zustimmung staatl. Stellen geknüpft (LAM o. BAM je nach Geltungsbereich des Tarifes). Das Gesetz gibt die Möglichkeit abweichender Regelung a) zur Schaffung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtl. Vertretungen (z. B. Arbeitsgruppensprecher als Unterbau des Betriebsrats), b) wegen der Eigenart des Betriebs (z. B. Baustellendelegierte), c) bei der Zuordnung von Betriebsteilen u. Nebenbetrieben. Die Rechte des BR können durch Tarifvertrag erweitert werden (Betriebsratsaufgaben). Lit.: Buchner Beil. 1 zu NZA 89; Dreier PersF 89, 150; Engels/ Natter Beil. 8 zu BB 89; Hanau NZA 93, 817; Röder Beil. 4 zu NZA 89; Schlachter RdA 93, 313. Zu Drittbeziehungen: v. HoyningenHuene RdA 92, 355.

ist die Gesamtheit der die Rechte des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer und ihrer Organe (Betriebsversammlung, Betriebsrat, Betriebsausschuss [bei neun und mehr Mitgliedern des Betriebsrats], Vorsitzender) im Betrieb in Bezug auf das Betriebsgeschehen ordnenden Rechtssätze. Sie gründet sich auf Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung und ist Teil des kollektiven Arbeitsrechts. Ziel der B. ist der Schutz der Rechte der Arbeitnehmer sowie ihre Teilhabe am Betriebsgeschehen. Lit.: Söllner, A./Waltermann, R., Arbeitsrecht, 14. A. 2006; Hoyningen-Huene, G. v., Betriebsverfassungsrecht, 5. A. 2002; Etzel, G., Betriebsverfassungsrecht, 8. A.2002; Richardi, R., Die neue Betriebsverfassung, 2. A. 2002; Praxishandbuch Betriebsverfassungsrecht, hg. v. Jaeger, G. u. a., 2003




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