Personengesellschaft

Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft {Gegensatz: Kapitalgesellschaft). P. sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Reederei. Wesentliche Merkmale: persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden, persönliche Mitarbeit und Selbstorganschaft, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter, fehlende Rechtsfähigkeit. Die P. unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht der Vermögensteuer. Steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter.

ist eine Gesellschaft, die auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Der Fortbestand der Gesellschaft ist von der unveränderten Zusammensetzung der Personen abhängig, die sich zu der Gesellschaft zusammengeschlossen haben, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. P. sind die GbR, die oHG, die KG und die stille Gesellschaft. Die GbR stellt den Grundtyp der P. dar. Auf ihre Vorschriften verweisen auch die §§ 105 III; 161 II HGB. § 705 BGB enthält damit die allen P. gemeinsamen Merkmale, nämlich einen Gesellschaftsvertrag als Grundlage, einen gemeinsamen Gesellschaftszweck und die Förderungspflicht der Gesellschafter. Im Handelsregister werden P. unter Abteilung A (kurz HRA) geführt.

Personenhandelsgesellschaft ist eine Personengesellschaft, deren im Gesellschaftsvertrag festgelegter Zweck auf den gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Dazu gehören die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die P. sind gemäß § 6 HGB Formkaufleute. Keine P. ist die stille Gesellschaft, was sich schon aus der Überschrift des zweiten Buches des HGB ergibt und daraus, daß es sich bei ihr um eine reine Innengesellschaft handelt.

Die P. ist in ihrem Bestand besonders abhängig von den voll haftenden Gesellschaftern (bei der KG Komplementäre genannt). Nach früherer Rechtslage galt § 131 Nr. 4 HGB a. F. i.V.m. § 161 II HGB. Danach wurde die Gesellschaft mit dem Tod eines Vollhafters aufgelöst. Die neue Regelung hat eine gesellschaftserhaltende Wirkung. Nach § 131 II Nr. 1 HGB führt der Tod eines Vollhafters dazu, daß dieser ersatzlos ausscheidet. Die Gesellschaft wird unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt und die Erben haben lediglich einen Auseinandersetzungsanspruch aus § 105 III HGB i.V.m. § 738 I 2 BGB.

Eine Klausel, die die Fortssetzung der Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters bewirken soll, ist daher nunmehr überflüssig. Der Tod eines teilhaftenden Kommanditisten hatte gem. §177 HGB noch nie eine Auswirkung auf den Bestand einer KG. Für die zwangsweise Ausschließung eines Gesellschafters, aus wichtigem Grund, §§ 140; 133 HGB, ist ein bloßer Beschluß der Gesellschafter nicht ausreichend. Im Interesse der Rechtssicherheit ist ein gerichtliches Gestaltungsurteil erforderlich.

Zu beachten ist dann, daß der ausgeschiedene Gesellschafter für die Dauer von 5 Jahren für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet (Nachhaftung), §§160 1; 161 II HGB.

Bezeichnung für jene Gesellschaften, bei denen die persönliche Bindung der Mitglieder untereinander das Wesen der Gesellschaft bestimmt: Grundsätzlich keine Auswechslung einzelner Mitglieder ohne Zustimmung der anderen. Persönliche Haftung jedes Gesellschafters für die Gesellschaftsschulden. Besonderes Treueverhältnis zwischen den Gesellschaftern. Regelmässig persönliche Mitarbeit der Gesellschafter bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks. Geschäftsführung und Vertretung der P. nach aussen obliegen nicht besonderen Gesellschaftsorganen, sondern sind Sache der Gesellschafter selbst (sog. Selbstorganschaft). Zu den P.en rechnen ungeachtet der sonst bestehenden Unterschiede die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft und die Reederei. Den gegensätzlichen Gesellschaftstyp bildet die Kapitalgesellschaft. a. Faktische Gesellschaft, Familiengesellschaft, Gesellschaftsvertrag.

ist die Gesellschaft, bei der die persönliche Beteiligung im Vordergrund steht und es nicht entscheidend auf die Kapitalbeteiligung ankommt. Kennzeichen der P. sind (Fehlen der Rechtsfähigkeit,) Selbstorganschaft, grundsätzliche Unveräußerlichkeit der Anteile, persönliche Haftung und Mitarbeit der Gesellschafter. Personengesellschaften sind vor allem die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft. Die P. steht im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft. Nach § 14 II BGB ist eine rechtsfähige P. eine P., die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Lit.: Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, hg. v. Hoffmann, W./Müller, W., 2. A. 2002; Zimmermann, R., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 8. A. 2003; Altmeppen, H., Deliktshaftung in der Personengesellschaft, NJW 2003, 1553; Wiedemann, H., Gesellschaftsrecht Bd. 2, 2004; Sudhoff, H., Personengesellschaften, 8. A. 2005; Lange, /., Personengesellschaften im Steuerrecht, 6. A. 2005; Hirte, //., Die Entwicklung des Personengesellschaftsrechts, NJW 2005, 718; Personengesellschaftsrecht, hg.v. Gummert, Hans, 2005; Freund, R., Der Rechtsformwechsel zwischen Personengesellschaften, 2005

ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Gesellschaft, bei der die Mitgliedschaft auf die Person und die einzelnen Gesellschafter zugeschnitten ist. Ihre wesentlichen Merkmale sind: persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden, persönliche Mitarbeit und Selbstorganschaft, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft grundsätzlich nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter (zur Rechtsfähigkeit s. i. E. bei den folg. Stw.). Den Gegensatz zur P. bildet die Kapitalgesellschaft. P.en sind insbes. die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (1), die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft und die Reederei (Reeder).

P. sind steuerlich regelmäßig Mitunternehmerschaften. Sie sind zwar ertragsteuerlich nicht steuerpflichtig, nach der Rspr. des BFH sind sie jedoch partielles Steuersubjekt. So ist für die Bestimmung der Art der Einkünfte auf die P. abzustellen. Auch wird der Gewinn zunächst auf der Ebene der P. ermittelt. Gewerblich geprägte P. ist eine P., die nicht gewerblich tätig ist (§ 15 I Nr. 1 EStG) und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (§ 15 III Nr. 2 EStG). Eine gewerblich geprägte P. (bzw. deren Gesellschafter Mitunternehmerschaften) bezieht einkommensteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ist gewerbesteuerpflichtig. Hauptbeispiel: vermietende GmbH & Co. KG. S. auch § 2 I Nr. 2 GewStG, § 97 I Nr. 5 BewG.

Zusammenschluß von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der Gesellschaft (Gegensatz: Kapitalgesellschaft). P. sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die stille Gesellschaft, die Reederei. Wesentliche Merkmale: persönliche Haftung der Gesellschafter für die Schulden, persönliche Mitarbeit und Selbstorganschaft, Übertragbarkeit und Vererblichkeit der Mitgliedschaft nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter, fehlende Rechtsfähigkeit. Die P. unterliegt nicht der Einkommensteuer und nicht der Vermögensteuer. Steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter.

Gesellschaftsrecht.

, Steuerrecht: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Ergänzungsbilanz, Familienpersonengesellschaften, Einkünfteermittlung
des gewerblichen Mitunternehmers, Grundstückshandel, gewerblicher, Schwester-Personengesellschaft, Unterbeteiligung, Veräußerung eines
ganzen Gewerbebetriebes, Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grunderwerbsteuer.
Zivilrecht: Gesellschaften.




Vorheriger Fachbegriff: PersonengeselIschaft | Nächster Fachbegriff: Personengesellschaft, doppelstöckige


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen